Man muss kein Prinz sein, um sich mit Auszeichnungen zu schmücken. Im Karneval darf jeder einen Orden tragen. Zumindest steht es den Jecken frei, sich einen zu kaufen. Zum Beispiel in einem Online-Shop: Den betreiben inzwischen einige Karnevalsvereine.
Verkauf von Karnevalsorden: Befreiung von Steuerpflicht hat Grenzen
Entgegen der Proteste einiger Vereinsträger: Der Gewinn aus dem Verkauf der Orden muss versteuert werden. Das gilt auch, obwohl gemeinnützige Gesellschaften eigentlich von bestimmten Steuern befreit sind: darunter die Gewerbe- als auch die Körperschaftssteuer. Dieser Freibrief hat allerdings Grenzen, wie das Finanzgericht Köln in einem Urteil besiegelte (Urteil vom 18. April 2012, AZ: 13 K 1075/08) und die Klage eines Vereins abwies. Die Träger hatten darauf begehrt, den Anspruch des Finanzamts abzuschmettern.
Das sahen die Richter anders. Sobald ein Karnevalsverein Gewinne aus dem Verkauf von Orden erzielt, werden Körperschaftssteuern fällig. Davon ausgenommen sind nur solche Orden, die nicht nur verkauft – sondern tatsächlich auch verliehen werden. Dann nämlich unterfallen die Orden der Förderung des Karnevals und sind von der Steuer ausgenommen.
Kostümpartys: Reguläre Umsatzsteuer kann fällig werden
Veranstaltungen, die der Brauchtumspflege dienen, werden in der Regel geringer besteuert als andere, rein kommerzielle Veranstaltungen. Die Umsätze ersterer müssen nur zu sieben Prozent statt den regulären 19 Prozent besteuert werden. Doch nicht alle Faschings- beziehungsweise Karnevalsveranstaltungen erhalten automatisch das Steuerprivileg. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass für die „Nacht der Nächte“ in Bergisch-Gladbach, eine Kostümparty, 19 Prozent Umsatzsteuer fällig werden (Urteil vom 30.11.2016, AZ 2016 V R 53/15).
Bundesfinanzhof: Nicht jede Karnevalsparty ist Brauchtumspflege
Für die Richter ist nicht jede Narretei gleich Brauchtumspflege: Sie begründen ihr Urteil damit, dass keineswegs jede Party Brauchtum sei - auch wenn sich die Veranstaltung durch Kostümierung, „musikalische und tänzerische Darbietungen sowie ausgelassenes Feiern“ auszeichnet.
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.02.2017
- Autor
- red/dpa