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Tierrecht-Blog

Müssen Tierarzt­ho­norare gezahlt werden?

Wenn das Tierartzthonorar nicht bezahlt wird, kann die Rückgabe des Tieres verweigert werden. © Quelle: www.corbisimages.de

Darf ein Tierarzt die Herausgabe eines Tieres verweigern, wenn der Halter das Honorar nicht zahlt?

Tierarzt­ho­norare müssen gezahlt werden entschied das Landgericht Mainz im Jahre 2002 als Berufungs­gericht (Landgericht Mainz, Urteil vom 30. April 2002 – 6 S 4/02). Ein Patien­ten­be­sitzer musste sein Tier wegen einer lebens­be­droh­lichen Milzruptur in eine Tierklinik zwecks sofortiger Operation bringen. Er unterschrieb eine Erklärung, dass er das Tierarzt­honorar bei Abholung des Tieres bezahlen werde. Da er jedoch nur einen Teil der Operati­ons­kosten bezahlte, verweigerte der Tierarzt die Herausgabe des Tieres. Zu Recht befanden die Richter. Der Patien­ten­be­sitzer muss sich an seine Zahlungs­zusage halten, ansonsten muss der Tierarzt das Tier nicht herausgeben. Dem Tierarzt steht damit ein Zurück­be­hal­tungsrecht am Tier zu. Nur im Ausnah­mefall, wenn beispielsweise das Tier besonders auf eine Person fixiert sei oder wenn beim Patien­ten­be­sitzer seelische Schmerzen oder organische Krankheiten durch die Trennung entstehen würden, muss der Tierarzt trotz nicht ausgegli­chenem Honorar das Tier zurückgeben. Das Amtsgericht Alzey (22 C 217/01) entschied zuvor noch zugunsten des Hundehalters.

Die Zurück­be­haltung eines Tieres steht weder im Widerspruch zu § 1 Tierschutz­gesetz, wonach der Mensch aus Verant­wortung für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbe­finden zu schützen hat, noch zu § 90 a BGB, der besagt, dass Tiere keine Sachen sind, sondern die für Sachen geltenden Vorschriften auf sie nur entsprechend anwendbar sind, führten die Mainzer Richter weiter aus.

Selbst­ver­ständlich muss das Tier während der Ausübung des Zurück­be­hal­tungs­rechts durch den Tierarzt ordnungsgemäß versorgt und fachmännisch betreut werden. Das Gericht ging davon aus, dass das Tier während des Aufenthalts keinen Schmerzen oder Leiden im Sinne des § 1 Tierschutz­gesetz ausgesetzt ist.

Der Tierarzt darf das Tier in der eigenen Tierklinik betreuen oder es auch in eine Pflege­stelle abgeben. Er muss jedoch sicher­stellen, dass das Tier dort artgerecht gehalten wird.

Sofern der Patien­ten­be­sitzer nicht in der Lage ist, die anfallenden Tierarzt­ho­norare zu begleichen, bieten viele Tierärzte auch eine Ratenzahlung an. Dies setzt jedoch voraus, dass hierüber vor Beginn der Behandlung eine Verein­barung getroffen wird.

Andreas Ackenheil ist Anwalt mit dem Schwerpunkt Tierrecht und betreibt einen eigenen Blog, der unter www.der-tieranwalt.de aufzurufen ist. Auch für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Herr Ackenheil regelmäßig zum Thema Tierrecht

Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
Andreas Ackenheil
Bewertungen
338
Themen
Tiere

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