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Hund oder Katze: Was muss man bei Käufen aus Tierheimen beachten?

Hunde wie diese holt man gerne aus dem Tierheim. Damit es aber in der Folge keinen Ärger gibt, sollten interessierte Käufer vorab einiges wissen. © Quelle: DanBrandenburg/gettyimages.com

Tiere aus Käfigen in Tierheimen zu holen und ihnen ein neues zu Hause zu schenken, ist ein schönes Geschenk für Hunde, Katzen und Co. Manchmal kommt es in der Folge eines Tierkaufs aber zu unterwarteten Ärgernissen, etwa eine Erkrankung des Tiers. Daher sollten vor dem Kauf einige Dinge beachtet werden. Wir erklären, welche das sind.

Wer ein Tier aus einem Tierheim oder über eine Tierschutz­or­ga­ni­sation kauft, ärgert sich womöglich kurze Zeit später. Das Tier erkrankt und die Tierarzt­kosten sind hoch oder aber der eigentliche Eigentümer des Tieres meldet sich.

Um die Rechtslage zu erklären, braucht es einen schnellen Blick ins Gesetz. Hier sind Tiere zwar seit 1990 als Mitgeschöpfe benannt, nachdem sie bis hin als Sachen definiert wurden. Nichts­des­totrotz sind auf sie nach wie vor die Regelungen anzuwenden, die auch für Sachen gelten.

Somit ist auch dieser Vergleich zulässig, um die Rechtslage verständlich zu machen:

Bei einem Auto ist es ja so, dass wenn ein regulärer Kaufvertrag vereinbart wurde und der Wagen wenig später Mängel aufweist, in der Regel Gewähr­leis­tungs­rechte geltend zu machen sind. Der Verkäufer muss also all das ausbessern, was nicht vorab bekannt und im Vertrag vereinbart und was nicht durch den neuen Eigentümer verursacht wurde.

Problem Verträge: In Tierheimen meist Abgabe-, Überlassungs- oder Überga­be­verträge

Kaufverträge sind in Fällen von Tierkäufen aus Tierheimen aber eine Seltenheit. Meist handelt es sich um Abgabe-, Überlassungs- oder Überga­be­verträge; ein wichtiger Unterschied: Denn bei diesen Vertragsarten kann das Tierheim Eigentümer des Tiers bleiben, der Käufer ist lediglich der Übernehmer, vergleichbar mit einer Pflege­station.

Da der Übernehmer aber auch den Nutzen etwa eines Hundes hat – Gesell­schaft, Freude, Spaß – muss man dann häufig auch für alle Kosten aufkommen, die anfallen – auch für kostspielige Tierarzt­be­hand­lungen kurz nach der Übernahme.

Rechts­anwalt Andreas Ackenheil ist Tierrechts­experte, Mitglied im Deutschen Anwalt­verein (DAV) und erklärt: „Das kann ganz praktische Gründe haben, etwa wenn das Tier entlaufen ist und der eigentliche Besitzer später ausfindig gemacht werden kann.“ Andernfalls seien die Besitz­an­sprüche oft sehr kompliziert zu klären.

Aus diesem Grund finden sich ab und an Klauseln in den Überga­be­ver­trägen, die einem nach sechs Monaten Eigentum an dem Tier verschaffen.

Vertrags­freiheit in Deutschland führt mitunter zu konfusen Konstruk­tionen

Dass der geschlossene Vertrag – ganz gleich welcher Art er ist – abschließend und für alle womöglich auftre­tenden Probleme Antworten bietet, ist eine Seltenheit. „Nur weil Übernah­me­vertrag drauf steht, muss das nicht heißen, dass auch der Inhalt darunter zu dieser Vertragsart passt“, erklärt Ackenheil.

So passiere es nicht selten, dass Verträge aus Tierheimen oder von Tierschutz­or­ga­ni­satoren zusammen­ge­schustert seien. „In Deutschland herrscht Vertrags­freiheit, theoretisch reicht also ein Zweizeiler aus. Doch kann mit damit dann Ärger einhergehen.“

Häufige Gerichts­streits um Vertrags­fragen bei Tieren aus dem Tierheim

Vor Gericht kann es aus Sicht der Verkäufer oder Überlasser der Tiere ein böses erwachen geben. Nämlich dann, wenn der Vertrag nicht rechtens ist – und damit ungültig. Aber auch der umgekehrte Fall ist denkbar, wir eine Gerichts­ent­scheidung aus dem Jahr 2007 zeigt.

Damals klagte eine Käuferin eines Hundes gegen ein Tierheim. Der Hund musste sich einer Hüftope­ration unterziehen. Die Kosten­übernahme forderte sie vom Tierheim, da der Hund – so die Klägerin – zur Zeit der Übernahme bereits an verschlissenen Gelenken gelitten habe, was wiederum dem Tierheim bekannt gewesen sei.

Die Klage scheiterte, da kein Kaufvertrag vorgelegen hat. Demnach kommen die kaufrecht­lichen Gewähr­leis­tungs­vor­schriften nicht in Betracht, so teilte es das Landgericht Krefeld mit (AZ: 1 S 79/06). Stattdessen habe es nur einen Tierüber­las­sungs­vertrag gegeben – und daraus schuldet das Tierheim lediglich die Übergabe des Hundes, was auch geschehen sei.

Wie man schon erkennen kann: Wie oft handelt es sich im Konkreten dann um Einzelfälle, die individuell betrachtet werden müssen.

Bei Kaufver­trägen: Gewähr­leis­tungs­fristen gelten – manchmal

Liegt nun aber ein Kaufvertrag vor, können auch dann die Rechte der Käufer unter Umständen begrenzt werden – durch eine Mängel­aus­schluss­klausel. Die ist wiederum zwar grundsätzlich erlaubt, allerdings in der Regel nur, wenn das Tier von einer privaten Person verkauft wurde – und diese von einer Krankheit vorher nichts wusste, also nicht arglistig getäuscht hat.

Bei Tierheimen stellt sich auch das als etwas kompli­zierter dar. Oftmals werden diese Heime von Tierschutz­vereinen betrieben, die meist gemein­nützig arbeiten. „Ob es sich um Unternehmen handelt, lässt sich pauschal nicht beantworten“, sagt Tierrechts­experte Ackenheil. Wenn dem aber so ist, sind Mängel­aus­schluss­klauseln unwirksam.

Tipp für die Käufer: So sollten Sie vorgehen

Wie sich zeigt, ist die Rechtslage kompliziert und unmöglich allgemein­gültig darzustellen. Daher sollten an aus dem Tierheim kommenden Tieren Interes­sierte diese Punkte beachten – dann kann möglicher Anschlus­särger zumindest begrenzt werden.

  1. Selbstcheck – erfülle ich die Voraussetzungen? Potentielle Käufer oder Übernehmer sollten zunächst klären, ob sie zum Beispiel Bestimmungen im Tierschutzgesetz erfüllen, etwa also ihre Wohnung zum Halten eines Hunds geeignet ist. Darüber hinaus kann der Vermieter ein Veto einlegen. Dafür müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: Erstens muss eine Zustimmungsklausel im Mietvertrag stehen. Und zweitens braucht der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung, er muss sie also begründen, etwa indem er auf auf Hundehaare allergische Nachbarn verweist. Außerdem braucht jeder Halter eine Halter­er­laubnis, wenn er sich einen Listenhund zulegen will.
  2. Lassen Sie sich immer die Quelle des Tiers nennen: Wenn Sie sich in ein Tier verguckt haben, sollten Sie im Tierheim immer nachfragen, woher das Tier kommt. Sollte die Herkunft nämlich nicht geklärt sein, kann es passieren, dass Ihnen das Tier wieder abgenommen wird – wenn der rechtmäßige Eigentümer auftaucht.
  3. Nehmen Sie den Vertrag mit nach Hause: Aufgrund der oben beschriebenen Vertragsproblematik, sollten sie einen Vertrag nie direkt unterschreiben, sondern ihn mit nach Hause nehmen und ihn dort in Ruhe lesen.
  4. Bei Unklarheiten: Prüfung durch einen Rechtsanwalt: Sollten Sie mit dem Vertragswerk nicht zurechtkommen oder aber viele Fragen auftauchen, sollten Sie sich nicht scheuen, eine Tierrechtsexpertin oder einen Tierrechtsexperten zu konsultieren. Lieber direkt Rechtssicher in die Familienerweiterung starten, als für viel Geld am Ende einen Prozess zu riskieren. In unserer großen Anwaltssuche finden Sie Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte, die sich auf Tierrechts­fragen spezia­lisiert haben.