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Tiere im OP

Fehlerhafte Operation: Tierarzt haftet für Behand­lungs­fehler

Eine OP ist immer ein Risiko - das gilt auch für die Kastration von Hengsten, eigentlich ein Routineeingriff. © Quelle: DAV

Operationen stellen immer ein Risiko dar. Muss ein Tier einer Operation unterzogen werden, wünschen sich Tierhalter im Vorfeld eine möglichst umfassende Aufklärung – und vertrauen darauf, dass der Tierarzt nach bestem Wissen und Gewissen handelt. Verletzt der Tierarzt seine Aufklä­rungs­pflicht oder unterlaufen im Behand­lungs­fehler, muss er unter Umständen dafür haften.

Für Reiter ist es unbestritten einfacher, einen Wallach zu halten als einen Hengst – weshalb nicht gekörte Hengste im Reitsport­bereich in der Regel kastriert werden. Was passiert aber, wenn es bei der Operation zu Kompli­ka­tionen kommt und das Tier eingeschläfert werden muss? Unterlaufen einem Tierarzt Behand­lungs­fehler, muss er dafür haften. So entschied des Oberlan­des­gericht (OLG) Hamm.

Der Fall: Hengst verstirbt nach Kastration durch Tierarzt

Die Kastration eines Hengstes gehört zu den am häufigsten nachge­fragten medizi­nischen Eingriffen aus dem Pferde­bereich. Aufgrund dessen sich die Kastration eines Hengstes mittlerweile zu einer Art "Routine­be­handlung" entwickelt, die zum tierme­di­zi­nischen Leistungs­angebot jeder Pferde­klinik und auch der meisten Tierärzte gehört.

Im zugrun­de­lie­genden Fall beauftrage eine Pferde­be­sitzerin ihren Tierarzt mit der Kastration ihres Hengstes. Bei dem im Oktober 2013 in Vollnarkose am liegenden Pferd durchge­führten Eingriff kam es zu Kompli­ka­tionen, in deren Folge der Hengst in die Tierklinik verlegt werden musste. Hier wurde der Hengst operativ versorgt.

Nach aufgetretener Myopathie und einem Multior­gan­versagen konnte das Pferd nicht in den Stand gebracht und musste letztlich eingeschläfert werden. Die Pferde­be­sitzerin beschuldigte den Tierarzt, er habe sie über die Risiken des Eingriffs unzureichend aufgeklärt, zudem seien ihm bei dem Eingriff Behand­lungs­fehler unterlaufen. Sie verlangte von ihrem Tierarzt nun die Kosten der tierärzt­lichen Behandlung und den Kaufpreis des Pferdes als Wertersatz.

Tierarzt muss über Risiken und Methoden aufklären

Das OLG Hamm gab der Pferde­halterin Recht: Der Tierarzt habe seine obliegende Aufklä­rungs­pflicht verletzt, weil er die Pferde­be­sitzerin nicht über die verschiedenen Kastra­ti­ons­me­thoden und deren unterschiedliche Risiken aufklärte. Außerdem habe die schließlich im Liegen durchge­führte Kastration nicht dem medizi­nischen Standard entsprochen. Die tierärztlich fehlerhaft vorgenommene Kastration des Pferdes führte nach Ansicht des Gerichts zum späteren Tod des Tieres, der somit dem Tierarzt zuzurechnen sei.

Gericht: Tierarzt hat groben Behand­lungs­fehler begangen und muss haften

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Tierarzt haften müsse, da die von ihm durchge­führte Kastration nicht dem medizi­nischen Standard entsprach und er vor tierme­di­zi­nischen Operationen seiner Aufklä­rungs­pflicht hätte nachkommen müssen. Zugunsten der Pferde­be­sitzerin greife an Ansicht des Gerichts die sogenannte Beweis­last­umkehr. Das bedeutet, dass nicht die Klägerin ein Fehlver­halten des Arztes belegen muss, sondern der Tierarzt beweisen müsste, dass ein keinen Behand­lungs­fehler begangen hat. Das OLG Hamm verurteile den Tierarzt wegen grober Behand­lungs­fehler und insbesondere auch wegen der Verletzung von Aufklä­rungs­pflichten.

Andreas Ackenheil ist Anwalt mit der Spezia­li­sierung Tierrecht (Hunderecht, Pferderecht, Tierarzt­haftung, Recht rund um das Tier) und betreibt einen eigenen Blog, der unter http://www.der-tieranwalt.de aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Herr Ackenheil als Tierrechts­experte regelmäßig zum Thema Tierrecht.

Datum
Aktualisiert am
01.11.2016
Autor
Andreas Ackenheil
Bewertungen
1989
Themen
Behand­lungs­fehler Tiere

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