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Flugrecht

Drohnen sind für Privatleute ein rechtliches Risiko

Zu Tausenden werden in diesem Jahr Drohnen unter dem Weihnachtsbaum liegen. Doch der Betrieb solcher Fluggeräte birgt für Privatleute ein hohes rechtliches Risiko, warnt die Deutsche Anwalt­auskunft.

Wer Multikopter zu Weihnachten verschenkt, sollte die Vorschriften kennen. „Die wenigsten Hobbypiloten wissen zum Beispiel, dass sie eine spezielle Haftpflicht­ver­si­cherung brauchen“, erklärt Swen Walentowski. Außerdem darf ein sogenannter Mulitkopter auch nur dort starten und landen, wo es der Grundstücks­ei­gentümer erlaubt.

Kommt bald der Drohnen-Führer­schein?

Der Gesetzgeber will die geltenden Flugbe­stim­mungen drastisch verschärfen. Grund sind die zahlreichen Beinahe-Unfälle im Luftraum zum Beispiel mit Flugzeugen. „Derzeit wird das Gesetz noch formuliert, aber ein eigener Führer­schein könnte für Drohnen­piloten Vorschrift werden“, erklärt Swen Walentowski von der Deutschen Anwalt­auskunft. Gelockert wurden die Vorschriften allerdings mittlerweile für den Drohnen-Einsatz im nicht-privaten Bereich.

Neue Regelungen für BOS: Keine Erlaubnis für Drohnen-Nutzung nötig

Der Bundesrat und das Bundes­ka­binett haben im März 2017 der neuen Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten zugestimmt. Das bedeutet konkret: Behörden und Organi­sa­tionen mit Sicher­heits­aufgaben (kurz: BOS) benötigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Zivil- und Katastro­phen­schutz kein Erlaubnis mehr, wenn sie unbemannte Luftfahrzeuge nutzen. Sie sind außerdem vom Nachweis zum Betrieb solcher Fluggeräte befreit.

Bisher war der Einsatz von unbemannten Fluggeräten über Katastro­phen­ge­bieten und Unglücks­fällen grundsätzlich verboten und nur mit Einzel­er­laubnis möglich.

Nach den neuen Regelungen fallen auch Verbote wie die Beschränkung der Flughöhe auf 100 Meter oder das Fliegen außerhalb der Sichtweite des Steuerers weg. Auch darf nun über Menschen­an­samm­lungen geflogen werden.

Zu BOS zählen zum Beispiel die Bundes­anstalt Technisches Hilfswerk (THW), Berufs- und freiwillige Feuerwehren, Polizei, Zoll, aber auch die Bundeswehr und Rettungs­dienste wie das Deutsche Rote Kreuz oder der Arbeiter-Samariter-Bund.

Neue Regelungen gelten nur für den Einsatz

Die Befreiung von der Erlaub­nis­pflicht für BOS bedeutet laut des Bundesamts für Bevölke­rungs­schutz und Katastro­phenhilfe (BBK) jedoch nicht, dass jeder Angehörige einer entspre­chenden Behörde oder Organi­sation nun ohne weiteres eine Drohne fliegen darf. Die Entscheidung für den Einsatz liegt beim jeweiligen Einsatz­leiter oder der entspre­chenden Führungsebene, wie das BBK in einer Presse­mit­teilung betont. Betriebs­an­wei­sungen und Vorschriften müssten beachtet werden. Außerdem müssen von den Drohnen-Piloten entspre­chende Ausbil­dungen absolviert werden. Die Rechtslage für private Drohnenflüge hat sich mit den neuen Regelungen nicht geändert.

Datum
Aktualisiert am
04.04.2017
Autor
DAV/red
Bewertungen
835
Themen
Flug Führer­schein

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