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Geben und Nehmen

Geschenke: Darf man sie zurück­fordern?

Nach Weihnachten wollen viele Beschenkte ihr Präsent zurückgeben oder umtauschen - welche Regeln gelten dafür? © Quelle: HiyaImages/corbisimages.com

Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen. Doch stimmt dieses Sprichwort eigentlich? Was sagt das Recht zu der Frage, ob man einmal gemachte Geschenke zurück­ver­langen darf?

Es gibt unzählige Sprich­wörter rund um das Schenken und Geschenke und allein die Menge der Wendungen zeigt, wie wichtig unserer Gesell­schaft das Geben und Nehmen kleiner oder auch größerer Präsente ist.

Doch aus der Bedeutung von Geschenken folgt nicht, dass sie einem Beschenkten für immer gehören oder dass der Schenkende sie nicht zurück­fordern darf. Juristisch gesehen ist das nicht der Fall. „Unter ganz bestimmten Voraus­set­zungen darf ein Schenker ein einmal gemachtes Geschenk zurück­ver­langen“, sagt denn auch der Kölner Rechts­anwalt Harald Rotter, Mitglied im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Soziale Notlage: Schenker verarmt – Geschenk zurück?

Eine dieser Voraus­set­zungen nennt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in § 528. Danach darf ein Schenkender sein Präsent zurück­fordern, wenn sie oder er nach der Schenkung verarmt und sich sowie seine Familien nicht mehr versorgen kann. Bei einer Verarmung des Schenkenden muss der Beschenkte das Geschenk zurückgeben. Allerdings nur, wenn es sich um ein größeres, wertvolles Geschenk handelt wie etwa ein Haus, ein hoher Geldbetrag oder teurer Schmuck. Kleine Geschenke muss der Beschenkte nicht zurückgeben.

Sozialamt: Darf ein Sozial­hil­fe­träger Geschenke zurück­ver­langen?

Ein Sozial­hil­fe­träger prüft, über welches Vermögen die Person verfügt, die einen Antrag etwa auf Sozialhilfe stellt. Dabei zählen für das Sozialamt auch Geschenke zum Vermögen, die zurück­ge­fordert werden könnten. „Rechtlich ist es so, dass man bis zu einem gewissen Betrag von seinem Vermögen leben muss, bevor man staatliche Hilfe bekommt“, sagt Rechts­anwalt Harald Rotter. „Man soll sich nicht arm schenken dürfen, um dann dem Staat zur Last zu fallen.“ Deshalb muss man als Bezieher von Sozialhilfe unter Umständen einst gemachte, wertvolle Geschenke zurück­fordern und Schenkungen widerrufen.

Für diese Pflicht gibt es aber zeitliche Grenzen: Wer vor zehn oder mehr Jahren etwas verschenkt hat, muss und darf dieses Geschenk nicht zurück­fordern.

Sparkonto auf Namen der Enkelkinder angelegt: Darf ein Sozial­hil­fe­träger sie zurück­fordern?

Großeltern legen häufig über viele Jahre für ihre Enkel Geld beiseite. Eine Form sind Sparkonten, die auf den Namen der Enkelkinder laufen. Müssen die Großeltern im Alter Leistungen vom Sozial­hil­fe­träger in Anspruch nehmen, etwa weil sie die Kosten für die Unterbringung in einer Pflege­ein­richtung nicht alleine aufbringen können, hat der Sozial­hil­fe­träger Anspruch auf das Angesparte. Die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des DAV berichtet über eine entspre­chende Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Celle vom 13. Februar 2020 (AZ: 6 U 76/19).

Fehlver­halten eines Beschenkten: Kann man eine Schenkung widerrufen?

Nach § 530 BGB darf ein Schenker ein Geschenk zurück­fordern, wenn sich der „[…] Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.“

Was mit dem Begriff Verfehlung und „grober Undank“ gemeint ist, macht Rechts­anwalt Harald Rotter deutlich: „Beleidi­gungen fallen nicht unter ‚grober Undank‘. Misshand­lungen aber schon, zumindest wenn sie sehr schwer­wiegend sind.“

In Fällen groben Undanks hat ein Schenker ein Jahr Zeit, um die Schenkung zu widerrufen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt sein Widerrufsrecht. Es erlischt auch dann, wenn sich Schenker und Beschenkter innerhalb des Jahres versöhnen.

Wenn der Schenker in der Jahresfrist stirbt und die Schenkung vor seinem Tod nicht widerrufen hatte, geht das Widerrufsrecht verloren. Nur in Ausnah­me­fällen geht es auf die Erben des Schenkers über.

Beziehung beendet: Geschenk an Paar kann zum Teil zurück­ge­fordert werden

Man kann Geschenke auch zurück­fordern, wenn man es in einer bestimmten Erwartung herausgibt – und sich diese Erwartung nicht erfüllt. Das gilt zum Beispiel, wenn ein junges Paar sich ein Haus kaufen möchte und die Eltern eine größere Summe beisteuern. Geht die Beziehung nach kurzer Zeit in die Brüche, muss der Partner der Tochter knapp die Hälfte des Geldes zurück­zahlen. Das geht aus einem Urteil des Bundes­ge­richtshofs vom 18. Juni 2019 hervor (AZ: X ZR 107/16).

Die Eltern hätten das Geld in der Erwartung verschenkt, dass das Paar nicht nur kurzfristig in der Immobilie wohnt, erklärte das Gericht sein Urteil. Man könne annehmen, so die Richter weiter, dass die Eltern dem Paar das Geld nicht geschenkt hätten, wenn sie gewusst hätten, dass es sich bald wieder trennen würde. Der Beschenkte müsse das Geld zurückgeben, wenn keine besonderen Umstände dagegen­sprechen. Der Mann muss nun rund 47.000 Euro zahlen.

Rückfor­derung und Geschenk: Wann muss ein Beschenkter ein Geschenk nicht zurückgeben?

Der sogenannte Rückfor­de­rungs­an­spruch eines Schenkers greift aber nicht immer. Das heißt umgekehrt: Ein Beschenkter muss ein Geschenk nicht immer zurückgeben. Wer zum Beispiel von geschenktem Geld eine Weltreise macht und alle Mittel ausgegeben hat, der kann sich auf die sogenannte „Entrei­cherung“ berufen. Das bedeutet: von dem Geschenk ist nichts mehr übrig, man kann es nicht zurückgeben und muss dem Schenkenden auch keinen Ausgleich zahlen.

Bringt es einen Beschenkten in große finanzielle Schwie­rig­keiten, ein Geschenk zurück­zugeben, muss sie oder er das Geschenk ebenfalls nicht zurückgeben. Ein Beispiel: Ein Unternehmer investiert geschenktes Geld in seinen Betrieb. Die Rückgabe des Geldes könnte ihm finanziell schaden oder ihn sogar ruinieren. Hier entfällt die Pflicht zur Rückgabe.

Der Rückfor­de­rungs­an­spruch des Schenkers greift auch dann nicht, wenn zum Beispiel ein Geschenk verloren gegangen ist oder gestohlen wurde.

Aber man darf sich dem Rückfor­de­rungs­an­spruch des Schenkers nicht entziehen, indem man das Geschenk etwa kurz vor der Rückfor­derung verkauft. In solchen Fällen muss man dem Schenker den Kaufpreis bezahlen.

Datum
Aktualisiert am
05.05.2020
Autor
ime,red/dpa
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Themen
Familie Geld Geschenk Schenkung

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