
Das deutsche Recht ist ein weites Feld. Doch es ist strukturiert und klar in seinen Vorgaben. Eine davon lautet: Meldet sich jemand zum Beispiel bei einem Online-Dienst an, muss ihn der Betreiber der Seite darüber aufklären, welche Daten er erhebt. Aber so gut sich diese Vorgabe anhört - in der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Online-Dienstleister darüber nicht informieren. Und das wundert im Jahr eins nach Edward Snowden denn doch.
Snowden hat nicht nur Geheimnisverrat im großen Stil begangen, sondern die Menschen mit seinem Tun auch dafür sensibilisiert, was mit ihren Daten geschehen kann. Zwar sorgen sich nicht alle Menschen darum und stellen ihr Leben öffentlich auf Youtube aus. Doch andere legen noch Wert auf ihr Privatleben. Wer Herr über seine Daten bleiben will, sollten einige Datenschützer-Weisheiten befolgen. Eine dieser Weisheiten besagt: Vor einer Anmeldung bei einem Internetdienst oder Online-Shop sollte man mit Argusaugen besonders die Bestimmungen zum Datenschutz studieren. Entdeckt man dabei, dass der Internetdienstleister das Thema Datenschutz ausspart, sollte man misstrauisch werden. Solche Leerstellen können nämlich ein Indiz dafür sein, dass man es mit einem unseriösen oder sogar windigen Anbieter zu tun hat.
Es ist also ratsam, sich die Bestimmungen zur Datensicherheit gut anzusehen. Meldet man sich einfach so an, könnte das nämlich verhängnisvoll sein. Man könnte mindestens Gefahr laufen, künftig mit Werbung traktiert zu werden. Oder der Anbieter verkauft diese Daten an Dritte, und die übernehmen das Traktieren dann. Verbraucherschützer weisen darauf hin, dass Online-Dienstleister im Kleingedruckten auflisten müssen, welche Daten sie erheben und was sie mit diesen Daten vorhaben. Online-Firmen haben also klare Informationspflichten. Und Verbraucher haben ein informationelles Selbstbestimmungsrecht, das sie auch vor rechtlichen Leerstellen schützt. Allerdings: Sie müssen dieses Recht auch wahrnehmen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 13.11.2014
- Autor
- red