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- Seite 1 – Private Gegenstände: An den Eigentümer zurückgeben
- Seite 2 – Bargeld gefunden: In der Regel Finderlohn
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Wer fremdes Eigentum findet, muss es grundsätzlich zurückgeben. Ab einem Wert von zehn Euro ist man laut Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) auch gesetzlich verpflichtet, den Fund beim Eigentümer zu melden. Bei einem verlorenen Portemonnaie ist der Besitzer oft leicht über Ausweise oder Bankkarten zu ermitteln, bei anderen Gegenständen kann das schwieriger sein. In diesem Fall muss der Finder den Fund bei der zuständigen Behörde melden – das ist in der Regel das örtliche Fundbüro.
Wenn das Fundbüro es verlangt, muss man seinen Fund dort abliefern. Oft reicht aber schon die Anzeige und man darf den Gegenstand zu Hause verwahren. Aber Vorsicht: Der Finder ist für den Gegenstand verantwortlich und muss ihn sorgfältig aufbewahren.
Der Eigentümer hat sechs Monate Zeit, den Fundgegenstand abzuholen. Andernfalls darf der Finder ihn danach behalten. In jedem Fall steht dem Finder ein Finderlohn zu – bis zu einem Wert von 500 Euro fünf Prozent, darüber hinaus drei Prozent. Wer ein Notebook im Wert von 2.000 Euro findet, kann also 70 Euro Finderlohn verlangen.
Eine Ausnahme gilt in öffentlichen Verkehrsmitteln und Behörden, dazu können beispielsweise auch Museen oder Büchereien zählen: Wer hier etwas findet, muss es direkt bei der Behörde oder dem Verkehrsunternehmen abgeben und erhält nur die Hälfte des normalen Finderlohns - und das nur für Sachen ab einem Wert von 50 Euro.
Viele Gegenstände haben einen geringen Materialwert, sind für den Besitzer aber trotzdem sehr wertvoll, zum Beispiel Bankkarten, Schlüssel oder ein Tagebuch. In so einem Fall liegt der Finderlohn im Ermessen des Eigentümers und wird im Zweifel vor Gericht entschieden.
Einen teuren Fund einfach einzustecken und nicht zu melden ist keine gute Idee. Das kann in Deutschland als Unterschlagung gelten und damit als Straftat. Zudem hat der Finder in diesem Fall keinen Anspruch mehr auf Finderlohn.