
Neue Nutzungsbedingungen von Facebook, die Installation eines neuen Programms auf dem Computer und reichlich Kleingedrucktes beim Eröffnen eines Bankkontos – Verbraucher werden häufig mit seitenlangen AGB konfrontiert, die abgesegnet werden wollen. Doch wer hat schon Zeit und Lust, sich das alles durchzulesen? Die nimmt man sich höchstens bei wichtigen (und überschaubaren) Verträgen, bei denen es um viel Geld geht, zum Beispiel dem Mietvertrag. Ansonsten verlässt man sich in der Regel darauf, dass schon nichts Außergewöhnliches drin stehen wird.
So gehen sportliche Zeitgenossen davon aus, sich in einem Vertrag mit dem Fitnessstudio zu verpflichten, das Studio gegen eine bestimmte Gebühr nutzen zu können und bei der Kündigung gewisse Fristen einhalten müssen. Vor allem in letzterem Fall ist oft ein Mitarbeiter des Fitnessstudios anwesend, der den Kunden darauf hinweist, dass man ruhig unterschreiben könne, weil in dem Vertrag nur „das Übliche“ stehe.
Was gilt bei unüblichen Vertragsbestimmungen?
Doch was, wenn die AGB doch eine Klausel enthalten, die bei dem jeweiligen Vertrag nicht zu erwarten ist? So wagte die Sicherheitsfirma F-Secure kürzlich ein Experiment, bei dem sie in die AGB zur Nutzung von WLAN in einem Café die Verpflichtung schmuggelten, der Firma das erstgeborene Kind zu überlassen. Einige Kunden lasen das Kleingedruckte nicht und stimmten dem Vertrag zu.
„Verbraucher sind dem AGB-Dschungel nicht hilflos ausgeliefert“, sagt Rechtsanwalt Harald Rotter. Der Allgemeinanwalt ist Mitglied des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und Experte für Verbraucherfragen. Wie der Rechtsanwalt erklärt, müssten dem Bürgerlichen Gesetzbuch zufolge AGB-Klauseln, die über das für die jeweiligen Verträge übliche hinausgehen, besonders hervorgehoben sein. „Dem Verbraucher dürfen keine überraschenden Vertragsklauseln ´untergemogelt` werden“, warnt Anwalt Rotter. Dazu habe es schon viele Rechtsstreite gegeben, die teilweise zugunsten der Verbraucher entschieden wurden.
Üblich oder außergewöhnlich: von Fall zu Fall unterschiedlich
Was als üblich gilt, kommt auf den Einzelfall an. Beispiel Mietvertrag: „Im Grunde ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass der Vermieter beziehungsweise der Eigentümer sich um die Renovierung der Wohnung kümmert“, erklärt Anwalt Rotter. Dennoch stehe in den meisten Mietverträgen, dass sogenannte Schönheitsreparaturen zulasten des Mieters gehen. Das gelte mittlerweile als üblich und sollte niemanden mehr überraschen.
Allerdings hat der BGH in den vergangenen Jahren fast alle früher gebräuchlichen Renovierungsklauseln für unwirksam erklärt, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligen. Wer Krach mit seinem Vermieter über die Schönheitsreparaturen hat, sollte die entsprechende Klausel in seinem Mietvertrag von einem Anwalt überprüfen lassen. Je älter der Mietvertrag, umso höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass er überhaupt nicht renovieren muss, weil die Klausel nichtig ist.
Bei Dienstleistungsverträgen mit Wohnungsmaklern sind die Verbraucher vor Stolperfallen im Kleingedruckten besonders gut geschützt. Seit dem 1. Juni greift das sogenannte Bestellerprinzip, nachdem derjenige den Makler zahlt, der ihn beauftragt hat.
Das Gesetz beinhaltet auch ein Umgehungsverbot: Alle Klauseln in Maklerverträgen, die die genannte Bestimmung außer Kraft setzen, sind unwirksam. Mieter können also beruhigt den Maklervertrag unterschreiben ohne fürchten zu müssen, doch noch zur Zahlung der Maklercourtage herangezogen zu werden.
Internetverträge: Blick ins Impressum lohnt sich
Letztlich hat der Verbraucher nur dann eine 100%ige Sicherheit, nicht böse überrascht zu werden, wenn er das Kleingedruckte komplett liest. Die gute und alltagstaugliche Nachricht ist aber: Man darf sich in der Regel darauf verlassen, dass die Verträge nur übliche Klauseln enthalten. Rechtsanwalt Rotter zufolge legten vor allem große Unternehmen in der Regel Wert darauf, ihre AGB so zu gestalten, dass sie nicht durch zu viele Abmahnungen von Verbraucherverbänden in Verruf geraten.
Wer im Internet einen Vertrag mit einem Unternehmen schließen will, das er noch nicht kennt, sollte aber unbedingt einen Blick ins Impressum werfen. Wenn dort wichtige Angaben fehlen, zum Beispiel die Rechtsform (GmbH, AG) oder der Name des Inhabers, ist Vorsicht geboten.
Das gilt auch, wenn keine Hausadresse, sondern nur ein Postfach angegeben ist. Dann ist es ratsam, sich Zeit für das Kleingedruckte zu nehmen oder vielleicht doch lieber zum Fachhändler um die Ecke zu gehen. Regelmäßig müssen aber immer noch die Gerichte überraschende Klauseln kassieren.
- Datum
- Aktualisiert am
- 26.05.2016
- Autor
- vhe