
Beißt ein in einer Hundepension für mehrere Tage untergebrachter Hund seiner dortigen Betreuerin in die Lippe, muss der Hundehalter dafür haften. Auch wenn die Beaufsichtigung des Vierbeiners zum Job der Hundepension gehört und diese damit Geld verdient, schließt dies die gesetzliche Tierhalterhaftung nicht aus, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe Ende März 2014 (AZ: VI ZR 372/13).
Die „Haftung des Tierhalters“ ist im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Eine Ausnahme, das sogenannte Haftungsprivileg sieht das Gesetz nur für Tiere vor, die aus beruflichen Gründen gehalten werden, etwa in der Landwirtschaft.
Hintergrund zum Urteil
Im jetzt vom BGH entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Hundehalter seine Border-Collie-Mischlingshündin für zehn Tage in eine Hundepension gegeben. Doch ohne Herrchen war der Vierbeiner nicht sehr umgänglich. Als die Tieraufseherin der Hundepension die Hündin nach einem Spaziergang ableinen wollte, biss das Tier der Frau in Ober- und Unterlippe. Diese forderte für die Verletzung und mögliche Folgeschäden Schadenersatz vom Hundehalter.
Das Landgericht Oldenburg sah keinen Grund für einen Schadenersatzanspruch. Die Tierhalterhaftung greife hier nicht. Denn die Hundepension habe „die Herrschaft über das Tier“ übernommen. Sie habe allein die Einwirkungsmöglichkeit über die Mischlingshündin gehabt und das Tier gewerblich, vorwiegend im eigenen Interesse und „auch in Kenntnis der damit verbundenen Gefahren“ aufgenommen.
Bei Hundebissen greife die Tierhalterhaftung
Der BGH widersprach in seinem Urteil nun dieser Auffassung. Hundebisse seien grundsätzlich der „spezifischen Tiergefahr“ zuzurechnen, so dass die gesetzliche Tierhalterhaftung greift. Der Grund für diese strenge Tierhalterhaftung liege in dem „unberechenbaren oder aber auch instinktgemäßen selbsttätigen tierischen Verhalten und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter“, so der VI. Zivilsenat.
Auch wenn eine Hundepension einen Hund aus gewerblichen Gründen aufnimmt, müsse der Tierhalter haften. Die Hundepension habe sich zwar mit der Aufnahme des Tieres einer erhöhten Tiergefahr ausgesetzt, dies entbinde jedoch nicht den Tierhalter von dessen gesetzlicher Haftungspflicht. Dass die Tieraufseherin gewerblich tätig war, mache sie nicht weniger schutzwürdig, betonten die Karlsruher Richter. Auch spiele es bei der Haftung keine Rolle, dass das Herrchen für mehrere Tage nicht auf seinen Hund in der Hundepension einwirken konnte. Ähnlich habe der BGH bereits im Jahr 1968 (AZ: VI ZR 35/67) im Fall eines Hufschmiedes entschieden, der von einem Pferd verletzt wurde.
Der Fall wurde an das Landgericht zurückverwiesen
Den konkreten Hunde-Fall verwies der BGH an das Landgericht zurück. Dieses soll noch prüfen, inwieweit die Tieraufseherin ein Mitverschulden anzulasten ist.
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.06.2014
- Autor
- jurAgentur/fle/mwo