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Tierhaltung

Känguru: Haustier mit besonderen Rechten

Känguru Haustier
© IStock/binbeter

Kängurus haben nicht erst seit den Känguru-Chroniken, den berühmten Büchern von Marc-Uwe Kling, zahlreiche Fans. Manche hätte am liebsten ihr eigenes hüpfendes Exemplar zu hause. Das ist tatsächlich erlaubt – unter bestimmten Voraus­set­zungen. Das Rechts­portal anwalt­auskunft.de erklärt die Rechtslage und ein wichtiges Gerichts­urteil.

Ein Känguru braucht ausreichend Platz. Das Gehege muss den Bedürf­nissen des Tieres entsprechend strukturiert sein. Zudem darf es nicht alleine gehalten werden: Für das Sozial­ver­halten ist es wichtig, dass es mindestens einen weiteren Artgenossen gibt. Das hat das Verwal­tungs­gericht Lüneburg in einer Entscheidung vom 24. Juli 2018 (AZ: 6 B 71/18, 6 B 85/18) festge­stellt. Demnach kann der Kontakt zu Artgenossen nicht durch den Kontakt zu einer mensch­lichen Familie ersetzt werden.

Private Haltung eines Kängurus im Gehege erlaubt?

In dem von dem Gericht entschiedenen Fall arbeitete die Frau in einem Tierpark. Nachdem die Mutter eines Känguru-Babys Viggo starb, nahm die Frau es mit nach Hause und zog es mit der Flasche auf.

Das Veteri­näramt überprüfte, ob das Tier in dem privaten Haushalt artgerecht unterge­bracht war – und war nicht überzeugt. Es forderte die Frau auf, dem Känguru ein Gehege mit einer Fläche von mindestens 200 Quadratmeter zur Verfügung zu stellen. Das Gehege sollte entsprechend strukturiert werden. Zudem sagte das Veteri­näramt, dass das Känguru dauerhaft mit mindestens einem Artgenossen zusammenleben müsse.

In der Folgezeit gab es mehrere Gespräche zwischen den Beteiligten und weitere Kontrollen. Da die Frau den Auffor­de­rungen nicht nachkam, nahm das Veteri­näramt ihr das Känguru weg und brachte es auf ihre Kosten in einer auf Wildtiere spezia­li­sierten Einrichtung unter. Außerdem wurde ihr das Eigentum an dem Känguru entzogen und auf eine Wildtier- und Artenschutz­station übertragen.

Känguru als Haustier: Hohe Auflagen an private Haltung von Wildtieren

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts waren diese Maßnahmen rechtmäßig. In dem Verfahren hatte eine Amtstier­ärztin festge­stellt, dass das Känguru vernach­lässigt worden war. Die Art, wie Viggo gehalten worden war, tue dem Tier nicht gut. Sie berge die Gefahr, dass das Tier leide – vor allem wegen des zu kleinen und nicht bedürf­nis­gerecht struktu­rierten Geheges. Das Känguru hatte nicht die Möglichkeit, sein artgemäßes Bewegungs-, Komfort- und Ruhever­halten auszuüben, so die Tierärztin weiter. Zudem sei eine Gruppen­haltung aufgrund des Sicher­heits­gefühls für das Einzeltier erforderlich. Die Zurück­drängung des Sozial­be­dürf­nisses könne etwa in Angstsi­tua­tionen zu Stress und Leiden führen.

Den Tierfreunden sagte die Amtstier­ärztin: Der menschliche Kontakt ersetzt keinesfalls den Kontakt zu Artgenossen!

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Datum
Aktualisiert am
25.08.2020
Autor
DAV
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