„Viva Colonia“, „Die Hände zum Himmel“ und „Superjeilezick“: Karneval ist ohne Hymnen zum Schunkeln und Mitgrölen undenkbar. Die Frage, welcher Song nun das ultimative Karnevalslied ist, sorgt regelmäßig für Diskussionen unter den Jecken. Sicher ist: Die GEMA freut sich bei fast jedem Musiktitel, der zwischen Köln und Mainz aufgeführt wird.
Die „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“ verdient auch am karnevalistischen Musikprogramm. Die Gesellschaft vertritt die Urheberrechte von Komponisten und Musiktextern. Wenn irgendwo ein GEMA-pflichtiges Stück aufgeführt wird, erhebt die Gesellschaft eine Gebühr und leitet sie – nach Abzug von Verwaltungskosten – an die Schöpfer des Werkes weiter. Das gilt natürlich auch für Karnevalsmusik.
Auch bei Live-Auftritten muss gezahlt werden
Die GEMA hält keineswegs nur bei kommerziellen Veranstaltungen die Hand auf – und auch nicht nur, wenn die närrischen Klänge von CD kommen. Öffentliche Live-Aufführungen von Musikstücken können ebenso GEMA-pflichtig sein. Selbst für das Karnevalskonzert des örtlichen Kindergartens sind unter bestimmten Bedingungen Gebühren fällig.
Die Kosten sind dabei in jedem Einzelfall anders. Die Lizenzierung der Musiknutzung hängt vor allem von der Größe des Veranstaltungsortes und vom Eintritt ab, der erhoben wird. Die Gebühren reichen dabei von knapp 20 Euro für eine kleine Veranstaltung ohne Eintritt bis zu weit über 1000 Euro für Großveranstaltung. Die zu erwartende Gebühr lässt sich über einen Onlinerechner der GEMA bestimmen. Bei Karnevalsumzügen wird in der Regel nach Wagen mit Beschallung und mitwirkenden Musikern abgerechnet. Für Närrinnen und Narren, die in Karnevalsvereinen organisiert sind, gewährt die GEMA Sondernachlässe.
Das Urheberrecht gilt nicht ewig
Ob einzelne Lieder GEMA-pflichtig sind, hängt vor allem davon ab, wie alt sie sind. Denn das Urheberrecht gilt nicht unbegrenzt, sondern nur bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Nach Ablauf der 70 Jahre sind die Musikwerke gemeinfrei und werden nicht mehr durch die GEMA lizenziert.
Vergisst man, die Aufführung urheberrechtlich geschützter Stücke anzumelden, droht eine Strafe. Die GEMA setzt Kontrolleure ein, die Veranstaltungen überprüfen. Wird eine nicht angemeldete Vorführung entdeckte, verlangt die Gesellschaft zusätzlich einen „Kontrollkostenzuschlag“, der bis zu 100 Prozent betragen kann.
Das Urheberrecht gilt übrigens nicht nur für die Wiedergabe eines Musikstücks, sondern auch für die Noten: Diese dürfen in Deutschland nicht einfach vervielfältigt werden. Wer öffentlich ein paar Karnevals-Hits zum Besten geben möchte, darf die passenden Noten also nur mit Zustimmung des Rechteinhabers kopieren – oder muss für jeden Sänger eine eigene Ausgabe erwerben. Nur für bestimmte Einrichtungen wie Kindergärten oder Musikschulen gelten Ausnahmen. Sie können Lizenzen für das Kopieren von Noten bei der VG Musikedition erwerben, einer Art GEMA für gedruckte musikalische Werke.
Die Alternative: gemeinfreies Liedgut
Wer sicher gehen möchte, dass auf eine närrische Veranstaltung nicht eine saftige Mahnung der GEMA folgt, sollte vorher in jedem Fall bei der Gesellschaft anfragen und rechtliche Fragen klären. Bei der Suche nach GEMA-freier Karnevalsmusik hilft ein Angebot des „Musikpiraten e.V.“ Der Verein steht der Piraten-Partei nahe und vertritt eine äußert kritische Haltung gegenüber der GEMA. Die Musikpiraten haben einen Sampler mit „gemeinfreiem“ karnevalistischem Liedgut herausgegeben – die Mischung aus Rap, Elektro und Ska dürfte für Anhänger klassischer Karnevalssongs allerdings gewöhnungsbedürftig sein.
- Datum
- Aktualisiert am
- 06.02.2015
- Autor
- pst