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Finderlohn: Was gilt rechtlich bei Funden?

Einstecken und behalten? Keine gute Idee! © Quelle: DAV

Wer's findet darf's behalten, oder? Ganz so einfach ist die Rechtslage beim Verlieren und Finden von Wertge­gen­ständen nicht. Die Anwalt­auskunft zeigt Ihnen in einer Übersicht die Rechte und Pflichten von Findern in Deutschland, aufgeteilt nach Art der Fundstücke.

Private Gegenstände: An den Eigentümer zurückgeben

Wer fremdes Eigentum findet, muss es grundsätzlich zurückgeben. Ab einem Wert von zehn Euro ist man laut Bürger­lichen Gesetzbuch (BGB) auch gesetzlich verpflichtet, den Fund beim Eigentümer zu melden. Bei einem verlorenen Portemonnaie ist der Besitzer oft leicht über Ausweise oder Bankkarten zu ermitteln, bei anderen Gegenständen kann das schwieriger sein. In diesem Fall muss der Finder den Fund bei der zuständigen Behörde melden – das ist in der Regel das örtliche Fundbüro.

Wenn das Fundbüro es verlangt, muss man seinen Fund dort abliefern. Oft reicht aber schon die Anzeige und man darf den Gegenstand zu Hause verwahren. Aber Vorsicht: Der Finder ist für den Gegenstand verant­wortlich und muss ihn sorgfältig aufbewahren.

Der Eigentümer hat sechs Monate Zeit, den Fundge­genstand abzuholen. Andernfalls darf der Finder ihn danach behalten. In jedem Fall steht dem Finder ein Finderlohn zu – bis zu einem Wert von 500 Euro fünf Prozent, darüber hinaus drei Prozent. Wer ein Notebook im Wert von 2.000 Euro findet, kann also 70 Euro Finderlohn verlangen.

Eine Ausnahme gilt in öffent­lichen Verkehrs­mitteln und Behörden, dazu können beispielsweise auch Museen oder Büchereien zählen: Wer hier etwas findet, muss es direkt bei der Behörde oder dem Verkehrs­un­ter­nehmen abgeben und erhält nur die Hälfte des normalen Finderlohns - und das nur für Sachen ab einem Wert von 50 Euro.

Viele Gegenstände haben einen geringen Materi­alwert, sind für den Besitzer aber trotzdem sehr wertvoll, zum Beispiel Bankkarten, Schlüssel oder ein Tagebuch. In so einem Fall liegt der Finderlohn im Ermessen des Eigentümers und wird im Zweifel vor Gericht entschieden.

Einen teuren Fund einfach einzustecken und nicht zu melden ist keine gute Idee. Das kann in Deutschland als Unterschlagung gelten und damit als Straftat. Zudem hat der Finder in diesem Fall keinen Anspruch mehr auf Finderlohn.

Urteil: Gefundenes iPhone wird nicht entsperrt

Der Finder eines Smartphones hat keinen Anspruch auf Freischaltung eines gesperrten Gerätes, auch nachdem er der Eigentümer geworden ist. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgericht München hervor (Urt. v. 24.07.2017, Az. 213 C 7386/17).

Der Kläger hatte auf der Straße ein Apple iPhone gefunden und es noch am gleichen Tag im Fundbüro abgegeben, wo es in das Fundsa­chen­ver­zeichnis aufgenommen wurde. Der Eigentümer des Smartphones meldete sich nicht, dadurch ging das Mobiltelefon nach Ablauf der Frist von sechs Monaten in das Eigentum des Finders über, der das mit einem Sperrcode geschützte iPhone daraufhin vom Apple Support freischalten lassen wollte. Die zuständige Mitarbeiterin verweigerte allerdings - ohne Angabe von Gründen - die Freischaltung des Handys. Daraufhin klagte der Finder und jetzige Eigentümer des Geräts.

Mit seiner Klage hatte er keinen Erfolg. In seiner Argumen­tation verkenne der Finder, dass er gem. § 973 Abs. 1 Satz 1 Bürger­liches Gesetzbuch (BGB) das Eigentum an der gefundenen Sache lediglich ex nunc erwerbe. Abzustellen sei deswegen auf den Zeitpunkt nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist, erläuterte die Münchner Amtsrichterin.

Für den Finder bedeute dies, dass er Eigentum an einem gesperrten und damit für ihn eben nicht nutzbaren Smartphone erworben hat. Ein freige­schaltetes iPhone sei hingegen zu keinem Zeitpunkt Fundge­genstand gewesen.

Bargeld gefunden: In der Regel Finderlohn

Für Bargeld gelten die gleichen Regeln wie für alle anderen Dinge. Wer ein Bündel Banknoten findet, kann sich nicht damit herausreden, dass darauf kein Name steht – er muss das Fundbüro anrufen. Das kann selbst für Geldfunde im eigenen Haus gelten.

2013 musste ein Hausbe­sitzer aus Düsseldorf rund 300.000 D-Mark zurück­zahlen, die er im Kamin seines Wohnhauses gefunden hatte. Die Vorbesitzerin hatte das Geld dort in den Siebzi­ger­jahren versteckt. Das Oberlan­des­gericht in Düsseldorf entschied, dass das Geld den Erben der Vorbesitzerin zusteht. Der neue Besitzer musste sich mit 5.000 Euro Finderlohn zufrieden geben.

Schatz gefunden: Das Bundesland kann sich freuen

Als Schatz gilt laut Gesetz „eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist“. Wer bei der Osterei­ersuche auf antike Goldmünzen stößt, kann sich freuen – voraus­gesetzt, er befindet sich in Bayern. Denn nur in diesem Bundesland gilt bei Schatz­funden noch die im BGB vorgesehene „Hadria­nische Teilung“: Der Finder erhält die eine Hälfte des Schatzes, die andere Hälfte geht an den Eigentümer des Fundortes, also in der Regel an den Grundstücks­be­sitzer.

Die meisten Bundes­länder haben aber umstrittene Regelungen eingeführt, mit denen sie sich bestimmte Schatzfunde komplett aneignen können. Wer in Berlin mittel­al­ter­lichen Schmuck ausgräbt, droht komplett leer auszugehen – selbst wenn er auf seinem eigenen Grundstück fündig wird. Wer einen solchen Fund nicht meldet, kann sich sogar strafbar machen. Als Begründung für ihren Zugriff auf die Schütze führen die Länder deren kulturellen Wert an.

Auch der Fund wertvoller Bodenschätze im eigenen Vorgarten lohnt sich im Grunde nicht: Gold, Silber oder Erdöl sind vom Grundstücks­ei­gentum gesetzlich ausgenommen.

Tier zugelaufen oder gefunden

Tiere werden in diesem Fall wie Sachen behandelt. Damit gelten für sie die gleichen Fundregeln wir für andere Gegenstände. Wer einen entlaufenen Hund oder einen entflogenen Wellen­sittich findet, muss das Tier an den Besitzer zurückgeben. Lässt der sich nicht ermitteln, muss das entlaufene Tier der zuständigen Gemeinde ausgehändigt werden, die dann für die Unterbringung des Tieres sorgt. Sie kann dazu ein Tierheim beauftragen oder den Finder mit der Pflege des Tieres betrauen – natürlich nur mit dessen Zustimmung.

Die Kosten für Futter und tierärztliche Versorgung kann der Finder der Gemeinde in Rechnung stellen. Wie lange die Gemeinde für das entlaufene Tier aufkommen muss, ist rechtlich umstritten. Fest steht: Wie bei anderen Sachen geht das Tier erst nach sechs Monaten in den Besitz des Finders über. Unter Umständen muss der lieb gewonnene tierische Gast also auch nach längerer Pflegezeit wieder heraus­gerückt werden. Dass es für Tiere den gleichen Finderlohn gibt wir für alle anderen Sachen, dürfte dann nur ein kleiner Trost sein.

Tipps für Finder

Sie haben Bargeld, antike Gegenstände oder ein entlaufenes Tier gefunden? Das sollte Sie bei der Meldung des Fundes beachten:

  • Lassen Sie sich die Abgabe eines Fundes im Fundbüro immer schriftlich mit einer Fundanzeige bestätigen. Damit sichern Sie sich selbst ab – und Ihren Anspruch auf Finderlohn.
  • Es kommt vor, dass Fundbüros den Finder nicht informieren, wenn der Fund abgeholt wurde. Fragen Sie deshalb nach Ablauf der Sechsmonatsfrist beim Fundbüro nach.
  • Neben dem Finderlohn können Finder vom Eigentümer auch eine Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen – zum Beispiel für Fahrtkosten zum Fundbüro. Bewahren Sie entsprechende Belege auf. Nutzen Sie den Onlineservice, den viele Fundbüros anbieten. Das geht häufig schneller als ein Anruf oder ein Besuch direkt vor Ort.

Sie haben etwas Wertvolles gefunden und können sich mit dem Eigentümer nicht auf einen Finderlohn einigen? Oder drohen Ihnen Konsequenzen, weil Sie Ihren Fund nicht vorschriftsmäßig heraus­gegeben haben? Wenden Sie sie an einen Rechts­anwalt oder eine Rechts­an­wältin für Fundrecht. Diese können Sie beraten, wie Sie am besten vorgehen. Einen Experten in Ihrer Nähe finden Sie in Ihrer Anwaltssuche.

Datum
Aktualisiert am
12.09.2017
Autor
pst/red
Bewertungen
5566
Themen
Eigentum Gebühren Geld

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