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Im Aufzug stecken geblieben: Muss man für die Befreiung zahlen?

Sie sind im Aufzug stecken geblieben? Anwaltauskunft.de erklärt, ob sie Anspruch auf Schmerzensgeld haben könnten.
Hat man einen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn man im Aufzug eingeschlossen war? © Quelle: DAV

Es ist der Albtraum vieler Menschen: Man möchte sich das Treppen steigen ersparen, fährt ein paar Stockwerke mit dem Aufzug – und der bleibt stecken. Natürlich möchte man so schnell wie möglich befreit werden. Ans Geld denkt man erst danach. Hat man einen Anspruch auf Schmer­zensgeld, wenn man im Aufzug eingeschlossen war? Oder muss man womöglich noch die Aufzugsfirma bezahlen, die einen aus dem Aufzug befreit?

Hartmut Herrmann arbeitet in einer Steuer­be­ra­ter­kanzlei in Frankfurt am Main im elften Stock eines Büroturms. Eines Freitag Abends passiert es: Als Herrmann nach Feierabend mit dem Aufzug nach unten fahren will, bleibt dieser stecken. Als Herrmann den Notruf betätigt, meldet sich die Aufzugsfirma jemand und verspricht sofortige Hilfe. Letztlich wird Herrmann nach knapp einer Stunde befreit. Welche Rechte hat Herrmann nun?

Im Aufzug stecken geblieben: Befreiung innerhalb von 30 Minuten Pflicht

Sicherheit im Aufzug ist gesetzlich vorgeschrieben. Jeder Aufzug in Deutschland muss mit einem Notruf­system verbunden sein, über das eine rund um die Uhr besetzte Notruf­zentrale erreichbar ist. Was passieren muss, wenn der Aufzug stecken bleibt, ist ebenfalls gesetzlich geregelt: „Spätestens 30 Minuten, nachdem der Notruf abgesetzt wurde, muss in der Regel Hilfe am Aufzug eingetroffen sein“, sagt Rechts­anwalt Norbert Schönleber, Mitglied des Geschäfts­füh­renden Ausschusses der Arbeits­ge­mein­schaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Das seien meist Mitarbeiter der Aufzugsfirma oder der zuständige Mitarbeiter vor Ort. Die Kosten für die Befreiung aus dem Aufzug muss der Eigentümer des Aufzugs tragen. Es sei denn, der Nutzer hat den Ausfall des Lifts selbst verursacht, zum Beispiel durch Vandalismus.

Eigentümer des Aufzugs zahlt die Befreiung – und Schmer­zensgeld

Wer im Aufzug eingeschlossen wird, hat in manchen Fällen Anspruch auf Schmer­zensgeld. Das gilt in der Regel aber nur dann, wenn der Fahrgast für mehrere Stunden im Aufzug eingeschlossen war und nachge­wiesen werden kann, die Aufzugsfirma oder Eigentümer des Aufzugs die Störung verschuldet hat.

Ein Verschulden kommt dann in Frage, wenn der Eigentümer sich nicht um eine regelmäßige Wartung des Aufzugs gekümmert oder die Aufzugsfirma nicht schnell genug auf den Notruf reagiert hat. Eigentümer des Aufzugs ist in der Regel der Eigentümer des Gebäudes. Er ist für die Sicherheit des Aufzugs verant­wortlich, kann diese Pflicht aber an den Facility Manager oder Vermieter übertragen.

Ansprüche aus Verzugs­schäden möglich

Ist der Eigentümer oder die Aufzugsfirma nachweislich dafür verant­wortlich, dass der Aufzug stecken bleibt, hat der eingeschlossene Fahrgast möglicherweise auch Ansprüche aus Verzugs­schäden. Verzugs­schäden werden auch als Verspä­tungs­schäden bezeichnet. Sie entstehen dann, wenn ein Schuldner seine Leistung zu spät erbringt. Im Falle von im Aufzug eingeschlossen Personen – oder Herrn Hermann – würden dann Verzugs­schäden entstehen, wenn sie länger als 30 Minuten im Aufzug bleiben müssen. Herrmann hätte also womöglich Ansprüche aus Verzugs­schäden.

Im Aufzug stecken geblieben und zu spät befreit? Anwalt kontak­tieren

Fazit: Sind Sie im Aufzug stecken geblieben und mussten deutlich länger als 30 Minuten darin ausharren, könnten Sie möglicherweise Ansprüche gegenüber dem Aufzugs­un­ter­nehmen oder dem Eigentümer geltend machen. Eine Rechts­an­wältin oder ein Rechts­anwalt für Immobilien- und Mietrecht kann Sie zum richtigen Vorgehen beraten und Ihnen helfen, Ihre Ansprüche durchzu­setzen. In unserer Anwaltssuche finden Sie Experten in Ihrer Nähe.

Datum
Aktualisiert am
19.06.2018
Autor
vhe
Bewertungen
21801
Themen
Eigentum Schadens­ersatz Schmer­zensgeld

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