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Wasserspaß

Im Meer oder See: Wo Hunde schwimmen dürfen

Im Sommer kühlen sich auch Hunde gerne ab. Doch nicht jedem Vierbeiner ist das wie diesem hier erlaubt - es hängt an den Bestimmungen der Kommune. © Quelle: ksuksa/fotolia.com

Auch die geliebten Vierbeiner freuen sich im Sommer über eine Abkühlung. Doch dürfen Hunde am Meer oder an Seen meist nur an ausgewiesenen Stellen schwimmen – oft aber auch gar nicht.

Auch der beste Freund des Menschen leidet unter sommer­licher Hitze. Und was hilft zur Abkühlung besser als ein kühles Bad im See? Nachvoll­ziehbar, wenn Hundehalter und -halterinnen den gleichen Gedanken haben und nicht nur sich eine Erfrischung gönnen, sondern ihrem Vierbeiner gleich mit. Doch Achtung: Schwimmende Hunde sind vielerorts nicht erlaubt.

Rechts­anwalt Andreas Ackenheil weist allerdings vorab auf den Grundsatz hin, dass Hundehalter „immer und überall auf ihren Hund aufpassen und darauf achten sollten, dass er keine andere Person stört“ – jenseits etwaiger Bestim­mungen zum Schwimmen.

Diese Bestim­mungen können sich je nach Kommune unterscheiden, da in den Landes­rechten und Kommun­en­ord­nungen mitunter abweichende Bestim­mungen festge­schrieben sind. Demnach kann es sein, dass in dem einen See jene Regel und im benach­barten eine andere gilt.

An Seen kann ein generelles Badeverbot für Hunde gelten

Meist sind Hunde aber übergreifend mindestens an öffent­lichen Badestellen verboten. Darüber hinaus kann ein generelles Bade- oder sogar Mitführ­verbot für Hunde an Seen bestehen. Halter sollten sich daher im Vorfeld informieren, welche Regelung gilt.  

Doch auch wenn ein Badeverbot für Hunde besteht, weisen Kommunen oder Bezirke häufig Bereiche eines Sees aus, an dem Halter ihren Vierbeinern explizit eine kühle Erfrischung gönnen dürfen – oft verbunden mit einer Auslaufwiese, auf der dann auch keine Leinen­pflicht gilt.

Wer die Regeln missachtet, begeht eine Ordnungs­wid­rigkeit mit einem Bußgeld als Folge. Wie hoch dieses ausfällt, lässt sich pauschal nicht beantworten. „Bußgelder können von den kommunalen Behörden im Einzelfall festgelegt werden“, erklärt Rechts­anwalt Ackenheil und verweist auf Regelungen im Ausland. Hier könnten mitunter wesentlich höhere Bußgelder verhängt werden als im Inland, speziell in den Touris­ten­hoch­burgen. Demnach gilt auch hier: Reisende mit Hund sollten sich vorab über Gesetze und Ordnungen des jeweiligen Urlaubsorts informieren.

Im Meer baden: nur an ausgewiesenen Standab­schnitten

Am Meer sollte zunächst nach ausgewiesenen Hundeba­de­stellen (auch Hundestrand genannt) Ausschau gehalten werden, an der Nord- und der Ostsee gibt es meist Bereiche, die speziell für Hunde und ihre Halter bestimmt sind. Wenn es allerdings keinen Hinweis darauf gibt, sollte direkt nachgefragt werden, etwa beim Strandwart oder einer Touris­ten­in­for­mation.

So aber ein Strand­ab­schnitt für Hunde existiert, sollten Hundebe­sitzer mit ihren Vierbeinern immer außen herum gehen, um die Badegäste nicht zu stören. „Auch hier sollte der allgemeine Grundsatz beherzigt werden, dass durch den eigenen Hund kein Schaden entstehen soll. Als Hundehalter muss man jederzeit Verständnis für Nichthun­de­be­sitzer aufbringen“, so Andreas Ackenheil.

Meist sind Hundever­bots­schilder angebracht, die Besitzer darüber aufklären. Fehlen sie, darf der Hundehalter auch mit dem angeleinten Hund auf direktem Weg zum Hundestrand gehen.

Unabhängig der hier diskutierten Frage, sollten Hundebe­sitzer auch darauf achten, ihre Tiere nicht in unbekannten und demnach womöglich gefähr­lichen Gewässern baden zu lassen. Sie sollten also die örtlichen Gegeben­heiten kennen oder sich darüber informieren. Den allermeisten Haltern ist das aber natürlich ohnehin bewusst.

Leser-Umfrage
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Datum
Aktualisiert am
22.10.2015
Autor
ndm
Bewertungen
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Themen
Fußgänger Tiere Unfall

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