Dies hatte das Landgericht Tübingen zu entscheiden. Dort hatte ein Hundehalter seinen Hund an einer langen Leine, einer sogenannten Schleppleine angeleint. Diese streifte über den Boden. Der Hund lief auf der gegenüber dem Halter verlaufenden Seite des Weges. Ein Radfahrer näherte sich Hund und Halter und wollte an den beiden vorbeifahren, als der Hund plötzlich nach einem Pfiff des Hundehalters zu diesem über den Weg lief und den Radfahrer zu Sturz brachte. Das Landgericht gab die Schuld dem Hundehalter, da dieser seinen Hund aufgrund der langen Schleppleine nicht kontrollieren konnte. Dem Radfahrer wurde keine Mitschuld auferlegt, da er nach Ansicht des Gerichts in der konkreten Situation nicht verpflichtet gewesen sei, vom Rad abzusteigen. Die Reduzierung der Geschwindigkeit hätte völlig ausgereicht, so die Richter, wäre der Hund korrekt angeleint gewesen (LG Tübingen 5 O 218/14).
Nach Ansicht des OLG Hamm in einem ähnlich richtungsweisenden Urteil zum Thema Hundehalterhaftung bei angeleintem Hund (9 U 91/14) darf auch von angeleinten Hunden niemand gefährdet werden.
Alleine die Tatsache, dass ein Hund angeleint geführt wird, schliesst somit nicht eine höhere Hundehalterhaftung aus.
Tieranwalt Andreas Ackenheil ist Anwalt mit dem Schwerpunkt Tierrecht und betreibt einen eigenen Blog, der unter http://www.der-tieranwalt.de aufzurufen ist. Auch für die Deutsche Anwaltauskunft bloggt Herr Rechtsanwalt Ackenheil als Tierrechtsspezialist regelmäßig zum Thema Tierrecht.
- Datum
- Aktualisiert am
- 17.11.2015
- Autor
- Andreas Ackenheil