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Recht oder falsch?!

Wer trägt die Kosten für einen Feuerwehr­einsatz?

Feuerwehreinsatz: Wer trägt die Kosten?
© Quelle: Trautmann/panthermedia.net

Wenn die Feuerwehr in voller Mannschafts­stärke anrückt, können hohe Kosten entstehen. Aber wer zahlt die eigentlich? Die Anwalt­auskunft erklärt, wann eine Rechnung droht.

Es brennt! Wenn plötzlich schwarzer Rauch aus der Küche drängt oder der Heizlüfter in Flammen steht, bleibt nicht viel Zeit, um zu entscheiden: Rufe ich die Feuerwehr oder nicht? Eine Rolle spielt dabei häufig auch die Sorge, auf den Kosten eines Einsatzes sitzen zu bleiben. Doch wann dürfen Gemeinden die Kosten für einen Feuerwehr­einsatz an den Verursacher weiter­leiten?

Die Frage des Kosten­er­satzes ist in den Feuerwehr­ge­setzen der Bundes­länder festgelegt und unterscheidet sich von Land zu Land leicht. Grundsätzlich gilt aber, dass die Gemeinden für einen Großteil der Feuerwehr­einsätze keine Rechnungen ausstellen. Einsätze, die der Rettung von Menschen dienen, werden in der Regel von der Allgemeinheit getragen. Auch wenn ein unverschuldeter Notfall – zum Beispiel ein technischer Defekt –  die Ursache für den Einsatz ist, muss man sich meistens keine Sorgen machen. In bestimmten Fällen erlauben die Feuerwehr­gesetze jedoch, den Verursachern den Einsatz in Rechnung zu stellen:

Vorsatz: Brandstiftung und Scherz­anrufe sind teuer

Fast immer ist das der Fall, wenn der Einsatz vorsätzlich verursacht wurde – also zum durch Brandstiftung oder durch einen Scherzanruf bei der Feuerwehr. Rücken die Einsatz­kräfte nach einem solchen vermeintlich harmlosen Spaß aus, kann das sehr teuer werden. So kostet beispielsweise in Berlin der Einsatz eines Löschfahr­zeuges 4,70 Euro – pro Minute wohlgemerkt. Für einen Kranwagen werden minütlich 11,70 Euro fällig. Da die Feuerwehr bei unklarer Gefahrenlage in der Regel gleich mehrere Fahrzeuge und Rettungs­kräfte in Bewegung setzt, kann ein bewusst ausgelöster falscher Alarm für den Verursacher enorme Kosten nach sich ziehen. Das gilt in der Regel auch, wenn Fehlalarm über eine Brandmel­de­anlage ausgelöst wird.

Fahrzeuge: Räumung der Unfall­stelle kann kosten

In vielen Bundes­ländern können die Kommunen auch die Kosten für Einsätze einfordern, die im Zusammenhang mit Fahrzeugen entstanden sind – bei Autoun­fällen, aber zum Beispiel auch bei einem Schiffs­unglück. Dazu zählen auch die Kosten für die Räumung der Unfall­stelle.  Proble­matisch kann das für den Verursacher dann werden, wenn diese Kosten nicht  von seiner Versicherung übernommen werden – zum Beispiel wegen grob fahrlässigen Verhaltens.

Fahrläs­sigkeit kann Kosten­übernahme bedeuten

Viele Landes­feu­er­wehr­gesetze verpflichten den Verursacher eines Feuerwehr­ein­satzes auch dann zur Kosten­übernahme, wenn er sich grob fahrlässig verhalten hat.

„Früher waren solche Fälle eher selten“, sagt Rechts­anwalt Dr. Martin Montag von der Arbeits­ge­mein­schaft Verwal­tungsrecht Rheinland-Pfalz im Deutschen Anwalt­verein (DAV). „Im Zuge der Finanz­knappheit der Kommunen lässt sich aber beobachten, dass häufiger versucht wird, den Verursacher eines Einsatzes für die Kosten haftbar zu machen.“ Rechtlich sind diese Fälle heikel, denn die grobe Fahrläs­sigkeit muss dem Verursacher im Einzelfall nachge­wiesen werden. „Die Gerichte entscheiden hier ganz unterschiedlich “, sagt Rechts­anwalt Dr. Montag.

So musste beispielsweise ein Lehrer aus Bad Dürkheim die Kosten für einen Feuerwehr­einsatz bezahlen. Er hatte gemeinsam mit seinen Schülern im Arbeits­leh­re­un­terricht Pommes frites zubereitet und danach einen Kochtopf mit Frittierfett auf dem Herd vergessen. Daraufhin rückten 18 Feuerwehrleute an. Die Kosten vom 1420,80 Euro stellte die Gemeinde dem Lehrer in Rechnung – zurecht, wie das Verwal­tungs­gericht Neustadt entschied (AZ: 5 K 221/11.NW). Der Lehrer hätte wissen müssen, dass beim Erhitzen von Frittiertfett ein erhöhtes Brandrisiko besteht und sich sorgfältiger verhalten müssen, so das Gericht.

Anders entschied das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden in einem ähnlichen Fall, bei dem ein Mann Töpfe mit Spargel und Sauce Hollandaise auf dem Herd vergaß (Az. 1 K 1391/09.WI). Auch hier hatte die Gemeinde den daraus resultie­renden Feuerwehr­einsatz in Rechnung gestellt. Das Gericht erklärte die Entscheidung für nicht rechtmäßig, da der Mann trotzt des hohen Fettanteils der Sauce nicht mit einer erhöhten Brandgefahr habe rechnen müsse und er sich deshalb nicht grob fahrlässig verhalten habe.

Tierrettung durch die Feuerwehr - kosten­pflichtig?

Die Frage der  Kosten­übernahme bei der Rettung von Tieren ist kompliziert - rechtlich ist Tier nicht gleich Tier. Rettet die Feuerwehr ein Pferd, das beruflich genutzt wird, ist das kostenfrei. Wird die Feuerwehr aber gerufen, um ein Haustier zu befreien, können Kosten entstehen.

Aber: eine bundes­ein­heitliche Regelung gibt es nicht. Die Bundes­länder entscheiden jeweils selbst über ihre landes­eigenen Brandschutz­gesetze, wann Kosten umgelegt werden und wann nicht. Die Rettung von Menschen ist fast immer kostenfrei. Und befindet sich ein Tier in einer akuten Notlage, folgt auch oft für den Halter/ die Halterin keine Rechnung für die Rettung. Zumindest solange kein grob fahrlässiges Verhalten von seiner/ ihrer Seite vorliegt.

Doch ob sich eine im Baum sitzende Katze in einer akuten Notlage befindet, bewerten Feuerwehr und Tierhalter oft unterschiedlich. Und daher ist der Einsatz in den meisten Bundes­ländern kosten­pflichtig, wenn eine Katze von einem Hausdach oder Baum geholt wird. Haustiere unterliegen der sogenannten Gefähr­dungs­haftung, die meisten Länder sehen das als kosten­pflichtigen Einsatz vor. Es lohnt sich für Tierhalter, sich über die örtlichen Bestim­mungen bei Gemeinde und Feuerwehr zu informieren.

Rechtstipp: Kosten überprüfen

Feuerwehr­einsätze müssen nur in gesetzlich definierten Ausnah­mefälle vom Verursacher bezahlt werden. Selbst dann springt oft die Versicherung ein. Zögern Sie deshalb bei einem Notfall niemals, die Feuerwehr zu rufen!

Sollten Sie nach einem Einsatz tatsächlich eine Rechnung von Ihrer Gemeinde erhalten, lohnt sich ein genauer Blick in die Kosten­auf­stellung. In der Vergan­genheit haben die Gerichte immer wieder Rechnungen für ungültig erklärt, weil die Kosten zu hoch oder die Einsatz­zeiten zu grob kalkuliert waren (z.B. OVG Berlin Brandenburg, AZ: 1 B 72.09).

Wird Ihnen die fahrlässige Verursachung eines Einsatzes vorgeworfen, sollten Sie in jedem Fall rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

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Datum
Aktualisiert am
05.06.2018
Autor
pst/red
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Themen
Brand Geld Schadens­ersatz

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