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- Seite 1 – Private Gegenstände: An den Eigentümer zurückgeben
- Seite 2 – Bargeld gefunden: In der Regel Finderlohn
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Wer fremdes Eigentum findet, muss es grundsätzlich zurückgeben. Ab einem Wert von zehn Euro ist man laut Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) auch gesetzlich verpflichtet, den Fund beim Eigentümer zu melden. Bei einem verlorenen Portemonnaie ist der Besitzer oft leicht über Ausweise oder Bankkarten zu ermitteln, bei anderen Gegenständen kann das schwieriger sein. In diesem Fall muss der Finder den Fund bei der zuständigen Behörde melden – das ist in der Regel das örtliche Fundbüro.
Wenn das Fundbüro es verlangt, muss man seinen Fund dort abliefern. Oft reicht aber schon die Anzeige und man darf den Gegenstand zu Hause verwahren. Aber Vorsicht: Der Finder ist für den Gegenstand verantwortlich und muss ihn sorgfältig aufbewahren.
Der Eigentümer hat sechs Monate Zeit, den Fundgegenstand abzuholen. Andernfalls darf der Finder ihn danach behalten. In jedem Fall steht dem Finder ein Finderlohn zu – bis zu einem Wert von 500 Euro fünf Prozent, darüber hinaus drei Prozent. Wer ein Notebook im Wert von 2.000 Euro findet, kann also 70 Euro Finderlohn verlangen.
Eine Ausnahme gilt in öffentlichen Verkehrsmitteln und Behörden, dazu können beispielsweise auch Museen oder Büchereien zählen: Wer hier etwas findet, muss es direkt bei der Behörde oder dem Verkehrsunternehmen abgeben und erhält nur die Hälfte des normalen Finderlohns - und das nur für Sachen ab einem Wert von 50 Euro.
Viele Gegenstände haben einen geringen Materialwert, sind für den Besitzer aber trotzdem sehr wertvoll, zum Beispiel Bankkarten, Schlüssel oder ein Tagebuch. In so einem Fall liegt der Finderlohn im Ermessen des Eigentümers und wird im Zweifel vor Gericht entschieden.
Einen teuren Fund einfach einzustecken und nicht zu melden ist keine gute Idee. Das kann in Deutschland als Unterschlagung gelten und damit als Straftat. Zudem hat der Finder in diesem Fall keinen Anspruch mehr auf Finderlohn.
Der Finder eines Smartphones hat keinen Anspruch auf Freischaltung eines gesperrten Gerätes, auch nachdem er der Eigentümer geworden ist. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgericht München hervor (Urt. v. 24.07.2017, Az. 213 C 7386/17).
Der Kläger hatte auf der Straße ein Apple iPhone gefunden und es noch am gleichen Tag im Fundbüro abgegeben, wo es in das Fundsachenverzeichnis aufgenommen wurde. Der Eigentümer des Smartphones meldete sich nicht, dadurch ging das Mobiltelefon nach Ablauf der Frist von sechs Monaten in das Eigentum des Finders über, der das mit einem Sperrcode geschützte iPhone daraufhin vom Apple Support freischalten lassen wollte. Die zuständige Mitarbeiterin verweigerte allerdings - ohne Angabe von Gründen - die Freischaltung des Handys. Daraufhin klagte der Finder und jetzige Eigentümer des Geräts.
Mit seiner Klage hatte er keinen Erfolg. In seiner Argumentation verkenne der Finder, dass er gem. § 973 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Eigentum an der gefundenen Sache lediglich ex nunc erwerbe. Abzustellen sei deswegen auf den Zeitpunkt nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist, erläuterte die Münchner Amtsrichterin.
Für den Finder bedeute dies, dass er Eigentum an einem gesperrten und damit für ihn eben nicht nutzbaren Smartphone erworben hat. Ein freigeschaltetes iPhone sei hingegen zu keinem Zeitpunkt Fundgegenstand gewesen.
Für Bargeld gelten die gleichen Regeln wie für alle anderen Dinge. Wer ein Bündel Banknoten findet, kann sich nicht damit herausreden, dass darauf kein Name steht – er muss das Fundbüro anrufen. Das kann selbst für Geldfunde im eigenen Haus gelten.
2013 musste ein Hausbesitzer aus Düsseldorf rund 300.000 D-Mark zurückzahlen, die er im Kamin seines Wohnhauses gefunden hatte. Die Vorbesitzerin hatte das Geld dort in den Siebzigerjahren versteckt. Das Oberlandesgericht in Düsseldorf entschied, dass das Geld den Erben der Vorbesitzerin zusteht. Der neue Besitzer musste sich mit 5.000 Euro Finderlohn zufrieden geben.
Als Schatz gilt laut Gesetz „eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist“. Wer bei der Ostereiersuche auf antike Goldmünzen stößt, kann sich freuen – vorausgesetzt, er befindet sich in Bayern. Denn nur in diesem Bundesland gilt bei Schatzfunden noch die im BGB vorgesehene „Hadrianische Teilung“: Der Finder erhält die eine Hälfte des Schatzes, die andere Hälfte geht an den Eigentümer des Fundortes, also in der Regel an den Grundstücksbesitzer.
Die meisten Bundesländer haben aber umstrittene Regelungen eingeführt, mit denen sie sich bestimmte Schatzfunde komplett aneignen können. Wer in Berlin mittelalterlichen Schmuck ausgräbt, droht komplett leer auszugehen – selbst wenn er auf seinem eigenen Grundstück fündig wird. Wer einen solchen Fund nicht meldet, kann sich sogar strafbar machen. Als Begründung für ihren Zugriff auf die Schütze führen die Länder deren kulturellen Wert an.
Auch der Fund wertvoller Bodenschätze im eigenen Vorgarten lohnt sich im Grunde nicht: Gold, Silber oder Erdöl sind vom Grundstückseigentum gesetzlich ausgenommen.
Tiere werden in diesem Fall wie Sachen behandelt. Damit gelten für sie die gleichen Fundregeln wir für andere Gegenstände. Wer einen entlaufenen Hund oder einen entflogenen Wellensittich findet, muss das Tier an den Besitzer zurückgeben. Lässt der sich nicht ermitteln, muss das entlaufene Tier der zuständigen Gemeinde ausgehändigt werden, die dann für die Unterbringung des Tieres sorgt. Sie kann dazu ein Tierheim beauftragen oder den Finder mit der Pflege des Tieres betrauen – natürlich nur mit dessen Zustimmung.
Die Kosten für Futter und tierärztliche Versorgung kann der Finder der Gemeinde in Rechnung stellen. Wie lange die Gemeinde für das entlaufene Tier aufkommen muss, ist rechtlich umstritten. Fest steht: Wie bei anderen Sachen geht das Tier erst nach sechs Monaten in den Besitz des Finders über. Unter Umständen muss der lieb gewonnene tierische Gast also auch nach längerer Pflegezeit wieder herausgerückt werden. Dass es für Tiere den gleichen Finderlohn gibt wir für alle anderen Sachen, dürfte dann nur ein kleiner Trost sein.
Sie haben Bargeld, antike Gegenstände oder ein entlaufenes Tier gefunden? Das sollte Sie bei der Meldung des Fundes beachten:
Sie haben etwas Wertvolles gefunden und können sich mit dem Eigentümer nicht auf einen Finderlohn einigen? Oder drohen Ihnen Konsequenzen, weil Sie Ihren Fund nicht vorschriftsmäßig herausgegeben haben? Wenden Sie sie an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Fundrecht. Diese können Sie beraten, wie Sie am besten vorgehen. Einen Experten in Ihrer Nähe finden Sie in Ihrer Anwaltssuche.