Wer Multikopter zu Weihnachten verschenkt, sollte die Vorschriften kennen. „Die wenigsten Hobbypiloten wissen zum Beispiel, dass sie eine spezielle Haftpflichtversicherung brauchen“, erklärt Swen Walentowski. Außerdem darf ein sogenannter Mulitkopter auch nur dort starten und landen, wo es der Grundstückseigentümer erlaubt.
Kommt bald der Drohnen-Führerschein?
Der Gesetzgeber will die geltenden Flugbestimmungen drastisch verschärfen. Grund sind die zahlreichen Beinahe-Unfälle im Luftraum zum Beispiel mit Flugzeugen. „Derzeit wird das Gesetz noch formuliert, aber ein eigener Führerschein könnte für Drohnenpiloten Vorschrift werden“, erklärt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Gelockert wurden die Vorschriften allerdings mittlerweile für den Drohnen-Einsatz im nicht-privaten Bereich.
Neue Regelungen für BOS: Keine Erlaubnis für Drohnen-Nutzung nötig
Der Bundesrat und das Bundeskabinett haben im März 2017 der neuen Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten zugestimmt. Das bedeutet konkret: Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (kurz: BOS) benötigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Zivil- und Katastrophenschutz kein Erlaubnis mehr, wenn sie unbemannte Luftfahrzeuge nutzen. Sie sind außerdem vom Nachweis zum Betrieb solcher Fluggeräte befreit.
Bisher war der Einsatz von unbemannten Fluggeräten über Katastrophengebieten und Unglücksfällen grundsätzlich verboten und nur mit Einzelerlaubnis möglich.
Nach den neuen Regelungen fallen auch Verbote wie die Beschränkung der Flughöhe auf 100 Meter oder das Fliegen außerhalb der Sichtweite des Steuerers weg. Auch darf nun über Menschenansammlungen geflogen werden.
Zu BOS zählen zum Beispiel die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW), Berufs- und freiwillige Feuerwehren, Polizei, Zoll, aber auch die Bundeswehr und Rettungsdienste wie das Deutsche Rote Kreuz oder der Arbeiter-Samariter-Bund.
Neue Regelungen gelten nur für den Einsatz
Die Befreiung von der Erlaubnispflicht für BOS bedeutet laut des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) jedoch nicht, dass jeder Angehörige einer entsprechenden Behörde oder Organisation nun ohne weiteres eine Drohne fliegen darf. Die Entscheidung für den Einsatz liegt beim jeweiligen Einsatzleiter oder der entsprechenden Führungsebene, wie das BBK in einer Pressemitteilung betont. Betriebsanweisungen und Vorschriften müssten beachtet werden. Außerdem müssen von den Drohnen-Piloten entsprechende Ausbildungen absolviert werden. Die Rechtslage für private Drohnenflüge hat sich mit den neuen Regelungen nicht geändert.
- Datum
- Aktualisiert am
- 04.04.2017
- Autor
- DAV/red