Wenn man mit seinem Hund in der freien Natur spazieren geht durchkreuzt man häufig auch Jagdbezirke. Muss man seinen Hund dort zwingend anleinen oder darf er auch frei laufen?
Grundsätzlich gilt, dass Hunde in einem Jagdbezirk nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden dürfen. Dies sehen die jeweiligen Landesjagdgesetze zum Schutz des Wildbestandes regelmässig vor. Dabei bedeutet jedoch der Begriff „Aufsicht“ nicht zugleich auch, dass der Hund angeleint sein muss. Ein Verstoß gegen die Vorschrift liegt erst vor, wenn sich der Hund im Jagdbezirk außerhalb der Sicht- oder Rufweite des Hundeführers aufhält oder der Hundeführer nicht die tatsächliche Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos oder andere Handlungen Kontrolle über sein Tier auszuüben. Ein Hund kann damit auch unter Kontrolle sein, wenn er nicht angeleint jedoch jederzeit abrufbar ist. Der Einspruch eines Hundehalters gegen ein Bußgeld der Kreisverwaltung hatte Erfolg (AG Altenkirchen, AZ 2109 JS 35731/96-9 OWI).
Dies sehen jedoch gerade die Jagdberechtigten in ihren Bezirken anders, weshalb es immer wieder zu schweren Schussverletzungen an Hunden kommt. Häufig wird nach solchen Geschehnissen von den schießenden Jägern behauptet, sie hätten den Hund beim Jagen von Wild erwischt. Diese Angelegenheiten landen dann meist vor Gericht und es muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Hund tatsächlich gejagt hat bzw. abrufbar war und der Jäger zum Abgeben eines Schusses auf den Hund berechtigt war.
Bitte achten Sie auf Ihre Hunde in diesen Gebieten und leinen Sie zum Schutz Ihrer Hunde diese notfalls an.
Andreas Ackenheil ist Anwalt mit dem Schwerpunkt Tierrecht und betreibt einen eigenen Blog, der unter http://www.der-tieranwalt.de aufzurufen ist. Auch für die Deutsche Anwaltauskunft bloggt Herr Ackenheil regelmäßig zum Thema Tierrecht.
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.04.2015
- Autor
- Andreas Ackenheil