Deutschland ist ein föderaler Staat. Was für die Polizei oder für Schulen gilt, gilt auch für den sprichwörtlich besten Freund des Menschen: den Hund. Gesetze zur Haltung dieser Tiere sind von Bundesland zu Bundesland verschieden und teilweise fächern sich die Vorschriften sogar noch weiter auf: So gibt es in einzelnen Gemeinden verschiedene Bestimmungen zur Haltung und Führung der Tiere.
Für die Halter der etwa fünf Millionen Hunde in Deutschland ein nicht leicht zu durchschauendes Rechtskonstrukt. Es gibt aber Überschneidungen zwischen den Ländern, insbesondere was die Definition eines „gefährlichen Hundes“ bzw. umgangssprachlich eines „Kampfhundes“ angeht. Das sind Rassen, für die grundsätzlich eine Leinen- und innerorts auch eine Maulkorbpflicht gilt.
Leinenzwang und Maulkorbpflicht für „gefährliche Hunde“
Grenzübergreifend fallen beispielsweise Pitbull-Terrier darunter. Diese Einstufung bedeutet aber nicht, dass nicht auch Hunde anderer Rassen mit einem Leinen- und Maulkorbzwang belegt werden können. Das musste zuletzt der Besitzer eines Schäferhundmischlings in Rheinland-Pfalz erfahren.
Der Hund hatte zwei Personen auf der Straße gebissen. Daraufhin wies die Gemeinde den Hundehalter an, das Tier grundsätzlich nur noch angeleint und innerorts außerdem mit Maulkorb auszuführen – eben genau jene Vorschriften, die auch für Kampfhunde gelten. Das sah der Mann nicht ein.
Das Verwaltungsgericht Trier bestätigte Anfang 2013 aber die Entscheidung der Gemeinde. Indem der Vierbeiner zwei Personen gebissen habe, habe er sich als bissig und damit als gefährlicher Hund im Sinne des Gesetzes erwiesen (AZ: 1 L 593/13.TR).
In einem solchen Fall müssten grundsätzlich Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Die angeordneten Maßnahmen seien demnach angemessen. Um eine Beißgefahr zu verhindern, genüge der Leinenzwang alleine nur bedingt, da auch ein angeleinter Hund zubeißen könne. Ein vergleichbares Urteil fällte bereits ein Jahr zuvor das Verwaltungsgericht im hessischen Gießen. Hier wurde ein Dalmatiner als „gefährlich“ eingestuft, nachdem dieser ein Reh hetzte, das sich in einem Zaun verfing (AZ: 8 K 5775/10.Gl).
Höhere Steuern für sogenannte Kampfhunde
Da aggressives Verhalten eines Hundes immer unterschiedlich ausfällt, teilweise auch aus Angst geschieht oder aus Notwehr, kann schwerlich ein Katalog erstellt werden, an dem sich die Gerichte orientieren. Grundsätzlich gilt aber: Jeder Hund kann zur Leine gezwungen werden, egal ob Pitbull, Schäferhund oder Pudel.
Mit der Heraufstufung auf einen „gefährlichen Hund“ steigen unter Umständen übrigens die Steuern. Denn deutsche Kommunen erheben für sogenannte Kampfhunde höhere Abgaben. Eine bayerische Gemeinde verlangte sogar jährlich 2000 Euro.
Dagegen klagte eine Hundebesitzerin bis vor das Bundesverwaltungsgericht. Das Leipziger Gericht entschied schließlich, dass der Betrag zu hoch sei und eine erdrosselnde Wirkung habe (15. Oktober 2014, AZ: BVerwG 9 8.13).
- Datum
- Aktualisiert am
- 10.02.2016
- Autor
- ndm