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Lebens­mittel online bestellen: Ihre Rechte im Online Supermarkt

Für Familien kann es eine große Erleichterung sein, sich Lebensmittel nach hause liefern zu lassen. © Quelle: Habur/gettyimages.de

Es klingt wie die perfekte Möglichkeit, Zeit zu sparen: Man kann seine Lebens­mittel einfach online bestellen und sich nach Hause liefern lassen. Dabei können allerdings rechtliche Fallstricke lauern. Wer Lebens­mittel im Internet kauft, sollte seine Rechte und Pflichten kennen.

Bananen dürfen braune Punkte haben, Äpfel aber auf keinen Fall braune Stellen: Besonders bei frischen Produkten hat jeder indivi­duelle Vorlieben. Kauft man im Laden ein, ist das kein Problem – bestellt man Lebens­mittel online, können solche Dinge zur Heraus­for­derung werden. Denn anders als Kleidung oder Elektronik lassen sich Lebens­mittel natürlich nicht testen und zurück­schicken. Wir beantworten die wichtigsten Rechts­fragen zum Online-Einkauf von Lebens­mitteln.

Welche Qualität muss die Ware haben, wenn ich Lebens­mittel online bestelle?

Grundsätzlich muss ein Online-Supermarkt die bestellten Waren so liefern, wie der Kunde sie sich wahrscheinlich auch im Laden ausgesucht hätte. Da das allerdings für jeden Kunden unmöglich erfüllt werden kann, gelten Erfahrungswerte. Rechts­anwalt Jürgen Widder vom Deutschen Anwalt­verein (DAV) präzisiert: „Die gelieferte Ware muss durchschnitt­lichen Anforde­rungen genügen – und der Kunde sich damit zufrieden geben.“ Entsprächen die Produkte mittlerer Art und Güte, müsse der Kunde sie in der Regel akzeptieren und bezahlen. Es könne ja auch bei einem Einkauf im Laden bei einer Packung Erdbeeren immer eine Erdbeere dabei sein, die faul ist.

Wann darf man gelieferte Lebens­mittel reklamieren?

Eine faule Erdbeere wäre also kein Grund, die Ware zu reklamieren. Was als Grund gilt, ist eine der schwie­rigsten rechtlichen Fragen, wenn es darum geht, Lebens­mittel online zu kaufen. Sind die Produkte hingegen beschädigt, ist die Sache klar: Verschim­meltes Gemüse oder stark angeschlagenes Obst muss der Kunde nicht annehmen.

Letztlich entscheiden allerdings die Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen des Händlers (AGB). Bietet er die Möglichkeit, verbindliche Anforde­rungen an die gelieferten Lebens­mittel zu stellen, muss er sich auch daran halten. Zum Beispiel, wenn man im Bestell­formular den Reifegrade der Bananen auswählen kann. Der Kunde sollte dann aber eine Bestätigung darüber bereit­halten. Kann man im Bestell­formular hingegen nur Wünsche äußern, besteht keine Anspruch gegenüber dem Händler.

Nimmt der Lieferant auch Leergut mit?

Die meisten Online Supermärkte liefern auch Getränke. Das dürfte für viele Kunden eine große Erleich­terung sein: Saftflaschen und Wasser­kisten müssen sie nicht mehr selbst in die Wohnung schleppen. Ob der Lieferant aber das Leergut gleich mitnimmt, hängt vom Angebot des Händlers ab.

„Wenn der Händler Getränke liefert, muss er auch das Leergut annehmen“, informiert Rechts­anwalt Widder. Schließlich könne der Lieferant als verlän­gerter Arm des Supermarktes gelten, wo man Behältnisse von Getränken zurückgeben könne, die dort auch verkauft würden.

Der Händler kann sich in den AGB allerdings darauf beschränken, die Menge an Leergut mitzunehmen, in der er auch Getränke geliefert hat. Wenn ein Kunde also einen Kasten Wasser bestellt, nimmt der Bote auch nur einen leeren Wasser­kasten der gleichen Marke mit. Ein Supermarkt, in dem man Lebens­mittel, aber keine Getränke online bestellen kann, muss kein Leergut mitnehmen.

Was passiert, wenn ich zum Liefer­zeitpunkt nicht zuhause bin?

Die meisten Händler, bei denen man Lebens­mittel online bestellen kann, vereinbaren feste Liefer­zeiten. Das sind oft Zeiträume von mehreren Stunden. Die Kunden müssen dann zuhause sein. Öffnen sie dem Lieferanten in der verein­barten Zeit nicht die Tür, müssen sie die Ware möglichweise trotzdem zahlen oder zumindest einen Teil der Kosten erstatten.

Auch hier haben die drei goldenen Buchstaben AGB das letzte Wort: Dort legt der Händler fest, was passiert wenn der Kunde den Liefer­zeitraum verpasst. Manche Online-Supermärkte kommen ihren Kunden auch entgegen und bieten die Möglichkeit, einen zweiten Termin zu vereinbaren.

„Kommt der Lieferant zu spät, kann der Kunde hingegen vom Vertrag zurück­treten“, informiert der Rechts­anwalt aus Bochum. Er habe dann keine Abnahme­ver­pflichtung. Ob der Kunde dann einen Rabatt bekommen kann und wie mit leicht verderb­lichen Lebens­mitteln verfahren wird, kommt auf den Händler an.

Vom Vertrag zurück­treten kann der Kunde natürlich auch, wenn der Lieferant gar nicht auftaucht. Allerdings steht in diesem Fall aber möglicherweise Aussage gegen Aussage. Und zwar dann, wenn der Lieferant angibt die Ware gebracht, aber niemanden angetroffen zu haben. Letztlich muss derjenige seine Aussage belegen, der einen Anspruch erhebt, zum Beispiel auf Erstattung des Geldes.

Fazit: Wer Lebens­mittel online kaufen möchte, sollte einen Blick in die AGB des Händlers werfen. Bei der Lieferung ist es wichtig, eine Bestätigung über die getroffenen Verein­ba­rungen zur Hand zu haben.

Datum
Aktualisiert am
20.05.2016
Autor
vhe
Bewertungen
2871
Themen
Kaufen Lebens­mittel Lieferung Verbraucher Vertrag

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