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Haftung

Hund durch Hund verletzt: Wer zahlt homöopa­thische Heilbe­handlung?

Ein Hund beißt einen anderen Hund: Übernimmt die Versicherung die Kosten für alternative Behandlungsmethoden? © Quelle: saraidasilva/gettyimages.de

Die Rechtsprechung erkannte bislang nur Heilbe­hand­lungs­kosten nach Hundebissen der sogenannten Schulmedizin an. Wollte der betroffene Tierhalter auf alternative Behand­lungs­me­thoden ausweichen, wurde ihm ein Erstat­tungs­an­spruch seitens der Gerichte versagt. Einen anderen Weg beschritt jedoch das Amtsgericht Frankfurt Höchst.

Ein Hund beißt einen anderen Hund und verletzt ihn schwer. In solchen Fällen kann man sich die homöopa­thischen Behand­lungs­kosten für den Hund  erstatten lassen. Jedenfalls nach einem Urteil, das das Amtsgericht Frankfurt Höchst in einem Fall gefällt hat. Der Autor dieses Texteshat den Fall betreut (AZ 387 C 3227/12).

Danach war ein angeleinter Windhund, dem auch ein Maulkorb angelegt war, von einem anderen Hund so erheblich verletzt, dass er mehrfach schulme­di­zinisch und alternativ behandelt werden musste. Auch die Hundehalterin wurde bei der Beißattacke durch den in der Vergan­genheit bereits auffälligen aggressiven Hund verletzt. Der betroffene Windhundrüde leidet noch heute unter den Folgen der Beissattacke. Zukünftige vollständige Heilung ist nicht in Sicht.

Das Gericht stellte fest, dass sich der Schadens­er­satz­an­spruch der Klägerin auf den erforder­lichen Behand­lungs­aufwand bezieht, wobei sich – analog zu Personen­schäden – die Heilbe­hand­lungs­maß­nahmen im Rahmen der Angemes­senheit halten müssen und auch medizi­nische Außensei­ter­me­thoden ersatzfähig seien, wenn die realis­tische Chance eines Heilerfolges, einer Linderung oder einer Verhin­derung weiterer Verschlech­terung besteht. Die Angemes­senheit der in diesem Fall gewählten Methoden stand dabei für das Gericht außer Frage.

Insbesondere können nicht die Wahl einer Akupunktur- oder Osteopa­thie­be­handlung oder die Gabe von homöopa­thischen Medika­menten seitens der Halterin des beißenden Hundes gerügt werden. Das Gericht sprach diesen Methoden die Aussicht auf Erfolg zu. Zudem sei unter anderem zu berück­sichtigen, dass es sich bei dem verletzten Hund um ein besonders hochwertiges Tier handele, so dass die Wahl verschiedener Behand­lungs­me­thoden nicht zu beanstanden sei.

Andreas Ackenheil ist Anwalt mit dem Schwerpunkt Tierrecht (Hunderecht, Pferderecht, Recht rund um das Tier) und betreibt einen eigenen Blog, der unter http://www.der-tieranwalt.de aufzurufen ist. Auch für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Andreas Ackenheil regelmäßig zum Thema Tierrecht.

Datum
Aktualisiert am
29.03.2016
Autor
Andreas Ackenheil
Bewertungen
218
Themen
Gesundheit Haftpflicht­ver­si­cherung Haftung Tiere

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