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- Seite 1 – Unterschrift muss den Familiennamen enthalten
- Seite 2 – Wenn der Notar zuschaut, sind auch drei Kreuze erlaubt
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Eine gerade Linie ist ebenso wenig eine Unterschrift wie ein abstraktes Symbol oder drei Kreuze. Es ist auch nicht erlaubt, mit einem fremden Namen zu unterschreiben. Mit einem Künstlernamen darf man hingegen zeichnen, wenn dieser allgemein bekannt ist und einen eindeutigen Rückschluss auf die Person zulässt.
Zusammengefasst lässt sich festhalten: Wer Rechtsgeschäfte tätigen will, sollte auch in Zukunft mit der Hand schreiben können. Denn wo das Gesetz eine Unterschrift verlangt, muss man mit dem eigenen Namen unterzeichnen. Eine schludrige Schrift ist dabei durchaus zulässig, bloße Kringel oder Kreuzchen reichen aber nicht aus.
Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme von dieser Regel: Wenn ein Notar die Unterschrift beglaubigt, kann man mit jedem beliebigen Zeichen unterschreiben. Denn Zweifel an der Identität des Unterzeichnenden sind in diesem Fall ausgeschlossen.
Wem ist sie nicht schon begegnet, die kleingedruckte Schrift als Zusatz bei Verträgen oder Abos? Meist wird ihr wenig Aufmerksamkeit geschenkt, besonders die Größe der Texte beansprucht ein hohes Maß an Konzentration und Sehstärke. Wie klein die AGB’s sein dürfen und wann Kleingedrucktes unwirksam ist, erfahrt Ihr im Video.