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Recht oder falsch?!

Muss der Letzte die Rechnung zahlen?

Beim Trinken sind alle engagiert dabei, beim Zahlen weniger. © Quelle: Aurora/corbisimages.de

Alle gehen nach Hause und am Ende bleibt einer auf der Zeche sitzen: Muss man wirklich für Speisen und Getränke zahlen, die man nicht selbst bestellt hat? Wir klären den Rechts­mythos.

Jeder, der hin und wieder in einer größeren Gruppe ein Restaurant oder eine Bar besucht, kennt die Situation: Am Ende des Abends präsentiert der Kellner den verbliebenen Gästen die Rechnung und merkt an, da seien noch ein paar Speisen und Getränke offen.

Wer was bestellt und schon bezahlt hat, lässt sich dann meist nicht mehr nachvoll­ziehen. Wenn sich niemand findet, der zähneknir­schend die Zeche zahlt, führt ein solches Szenario nicht selten zu lautstarken Ausein­an­der­set­zungen. Die Gäste beteuern, die Rechnung sei falsch, der Kellner droht mit der Polizei. Und nun? Muss tatsächlich derjenige bezahlen, der zufällig das Pech hatte, als letzter noch am Tisch zu sitzen?

Jeder Gast muss nur seine eigene Zeche zahlen

Die Antwort ist eindeutig: nein. Wenn alle Gäste einer Runde selbständig bestellen, muss der Kellner eigentlich für jeden Gast eine eigene Rechnung anlegen. Denn rein rechtlich gesehen schließt er mit jedem Gast einen eigenen Kaufvertrag ab – ganz unabhängig davon, ob dieser alleine am Tisch sitzt oder zu einer größeren Gruppe gehört.

Führt  der Kellner aus praktischen Gründen nur eine Rechnung für den gesamten Tisch, muss er damit rechnen, am Ende auf offenen Forderungen sitzen zu bleiben. Denn das Lokal ist in der Beweis­pflicht: Wenn es von einem Gast Geld für ein Glas Wein verlangt, muss belegbar sein, dass genau dieser Gast das Getränk bestellt und erhalten hat.

Aussage gegen Aussage

Lässt sich nicht mehr klären, wie ein bestimmter Posten auf die Rechnung gekommen ist, hilft auch die Polizei nicht weiter. Dann steht Aussage gegen Aussage. Gäste sollten sich deshalb nicht unter Druck setzen lassen – erst Recht nicht, wenn nicht klar ist, ob überhaupt jemand die strittigen Speisen und Getränken bestellt hat oder das Personal beim Schreiben der Rechnung einfach besonders kreativ war.

Anders sieht die Rechtslage aus, wenn nur ein Gast stellver­tretend für die gesamte Gruppe bestellt und beispielsweise alle Getränke auf seinem Bierdeckel notieren lässt. Dann liegt es am Ende eines langen Abends an ihm nachzu­weisen, dass jemand anders die zwei Bier und den Grappa hatte.

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Datum
Aktualisiert am
14.11.2014
Autor
pst
Bewertungen
17621
Themen
Alkohol Kaufen Lebens­mittel Recht oder falsch?!

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