
Hartmut Herrmann arbeitet in einer Steuerberaterkanzlei in Frankfurt am Main im elften Stock eines Büroturms. Eines Freitag Abends passiert es: Als Herrmann nach Feierabend mit dem Aufzug nach unten fahren will, bleibt dieser stecken. Als Herrmann den Notruf betätigt, meldet sich die Aufzugsfirma jemand und verspricht sofortige Hilfe. Letztlich wird Herrmann nach knapp einer Stunde befreit. Welche Rechte hat Herrmann nun?
Im Aufzug stecken geblieben: Befreiung innerhalb von 30 Minuten Pflicht
Sicherheit im Aufzug ist gesetzlich vorgeschrieben. Jeder Aufzug in Deutschland muss mit einem Notrufsystem verbunden sein, über das eine rund um die Uhr besetzte Notrufzentrale erreichbar ist. Was passieren muss, wenn der Aufzug stecken bleibt, ist ebenfalls gesetzlich geregelt: „Spätestens 30 Minuten, nachdem der Notruf abgesetzt wurde, muss in der Regel Hilfe am Aufzug eingetroffen sein“, sagt Rechtsanwalt Norbert Schönleber, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV). Das seien meist Mitarbeiter der Aufzugsfirma oder der zuständige Mitarbeiter vor Ort. Die Kosten für die Befreiung aus dem Aufzug muss der Eigentümer des Aufzugs tragen. Es sei denn, der Nutzer hat den Ausfall des Lifts selbst verursacht, zum Beispiel durch Vandalismus.
Eigentümer des Aufzugs zahlt die Befreiung – und Schmerzensgeld
Wer im Aufzug eingeschlossen wird, hat in manchen Fällen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das gilt in der Regel aber nur dann, wenn der Fahrgast für mehrere Stunden im Aufzug eingeschlossen war und nachgewiesen werden kann, die Aufzugsfirma oder Eigentümer des Aufzugs die Störung verschuldet hat.
Ein Verschulden kommt dann in Frage, wenn der Eigentümer sich nicht um eine regelmäßige Wartung des Aufzugs gekümmert oder die Aufzugsfirma nicht schnell genug auf den Notruf reagiert hat. Eigentümer des Aufzugs ist in der Regel der Eigentümer des Gebäudes. Er ist für die Sicherheit des Aufzugs verantwortlich, kann diese Pflicht aber an den Facility Manager oder Vermieter übertragen.
Ansprüche aus Verzugsschäden möglich
Ist der Eigentümer oder die Aufzugsfirma nachweislich dafür verantwortlich, dass der Aufzug stecken bleibt, hat der eingeschlossene Fahrgast möglicherweise auch Ansprüche aus Verzugsschäden. Verzugsschäden werden auch als Verspätungsschäden bezeichnet. Sie entstehen dann, wenn ein Schuldner seine Leistung zu spät erbringt. Im Falle von im Aufzug eingeschlossen Personen – oder Herrn Hermann – würden dann Verzugsschäden entstehen, wenn sie länger als 30 Minuten im Aufzug bleiben müssen. Herrmann hätte also womöglich Ansprüche aus Verzugsschäden.
Im Aufzug stecken geblieben und zu spät befreit? Anwalt kontaktieren
Fazit: Sind Sie im Aufzug stecken geblieben und mussten deutlich länger als 30 Minuten darin ausharren, könnten Sie möglicherweise Ansprüche gegenüber dem Aufzugsunternehmen oder dem Eigentümer geltend machen. Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt für Immobilien- und Mietrecht kann Sie zum richtigen Vorgehen beraten und Ihnen helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen. In unserer Anwaltssuche finden Sie Experten in Ihrer Nähe.
- Datum
- Aktualisiert am
- 19.06.2018
- Autor
- vhe