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Wann die Unterschrift gültig ist

Unterschrift: Diese Regeln gelten

Unterschrift: Welche Regeln muss ich einhalten?
Drei Kreuze reichen nicht: Wie muss eine gültige Unterschrift aussehen?

Auch wenn immer weniger Menschen mit der Hand schreiben: Die persönliche Unterschrift bleibt im Alltag unverzichtbar. Doch wie genau muss eine rechts­gültige Signatur aussehen?

Die Handschrift stirbt aus. In Zeiten von Smartphones und Tablets greifen die Menschen immer seltener zum Stift, um sich mitzuteilen oder Gedanken festzu­halten. Viele Schüler beherrschen die flüssige Schreib­schrift gar nicht mehr. Rechtlich sind handge­zeichnete Buchstaben aber nach wie vor unverzichtbar – bei der Unterschrift. Diese ist für viele Schrift­stücke, Verträge und Urkunden gesetzlich vorgeschrieben. Wer etwa seinen Miet- oder Arbeits­vertrag kündigen möchte, muss diesen Akt mit seiner Unterschrift besiegeln.

Auch eine Quittung oder eine Bürgschaft sind nur mit Signatur gültig. Bei vielen anderen Dokumenten wird die Schriftform genutzt, obwohl sie rechtlich nicht vorgeschrieben ist, vor allem bei Verträgen.

Unterschrift muss den Famili­ennamen enthalten

Die Unterschrift gilt als eindeutige Willens­be­kundung des Unterzeich­nenden. Deshalb muss aus dem Schriftzug hervorgehen, von wem er stammt. Der Bundes­ge­richtshof hat detailliert festgelegt, wie eine gültige Unterschrift aussieht: Sie muss den vollen Famili­ennamen enthalten, der Vorname alleine reicht nicht aus. Bei dem Schriftzug muss es sich zudem erkennbar um die Wiedergabe eines Namens handeln. Dieser muss zwar nicht vollständig lesbar sein, es müssen aber zumindest Andeutungen von Schrift erkennbar sein.

Eine gerade Linie ist ebenso wenig eine Unterschrift wie ein abstraktes Symbol oder drei Kreuze. Es ist auch nicht erlaubt, mit einem fremden Namen zu unterschreiben. Mit einem Künstlernamen darf man hingegen zeichnen, wenn dieser allgemein bekannt ist und einen eindeutigen Rückschluss auf die Person zulässt.

Wenn der Notar zuschaut, sind auch drei Kreuze erlaubt

Zusammen­gefasst lässt sich festhalten: Wer Rechts­ge­schäfte tätigen will, sollte auch in Zukunft mit der Hand schreiben können. Denn wo das Gesetz eine Unterschrift verlangt, muss man mit dem eigenen Namen unterzeichnen. Eine schludrige Schrift ist dabei durchaus zulässig, bloße Kringel oder Kreuzchen reichen aber nicht aus.

Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme von dieser Regel: Wenn ein Notar die Unterschrift beglaubigt, kann man mit jedem beliebigen Zeichen unterschreiben. Denn Zweifel an der Identität des Unterzeich­nenden sind in diesem Fall ausgeschlossen.

Kleinge­drucktes - Vertrag unwirksam?

1:47

Wem ist sie nicht schon begegnet, die kleinge­druckte Schrift als Zusatz bei Verträgen oder Abos? Meist wird ihr wenig Aufmerk­samkeit geschenkt, besonders die Größe der Texte beansprucht ein hohes Maß an Konzen­tration und Sehstärke. Wie klein die AGB’s sein dürfen und wann Kleinge­drucktes unwirksam ist, erfahrt Ihr im Video.

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Datum
Aktualisiert am
11.03.2024
Autor
pst
Bewertungen
199477 2
Themen
Recht oder falsch?! Vertrag

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