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Corona: Ungleich­be­handlung von Restaurants und Kneipen gerecht­fertigt?

Ein kostenloses Glas Leitungswasser zum Wein - in Deutschland machen das nicht alle Gastwirte mit. © Quelle: Westend61/gettyimages.de

Angesichts der Fallzahlen der Corona-Pandemie gibt es zahlreiche Lockerungen, auch für die Gastronomie. Allerdings wird etwa zwischen Restaurants und Biergärten auf der einen Seite und Kneipen, Bars und Diskotheken auf der anderen unterschieden. Allerdings nicht immer zu Recht!

Es leuchtet nicht unbedingt ein, warum eine Bar oder Kneipe mit Außenbereich diesen nicht aufmachen darf, während nebenan im Restaurant drinnen und draußen bedient wird. Deshalb hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg (VGH) am 27. Mai 2020 (AZ: 1 S 1528/20) entschieden, dass es gleich­heits­widrig ist, Bars und Kneipen die Außenbe­wirt­schaftung zu verbieten. Dafür gäbe es keine sachlichen Gründe.

Außenbe­wirt­schaftung auch für Bars und Kneipen erlaubt?

Der Antrag­steller betreibt südlich von Freiburg eine Bar. Der Schankraum hat knapp 100 m² und die Außengas­tro­no­mie­fläche weitere knapp 100 m². Speisen bietet er nicht an. Seine Bar ist seit Mitte März 2020 aufgrund der Corona-Verordnung geschlossen. Hiergegen hat er sich mit einem Eilantrag an den Verwal­tungs­ge­richtshof Mannheim gewandt.

Er hat damit teilweise sogar Erfolg.

Der VGH in Mannheim hält es für rechts­widrig, dass der Betrieb bestuhlter Außenbe­wir­tungs­be­reiche von Bars und Kneipen über den 29. Mai 2020 hinaus untersagt wird.

Kneipen und Bars dürfen Außenbereich bewirt­schaften

Für das Gericht war klar: Alle Maßnahmen der Behörden gehen davon aus, dass die Infekti­ons­ge­fahren unter freiem Himmel im Vergleich zu Innenräumen wesentlich geringer sind. Zumindest wenn die Abstands­regeln eingehalten werden.

Die Verordnung differenziert aber zwischen Restaurants und Kneipen. Speise­gast­stätten ist die Bewirtung im Innen- und Außenbereich inzwischen gestattet, Bars und Kneipen mussten aber über den 29. Mai 2020 hinaus geschlossen bleiben. Diese Differen­zierung ist im Hinblick auf die Bewirtung im Außenbereich nicht gerecht­fertigt, so das Gericht.

Die Behörden haben meist damit argumentiert, dass in Kneipen und Bars mehr Alkohol konsumiert wird, und die damit verbundene enthemmende Wirkung geeignet sei, Infekti­ons­ge­fahren zu erhöhen. Das ließ das Gericht nicht gelten. Auch in Biergärten und den Außenbe­reichen von Speise­wirt­schaften würden die Gäste „alkoho­lische Getränke genießen“. Außerdem würde „draußen“ generell weniger getrunken als in den Kneipen, war sich das Gericht sicher, zumindest wenn außen nicht getanzt wird.

Gericht: Außenbereich Bars und Kneipen wie bei Restaurants erlauben!

Allerdings hielt das Gericht die Ungleich­be­handlung in Bezug auf den Innenbereich für gerecht­fertigt. Es bestehen zwischen Speise- und Schank­wirt­schaften vor dem Hintergrund des Infekti­ons­schutzes erhebliche Unterschiede, so die Richter. Die Infekti­ons­ge­fahren sind beim Zusammen­treffen von Menschen in Schank­wirt­schaften im Vergleich zur Speise­gas­tronomie höher. Dies liegt daran, dass in Bars und Kneipen „überwiegend mehr alkoho­lische Getränke im Vergleich zu Speise­wirt­schaften“ getrunken werden. Außerdem gibt es typischerweise eine andere räumliche Gestaltung und Unterschiede bei den Belüftungs­si­tua­tionen. Die Betriebs­konzepte in Bars und Kneipen seien mehr auf eine Kontakt­aufnahme unter den Gästen ausgelegt. Dies mache die Sache gefähr­licher, urteilten die Richter.

Clubs und Diskotheken dürfen geschlossen bleiben

Der VGH wollte aber noch etwas klarstellen: Shisha-Bars, Clubs und Diskotheken darf der Betrieb weiter untersagt werden. Dort bestünden erhöhte Infekti­ons­ge­fahren, da das Angebot von Shishas in besonderem Maße mit einem „Ausstoß und Austausch von Atemluft verbunden sei, und Diskotheken und Clubs durch die angebotenen Tanzge­le­gen­heiten geprägt“ seien.

Datum
Aktualisiert am
08.06.2020
Autor
DAV
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