Zum einen muss der Hund soweit gesichert werden, dass er bei einem Unfall nicht zu Schaden kommt, zum anderen muss sichergestellt sein, dass der Hund den Fahrer während der Fahrt nicht behindern kann. Wer sich hierbei grob fahrlässig verhält hat den Schaden oft in voller Höhe selbst zu tragen.
So entschied das OLG Nürnberg (AZ.: 8 U 2819/96), dass der Fahrer grob fahrlässig handelt, wenn er seinen Hund im Rückraum des Fahrzeugs transportiert und weder den Hund angurtet noch das eingebaute Trenngitter aufrichtet. Der Hund sprang während der Autobahnfahrt plötzlich ins Lenkrad, das Fahrzeug durchbrach die Leitplanke und überschlug sich.
Hunde müssen als Beifahrer gut gesichert sein
Auch handelt grob fahrlässig, wer seinen Hund ungesichert im Fußraum vor dem Beifahrersitz mitführt und hierdurch einen Unfall verursacht (OLG Nürnberg, AZ.: 8 U 1482/93). Der Hund kletterte in den Fußraum des Fahrers, lenkte diesen ab und es kam zum Unfall. Das Argument, der Hund habe den Fahrer bisher nie beim Fahren gestört, griff nicht durch.
Das Gericht hat es ebenfalls als grob fahrlässig angesehen, wenn ein ca. 25 kg schwerer und ca. 50 cm langer Hund so auf dem Beifahrersitz mitgeführt wird, dass er durch eine plötzliche Bewegung den Schalthebel des Automatikgetriebes während der Fahrt in eine andere Stellung schiebt (OLG Nürnberg, AZ.: 8 U 1341/89). Den hieraus resultierenden Getriebeschaden musste der Fahrer selbst tragen. Es gilt also: Achten Sie bitte auf eine gute Sicherung der Hunde beim Autofahren.
Andreas Ackenheil ist Anwalt mit dem Schwerpunkt Tierrecht und betreibt einen eigenen Blog, der unter www.der-tieranwalt.de aufzurufen ist. Auch für die Deutsche Anwaltauskunft bloggt Herr Ackenheil regelmäßig zum Thema Tierrecht
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.06.2014
- Autor
- Andreas Ackenheil