Hundepension

Herrchen muss für unterge­brachten Hund haften

Was so niedlich aussieht.. kann trotzdem zubeißen. Geschieht das in einer Hundepension, haftet das Herrchen. © Quelle: Steinberg/dpa

Wenn ein Hundehalter sein Tier für einige Tage zur Betreuung in eine Hundepension gibt, muss das Herrchen haften, sollte der Hund beispielsweise eine dortige Betreuerin verletzen. Das entschied der Bundes­ge­richtshof.

Beißt ein in einer Hundepension für mehrere Tage unterge­brachter Hund seiner dortigen Betreuerin in die Lippe, muss der Hundehalter dafür haften. Auch wenn die Beaufsich­tigung des Vierbeiners zum Job der Hundepension gehört und diese damit Geld verdient, schließt dies die gesetzliche Tierhal­ter­haftung nicht aus, entschied der Bundes­ge­richtshof (BGH) in Karlsruhe Ende März 2014 (AZ: VI ZR 372/13).

Die „Haftung des Tierhalters“ ist im Bürger­lichen Gesetzbuch verankert. Eine Ausnahme, das sogenannte Haftungs­privileg sieht das Gesetz nur für Tiere vor, die aus beruflichen Gründen gehalten werden, etwa in der Landwirt­schaft.

Hintergrund zum Urteil

Im jetzt vom BGH entschiedenen Rechts­streit hatte ein Hundehalter seine Border-Collie-Mischlings­hündin für zehn Tage in eine Hundepension gegeben. Doch ohne Herrchen war der Vierbeiner nicht sehr umgänglich. Als die Tierauf­seherin der Hundepension die Hündin nach einem Spaziergang ableinen wollte, biss das Tier der Frau in Ober- und Unterlippe. Diese forderte für die Verletzung und mögliche Folgeschäden Schaden­ersatz vom Hundehalter.

Das Landgericht Oldenburg sah keinen Grund für einen Schaden­er­satz­an­spruch. Die Tierhal­ter­haftung greife hier nicht. Denn die Hundepension habe „die Herrschaft über das Tier“ übernommen. Sie habe allein die Einwir­kungs­mög­lichkeit über die Mischlings­hündin gehabt und das Tier gewerblich, vorwiegend im eigenen Interesse und „auch in Kenntnis der damit verbundenen Gefahren“ aufgenommen.

Bei Hundebissen greife die Tierhal­ter­haftung

Der BGH widersprach in seinem Urteil nun dieser Auffassung. Hundebisse seien grundsätzlich der „spezifischen Tiergefahr“ zuzurechnen, so dass die gesetzliche Tierhal­ter­haftung greift. Der Grund für diese strenge Tierhal­ter­haftung liege in dem „unbere­chenbaren oder aber auch instinkt­gemäßen selbst­tätigen tierischen Verhalten und der dadurch hervor­ge­rufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter“, so der VI. Zivilsenat.

Auch wenn eine Hundepension einen Hund aus gewerb­lichen Gründen aufnimmt, müsse der Tierhalter haften. Die Hundepension habe sich zwar mit der Aufnahme des Tieres einer erhöhten Tiergefahr ausgesetzt, dies entbinde jedoch nicht den Tierhalter von dessen gesetz­licher Haftungs­pflicht. Dass die Tierauf­seherin gewerblich tätig war, mache sie nicht weniger schutz­würdig, betonten die Karlsruher Richter. Auch spiele es bei der Haftung keine Rolle, dass das Herrchen für mehrere Tage nicht auf seinen Hund in der Hundepension einwirken konnte.  Ähnlich habe der BGH bereits im Jahr 1968 (AZ: VI ZR 35/67) im Fall eines Hufschmiedes entschieden, der von einem Pferd verletzt wurde.

Der Fall wurde an das Landgericht zurück­ver­wiesen

Den konkreten Hunde-Fall verwies der BGH an das Landgericht zurück. Dieses soll noch prüfen, inwieweit die Tierauf­seherin ein Mitver­schulden anzulasten ist.