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Wertvolle Entdeckungen

Finderlohn: Was gilt rechtlich bei Funden?

Einstecken und behalten? Keine gute Idee! © Quelle: DAV

Urteil: Gefundenes iPhone wird nicht entsperrt

Der Finder eines Smartphones hat keinen Anspruch auf Freischaltung eines gesperrten Gerätes, auch nachdem er der Eigentümer geworden ist. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgericht München hervor (Urt. v. 24.07.2017, Az. 213 C 7386/17).

Der Kläger hatte auf der Straße ein Apple iPhone gefunden und es noch am gleichen Tag im Fundbüro abgegeben, wo es in das Fundsa­chen­ver­zeichnis aufgenommen wurde. Der Eigentümer des Smartphones meldete sich nicht, dadurch ging das Mobiltelefon nach Ablauf der Frist von sechs Monaten in das Eigentum des Finders über, der das mit einem Sperrcode geschützte iPhone daraufhin vom Apple Support freischalten lassen wollte. Die zuständige Mitarbeiterin verweigerte allerdings - ohne Angabe von Gründen - die Freischaltung des Handys. Daraufhin klagte der Finder und jetzige Eigentümer des Geräts.

Mit seiner Klage hatte er keinen Erfolg. In seiner Argumen­tation verkenne der Finder, dass er gem. § 973 Abs. 1 Satz 1 Bürger­liches Gesetzbuch (BGB) das Eigentum an der gefundenen Sache lediglich ex nunc erwerbe. Abzustellen sei deswegen auf den Zeitpunkt nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist, erläuterte die Münchner Amtsrichterin.

Für den Finder bedeute dies, dass er Eigentum an einem gesperrten und damit für ihn eben nicht nutzbaren Smartphone erworben hat. Ein freige­schaltetes iPhone sei hingegen zu keinem Zeitpunkt Fundge­genstand gewesen.

Bargeld gefunden: In der Regel Finderlohn

Für Bargeld gelten die gleichen Regeln wie für alle anderen Dinge. Wer ein Bündel Banknoten findet, kann sich nicht damit herausreden, dass darauf kein Name steht – er muss das Fundbüro anrufen. Das kann selbst für Geldfunde im eigenen Haus gelten.

2013 musste ein Hausbe­sitzer aus Düsseldorf rund 300.000 D-Mark zurück­zahlen, die er im Kamin seines Wohnhauses gefunden hatte. Die Vorbesitzerin hatte das Geld dort in den Siebzi­ger­jahren versteckt. Das Oberlan­des­gericht in Düsseldorf entschied, dass das Geld den Erben der Vorbesitzerin zusteht. Der neue Besitzer musste sich mit 5.000 Euro Finderlohn zufrieden geben.

Schatz gefunden: Das Bundesland kann sich freuen

Als Schatz gilt laut Gesetz „eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist“. Wer bei der Osterei­ersuche auf antike Goldmünzen stößt, kann sich freuen – voraus­gesetzt, er befindet sich in Bayern. Denn nur in diesem Bundesland gilt bei Schatz­funden noch die im BGB vorgesehene „Hadria­nische Teilung“: Der Finder erhält die eine Hälfte des Schatzes, die andere Hälfte geht an den Eigentümer des Fundortes, also in der Regel an den Grundstücks­be­sitzer.

Die meisten Bundes­länder haben aber umstrittene Regelungen eingeführt, mit denen sie sich bestimmte Schatzfunde komplett aneignen können. Wer in Berlin mittel­al­ter­lichen Schmuck ausgräbt, droht komplett leer auszugehen – selbst wenn er auf seinem eigenen Grundstück fündig wird. Wer einen solchen Fund nicht meldet, kann sich sogar strafbar machen. Als Begründung für ihren Zugriff auf die Schütze führen die Länder deren kulturellen Wert an.

Auch der Fund wertvoller Bodenschätze im eigenen Vorgarten lohnt sich im Grunde nicht: Gold, Silber oder Erdöl sind vom Grundstücks­ei­gentum gesetzlich ausgenommen.

Tier zugelaufen oder gefunden

Tiere werden in diesem Fall wie Sachen behandelt. Damit gelten für sie die gleichen Fundregeln wir für andere Gegenstände. Wer einen entlaufenen Hund oder einen entflogenen Wellen­sittich findet, muss das Tier an den Besitzer zurückgeben. Lässt der sich nicht ermitteln, muss das entlaufene Tier der zuständigen Gemeinde ausgehändigt werden, die dann für die Unterbringung des Tieres sorgt. Sie kann dazu ein Tierheim beauftragen oder den Finder mit der Pflege des Tieres betrauen – natürlich nur mit dessen Zustimmung.

Die Kosten für Futter und tierärztliche Versorgung kann der Finder der Gemeinde in Rechnung stellen. Wie lange die Gemeinde für das entlaufene Tier aufkommen muss, ist rechtlich umstritten. Fest steht: Wie bei anderen Sachen geht das Tier erst nach sechs Monaten in den Besitz des Finders über. Unter Umständen muss der lieb gewonnene tierische Gast also auch nach längerer Pflegezeit wieder heraus­gerückt werden. Dass es für Tiere den gleichen Finderlohn gibt wir für alle anderen Sachen, dürfte dann nur ein kleiner Trost sein.

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Datum
Aktualisiert am
12.09.2017
Autor
pst/red
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Themen
Eigentum Gebühren Geld

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