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Spaßbremse Fiskus

Karnevals­vereine müssen Gewinn versteuern

Sobald ein Karnevalsverein Gewinne aus dem Verkauf von Orden erzielt, werden Körperschaftssteuern fällig © Quelle: DAV

Die Urteile dürften bei den Jecken für Unmut gesorgt haben: Gemein­nützige Karnevals­ge­sell­schaften sind nicht per se von der Steuer befreit. Und nicht alle Faschings­partys profitieren von günstigeren Steuer­sätzen wegen Brauch­tums­pflege.

Man muss kein Prinz sein, um sich mit Auszeich­nungen zu schmücken. Im Karneval darf jeder einen Orden tragen. Zumindest steht es den Jecken frei, sich einen zu kaufen. Zum Beispiel in einem Online-Shop: Den betreiben inzwischen einige Karnevals­vereine.

Verkauf von Karnevalsorden: Befreiung von Steuer­pflicht hat Grenzen

Entgegen der Proteste einiger Vereins­träger: Der Gewinn aus dem Verkauf der Orden muss versteuert werden. Das gilt auch, obwohl gemein­nützige Gesell­schaften eigentlich von bestimmten Steuern befreit sind: darunter die Gewerbe- als auch die Körper­schafts­steuer. Dieser Freibrief hat allerdings Grenzen, wie das Finanz­gericht Köln in einem Urteil besiegelte (Urteil vom 18. April 2012, AZ: 13 K 1075/08) und die Klage eines Vereins abwies. Die Träger hatten darauf begehrt, den Anspruch des Finanzamts abzuschmettern.

Das sahen die Richter anders. Sobald ein Karnevals­verein Gewinne aus dem Verkauf von Orden erzielt, werden Körper­schafts­steuern fällig. Davon ausgenommen sind nur solche Orden, die nicht nur verkauft – sondern tatsächlich auch verliehen werden. Dann nämlich unterfallen die Orden der Förderung des Karnevals und sind von der Steuer ausgenommen.

Kostüm­partys: Reguläre Umsatz­steuer kann fällig werden

Veranstal­tungen, die der Brauch­tums­pflege dienen, werden in der Regel geringer besteuert als andere, rein kommer­zielle Veranstal­tungen. Die Umsätze ersterer müssen nur zu sieben Prozent statt den regulären 19 Prozent besteuert werden. Doch nicht alle Faschings- beziehungsweise Karnevals­ver­an­stal­tungen erhalten automatisch das Steuer­privileg. Der Bundes­fi­nanzhof hat entschieden, dass für die „Nacht der Nächte“ in Bergisch-Gladbach, eine Kostümparty, 19 Prozent Umsatz­steuer fällig werden (Urteil vom 30.11.2016, AZ 2016 V R 53/15).

Bundes­fi­nanzhof: Nicht jede Karnevalsparty ist Brauch­tums­pflege

Für die Richter ist nicht jede Narretei gleich Brauch­tums­pflege: Sie begründen ihr Urteil damit, dass keineswegs jede Party Brauchtum sei - auch wenn sich die Veranstaltung durch Kostümierung, „musika­lische und tänzerische Darbie­tungen sowie ausgelassenes Feiern“ auszeichnet.

Datum
Aktualisiert am
16.02.2017
Autor
red/dpa
Bewertungen
315
Themen
Karneval Steuern Verein

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