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Auswandern

Der rechtliche Ratgeber für Frankreich: 5 Tipps für Auswanderer

Endlich leben wie Gott in Frankreich! Wer diesen Traum vom Auswandern in unser Nachbarland hat, sollte jetzt genau aufpassen: Vieles läuft auf beiden Seiten des Rheins ähnlich. An einigen Stellen unterscheidet sich die Gesetz­gebung in den beiden großen europäischen Ländern deutlich. Damit Sie davon nicht kalt erwischt werden, verraten wir in unserem Video-Ratgeber fünf markante Unterschiede, die jeder Frankreich-Auswanderer kennen sollte. Anwalt­auskunft.de wünscht: Amusez-vous!

Tipp 1 für Frankreich-Auswanderer: Weniger arbeiten und gesetzlich garantiert nach Feierabend entspannen.

Was die gesetzliche Wochen­ar­beitszeit angeht, schreiten die Franzosen deutlich entspannter zur Tat, als die Kollegen aus Allemagne: Während in deutschen Landen die 40- Stunden Woche gilt, ist jenseits des Rheins schon nach 35 Stunden Wochen­ar­beitszeit Feierabend.

Nicht nur dürfen franzö­sische Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeit­nehmer früher nachhause, dort haben sie auch gesetzlich garantierte Ruhe vor ihren Vorgesetzten. Denn anders als in Deutschland gibt es in Deutschland ein offizielles Recht auf Abschalten. Das seit Anfang 2017 gültige Gesetz soll einerseits die Zahl der Burn-outs bei Angestellten verringern. Es soll aber auch verhindern, dass Arbeitgeber Mitarbeiter dafür bestrafen, wenn sie nach Dienst­schluss, am Wochenende oder im Urlaub nicht per Mail oder Handy erreichbar sind. Lässt sich der deutsche Gesetzgeber demnächst von dieser Regelung inspirieren?

Tipp 2 für Frankreich-Auswanderer: Mehr (Mindest-)Urlaub nehmen!

Wo wir schon beim Thema Freizeit sind: Die Deutschen sind zwar die Weltmeister, wenn es ums Verreisen geht – trotzdem gibt es bei uns nur 20 Tage gesetz­lichen Mindest­urlaub. Im Land des Savoir vivre sind es fünf Tage mehr, also 25 Tage insgesamt.

Tipp 3 für Frankreich-Auswanderer: Wer krank wird, muss sparen.

Wer bist jetzt gelesen hat, hat direkt Lust aufs Auswandern bekommen, oder? Doch nicht zu früh gefreut, nicht alles ist bei den westlichen Nachbarn angenehmer geregelt: Was Krankschrei­bungen für Angestellte betrifft, sind die Deutschen deutlich großzügiger – vielleicht liegt das am deutlich nass-kälteren Wetter in unseren Breiten­graden? Der deutsche Arbeit­nehmer darf unkompliziert und ohne Nachteil zuhause bleiben, wenn ein Arzt das attestiert. Während hierzulande die Lohnfort­zahlung im Krankheitsfall selbst­ver­ständlich ist, muss in Frankreich der Lohn erst nach sieben Krankheitstagen wieder bezahlt werden.

Tipp 4 für Frankreich-Auswanderer: Kein Rauswurf im Winter.

Im Mietrecht haben unsere Nachbarn eine Regelung, die verfrorene deutsche Mieter neidisch machen dürfte. Zwischen November und März darf in Frankreich niemand aus seiner Mietwohnung geworfen werden. Solche Extras hat das deutsche Mietrecht nicht zu bieten, hier darf ganzjährig gekündigt werden. Was aber natürlich beim strengen deutschen Mietrecht für Vermieter auch nicht immer einfach ist.

Tipp 5 für Frankreich-Auswanderer: Steuern sind obligatoire, nicht optional!

Weniger Pardon kennt der franzö­sische Staat beim Steuerrecht: Die Einkom­mens­steu­er­erklärung ist nicht – wie bei uns – für die meisten Arbeit­nehmer optional, sondern für alle Steuer­pflichtigen obligatoire. Auch Fristver­län­ge­rungen gibt es in Frankreich nicht: Wer seine Erklärung zu spät abgibt, zahlt Strafzinsen. Laissez-faire sieht anders aus!

Bei allen Unterschieden sollten wir aber nicht vergessen: Vieles ist auf beiden Seiten des Rheins gleich. Das Alkohollimit für Autofahrer zum Beispiel. Wer mehr als 0,5 Promille hat, darf nicht mehr ans Steuer. Ein kleines Glas Wein ist aber erlaubt, wenn wir auf unsere deutsch-franzö­sische Freund­schaft anstoßen.

Und falls Sie mal rechtlichen Rat brauchen sollten: Auch in Frankreich gibt es deutsche Anwälte. Die finden Sie natürlich am schnellsten über die Anwaltssuche auf anwalt­auskunft.de - Bon voyage!

Datum
Aktualisiert am
20.03.2018
Autor
red/dav
Bewertungen
2833
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Alkohol Krankheit Krankschreibung Kündigungs­schutz Lohn Miete Steuern Straftat Straßen­verkehr

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