
Das Amtsgericht Königs-Wusterhausen hatte einen Fall zu entscheiden (AZ 20 C 55/01), in dem ein an einem geparkten Fahrzeug hochspringender Hund den Lack beschädigte. Die Halterin des verkratzten Fahrzeugs verklagte die Hundebesitzerin auf Schadensersatz und das Gericht gab ihr Recht. Den Einwand der Beklagten, die Hunde im Inneren des Autos hätten ihren eigenen Hund durch Bellen provoziert und damit zum Hochspringen animiert, ließ das Gericht nicht gelten. Auch der Hinweis, dass das Auto verbotswidrig auf dem Bürgersteig geparkt war, half ihr nicht weiter.
In seiner Urteilsbegründung wies das Gericht darauf hin, dass das verbotswidrige Parken dem Hund, wenn er sich durch eine solche etwaige Verkehrsordnungswidrigkeit in seinem Rechtsgefühl verletzt sah, zwar möglicherweise das Recht gegeben hätte, solange zu bellen, bis eine Politesse kommt und Recht und Gesetz zu einem neuen Erfolg verhilft, nicht aber, das Recht in eigene Pfoten zu nehmen.
Auch das unbeaufsichtigte Zurücklassen eigener Hunde im Wagen begründet kein Mitverschulden an dem entstandenen Lackschaden.
Bei Schäden im Innenraum des Fahrzeugs realisiert sich das Tierhalterrisiko der Klägerin, selbst wenn auch ein Reiz von außen zu einer Reaktion der im Auto befindlichen Hunde beigetragen haben sollte. Umgekehrt gilt, dass sich bei Außenschäden am Fahrzeug das Tierhalterrisiko des im Freien befindlichen Hundes realisiert hat, selbst wenn die Hunde im Innenraum durch ihr Gebell den Hund der Beklagten provoziert haben sollten.
Damit dürfen auch Hunde keine Selbstjustiz üben.
Andreas Ackenheil ist Anwalt mit dem Schwerpunkt Tierrecht und betreibt einen eigenen Blog, der unter www.der-tieranwalt.de aufzurufen ist. Auch für die Deutsche Anwaltauskunft bloggt Herr Ackenheil regelmäßig zum Thema Tierrecht.
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- Andreas Ackenheil