
Stechmücken sind eine Plage – sie können so manche sonnige Sommertage vermiesen. Während einer Urlaubsreise ist das besonders ärgerlich. Als Reisemangel gelten Mücken und die durch sie verursachten Beeinträchtigungen jedoch nicht immer. Insbesondere dann nicht, wenn das Hotel am Urlaubsort explizit vor Mücken warnt. So entschied kürzlich das Amtsgericht (AG) Köln (Urteil vom 17. August 2015, AZ: 133 C 31/15).
Der Fall: Sandmücken am Strand machen medizinische Behandlung notwendig
Im zugrundeliegenden Fall hatten die späteren Kläger eine Reise nach Vietnam gebucht, die auch eine Woche Strandurlaub enthielt. Das Hotel der Kläger wies in einem Aushang daraufhin, dass bei warmer Witterung am Strand mit Sandmücken zu rechnen sei. Die Reisenden wendeten ein Insektizid aus Deutschland an, was gegen die Mücken aber nicht half.
Nach Aussage der Kläger war es wegen der Mücken unmöglich, sich am Strand oder am Pool aufzuhalten. Wegen der unangenehmen Stiche hätten sie zudem nachts nicht schlafen können. Nach ihrer Rückkehr mussten die Kläger sich in ärztliche Behandlung begeben. Sie forderten deshalb vom Reiseveranstalter eine Minderung des Reisepreises, eine Entschädigung und Schmerzensgeld.
Gericht: Bei Reisemängeln auch Reisende in der Pflicht
Das Gericht gab dem Reiseveranstalter Recht und wies die Klage ab. Nach Ansicht des Richters gelten die Sandmücken nicht als Reisemangel. Vielmehr handele es sich dabei um eine nicht zu verhindernde Naturerscheinung, mit der man rechnen müsse, wenn man in exotische Länder reise.
Der Reiseveranstalter sei nicht verpflichtet gewesen, die Reisenden vorab darüber zu informieren. Es könne außerdem von Reisenden erwartet werden, so das Gericht weiter, dass sie sich vor Ort nach geeigneten Insektiziden erkundigten, wenn das aus Deutschland mitgebrachte Mittel nicht wirke.
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- Datum
- Aktualisiert am
- 12.05.2016
- Autor
- vhe