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Vertragsrecht

Kostenfalle Videospiel: Eltern haften für ihre Kinder?

Einmal falsch geklickt, schon steckt der Nachwuchs in der Abo-Falle. © Quelle: Donald Iain Smith / gettyimages.de

Hinter vermeint­lichen Gratis-Games auf Spiele­konsolen oder Smartphones können sich bezahlte Angebote und Abo-Fallen verstecken. Besonders Kinder können solchen Geschäfts­mo­dellen in die Falle geraten. Eltern müssen Rechnungen, die der Nachwuchs über In-App Käufe oder kosten­pflichte Hotlines versehentlich verursacht hat, nicht in jedem Fall akzeptieren. Die Anwalt­auskunft erklärt, warum sich Widerspruch lohnt.

Videospiel-Unternehmen und App-Entwickler haben ein profitables Geschäfts­modell etabliert: Das „Freemium“-Konzept. Freemium-Apps können zunächst gratis herunter­geladen und benutzt werden. Wer jedoch den vollen Umfang des Programms oder Spiels nutzen möchte, muss dann innerhalb der App mit Geld bezahlt werden. Ein prominentes Beispiel ist das, auch in Deutschland sehr beliebte, Mobile-Game „Candy-Crush“. Schafft ein Spieler dort ein Level mehrmals hinter­einander nicht, wird eine Wartezeit von einer halben Stunde aktiviert. Mit einem „In-App“-Kauf lässt sich diese Wartezeit umgehen.

Besonders Kindern fällt es manchmal schwer, lockenden Angeboten dieser Art zu widerstehen. Oft können sie auch aufgrund ihres Alters nicht einschätzen, ob und in welcher Höhe sie Kosten verursachen. Die Eltern bemerken erst, was der Nachwuchs treibt, wenn die Rechnung im Briefkasten landet. Zähneknir­schend zu bezahlen ist hier oft nicht die einzige Lösung.

Appell an die Kulanz des Anbieters kann bereits Schlichtung bringen

Es lohnt sich in jedem Fall, zunächst an die Kulanz der Anbieter zu appellieren. Oftmals stornieren diese die fraglichen Rechnungen, wenn Kunden die Lage nachvoll­ziehbar schildern. Eine beratende Rechts­fachkraft kann dabei eine große Hilfe in der Kommuni­kation mit den entspre­chenden Unternehmen sein, denn sie weiß, wie derartige Anliegen zu formulieren sind. Außerdem kann eine Anwältin oder ein Anwalt zunächst prüfen, inwiefern der Zahlungs­an­spruch grundsätzlich überhaupt gerecht­fertigt ist.

Ab dem siebten Geburtstag sind Kinder zwar bedingt geschäftsfähig, ohne Zustimmung der Eltern dürfen sie aber keine Verträge abschließen und somit auch nicht im Netz einkaufen. Verursacht das Kind allerdings mit dem Handy Kosten, ist die Rechtslage etwas kompli­zierter. Denn Mobilte­lefone laufen in der Regel auf den Namen eines Elternteils. Falls Kinder Nutzer­konten der Eltern für Onlinekäufe missbrauchen, liegt es an den Eltern, diesen Missbrauch zu beweisen. Dies dürfte in vielen Fällen schwierig sein. Außerdem müssten Eltern hier den Nachweis erbringen, dass sie nicht ihre Aufsichts­pflicht verletzt haben. Konnte das Kind ohne zusätzliche Sicher­heits­abfrage Käufe tätigen, stehen die Chancen besser, die Käufe rückab­zu­wickeln. Die deutsche Justiz handelt bei solchen Fällen überwiegend verbrau­cher­freundlich.

BGH-Urteil: Eltern haften nicht für Käufe ihrer Kinder über 0900er-Nummern

Für Rechts­si­cherheit seitens der Eltern hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) im April 2017 gesorgt: Wenn Kinder hinter dem Rücken ihrer Eltern über teure 0900er-Telefon­nummern einkaufen, müssen diese nicht die Rechnung bezahlen. Solange sie die Zahlung als Anschluss­inhaber nicht autorisiert haben, haftet grundsätzlich der Dienst­leister, urteilte der BGH (Az: III ZR 368/16).

Konkret verhandelt wurde vor dem höchsten deutschen Gericht der Fall einer Mutter, die dazu aufgefordert wurde eine Rechnung von gut 1250 Euro begleichen. Ihr 13-jähriger Sohn hatte ein an sich kostenloses Computerspiel gespielt. Für dieses zunächst kostenlose Onlinespiel, ebenfalls gestaltet nach dem „Freemium“-Prinzip, konnten gegen Entgelt zusätzliche virtuelle Ausrüs­tungs­ge­gen­stände erworben werden. Diese Möglichkeit nutzte der 13-jährige und rief 21-mal eine kosten­pflichtige, auf der Internetseite des Spiele­be­treibers angegebene, „Pay by call“ 0900er-Nummer an.

Urteil nicht nur für Eltern, sondern alle Anschluss­inhaber gültig

Die Entscheidung gilt nicht nur für Eltern, sondern für jeden Anschluss­inhaber, über dessen Anschluss teure „Pay by Call“-Nummern angerufen wurden, ohne das er dazu zuvor sein Einver­ständnis erteilt hat. Die Rechts­sprechung schlug sich also in diesem Fall klar auf die Seite der Verbraucher.

Sie haben Probleme mit Anbietern im Internet und möglicherweise unrecht­mäßigen Zahlungs­auf­for­de­rungen? Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte in Ihrer Nähe finden Sie in der Anwaltssuche der Deutschen Anwalt­auskunft.

Datum
Aktualisiert am
06.04.2017
Autor
psu
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1282
Themen
Familie Kinder Unternehmen Vertrag

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