Tierarzthonorare müssen gezahlt werden entschied das Landgericht Mainz im Jahre 2002 als Berufungsgericht (Landgericht Mainz, Urteil vom 30. April 2002 – 6 S 4/02). Ein Patientenbesitzer musste sein Tier wegen einer lebensbedrohlichen Milzruptur in eine Tierklinik zwecks sofortiger Operation bringen. Er unterschrieb eine Erklärung, dass er das Tierarzthonorar bei Abholung des Tieres bezahlen werde. Da er jedoch nur einen Teil der Operationskosten bezahlte, verweigerte der Tierarzt die Herausgabe des Tieres. Zu Recht befanden die Richter. Der Patientenbesitzer muss sich an seine Zahlungszusage halten, ansonsten muss der Tierarzt das Tier nicht herausgeben. Dem Tierarzt steht damit ein Zurückbehaltungsrecht am Tier zu. Nur im Ausnahmefall, wenn beispielsweise das Tier besonders auf eine Person fixiert sei oder wenn beim Patientenbesitzer seelische Schmerzen oder organische Krankheiten durch die Trennung entstehen würden, muss der Tierarzt trotz nicht ausgeglichenem Honorar das Tier zurückgeben. Das Amtsgericht Alzey (22 C 217/01) entschied zuvor noch zugunsten des Hundehalters.
Die Zurückbehaltung eines Tieres steht weder im Widerspruch zu § 1 Tierschutzgesetz, wonach der Mensch aus Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen hat, noch zu § 90 a BGB, der besagt, dass Tiere keine Sachen sind, sondern die für Sachen geltenden Vorschriften auf sie nur entsprechend anwendbar sind, führten die Mainzer Richter weiter aus.
Selbstverständlich muss das Tier während der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch den Tierarzt ordnungsgemäß versorgt und fachmännisch betreut werden. Das Gericht ging davon aus, dass das Tier während des Aufenthalts keinen Schmerzen oder Leiden im Sinne des § 1 Tierschutzgesetz ausgesetzt ist.
Der Tierarzt darf das Tier in der eigenen Tierklinik betreuen oder es auch in eine Pflegestelle abgeben. Er muss jedoch sicherstellen, dass das Tier dort artgerecht gehalten wird.
Sofern der Patientenbesitzer nicht in der Lage ist, die anfallenden Tierarzthonorare zu begleichen, bieten viele Tierärzte auch eine Ratenzahlung an. Dies setzt jedoch voraus, dass hierüber vor Beginn der Behandlung eine Vereinbarung getroffen wird.
Andreas Ackenheil ist Anwalt mit dem Schwerpunkt Tierrecht und betreibt einen eigenen Blog, der unter www.der-tieranwalt.de aufzurufen ist. Auch für die Deutsche Anwaltauskunft bloggt Herr Ackenheil regelmäßig zum Thema Tierrecht
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.06.2014
- Autor
- Andreas Ackenheil