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Echt Recht?

Diebstahl im Schwimmbad: zahlen Versiche­rungen?

Freibad- oder Badeseenbesucher sollten im Idealfall ihre Wertsachen nicht dabei haben, oder immer unter Beobachtung. Denn im Zweifel bleiben sie bei einem Diebstahl auf den Kosten sitzen... © Quelle: DAV

Eine Abkühlung im Schwimmbad oder am Badesee kann auch in nerviger Bürokratie enden – nämlich dann, wenn das Portemonnaie verschwindet. Aber auch Smartphones oder sogar Schlüssel fallen Dieben ab und an in die Hände. Ob See- oder Freibäder haften, oder Versiche­rungen einspringen: Wir haben die Antworten.

Liebe Alisa T., 

wenn es sich bei Ihrem Fall um einen so genannten „schweren Diebstahl“ handelt,  springt unter Umständen Ihre Hausrat­ver­si­cherung ein; voraus­gesetzt, Sie haben eine abgeschlossen. Schwer ist ein Diebstahl dann, wenn – in Ihrem Fall – das Smartphone aus einem abgeschlossenen Raum oder einem Schließfach gestohlen wurde.

Gleiches kann bei einem räuberischen Diebstahl der Fall sein. Wenn man zum Beispiel auf einer Wiese im Freibad liegt und man sein Smartphone unter Androhung oder Anwendung von Gewalt abgibt.

Während des Schwimmens: Keine Haftungs­an­sprüche beim Diebstahl von der Wiese oder der Liege

Sollten Diebe die Wertsachen aber während des Schwimmgangs vom Beckenrand, einer Liege oder der Wiese stehlen, ohne dabei die Besitzer zu bedrohen, hat man keine Chance auf den Wertersatz. Dann bleiben Sie auf den Kosten sitzen.

Ebenso wenig kann man sich auf einen Handtuch­nachbarn verlassen. Wer den Nebenmann oder die Nebenfrau darum bittet, auf seine Wertsachen aufzupassen, während man selber schwimmen ist, hat später keine Möglichkeit, im Falle eines Diebstahls diese Person dafür verant­wortlich zu machen. Denn dabei handelt es sich um eine Gefälligkeit.

Betreiber von Freibädern haften in aller Regel nicht

Dass Betreiber von Frei- oder Seebädern Ihnen Schadens­ersatz zahlen, ist übrigens nahezu ausgeschlossen. Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied beispielsweise in einem Fall, dass allein schon die leichte Bauart eines Spinds zeige, dass dies kein geeigneter Ort sei, um teure Wertge­gen­stände zu deponieren. Allerdings, zugegeben, ging es hierbei um 5000 Euro Bargeld und eine Uhr im Wert von mehr als 12.000 Euro, die während eines Saunabesuchs aus einem Spind geklaut wurden (AZ: 8 U 234/04).

Theoretisch gibt es aber eine Chance der Haftbar­machung eines Betreibers. Eine so genannte Ersatz­haftung des Betreibers kann vor allen dann eintreten, wenn es in dem betref­fenden Schwimm- oder Freibad häufiger zu Diebstählen kommt und dagegen nichts unternommen wurde. Doch ist dies eben nur theoretisch der Fall, da Betreiber meist durch entspre­chende Passagen in ihren Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen oder Aushängen in den Kabinen eine solche Haftung ausschließen.

Zwar heißt das noch nicht, dass man automatisch daher keinen Anspruch auf Ersatz hat, doch kann die grobe Fahrläs­sigkeit des Betreibers dadurch beschränkt werden.

Sicher­heits­halber sollten Bescher von See-, Frei- oder Schwimm­bädern also entweder ihre Wertsachen zu Hause lassen, oder dafür sorgen, dass mindestens ein befreundeter Mitschwimmer die Sachen im Auge behält, während die anderen sich abkühlen.

Liebe Alisa T., ich hoffe, dass ich Ihnen weiter­helfen konnte und wünsche nichts­des­totrotz noch warme – und vor allem diebstahlfreie – Tage in den Münchner Freibädern.

Datum
Aktualisiert am
17.07.2015
Autor
Swen Walentowski
Bewertungen
4096 1
Themen
Diebstahl Haftpflicht­ver­si­cherung Schadens­ersatz Sport

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