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Corona: Gewerbliche Beherbergung - Beschränkung auf 60 Prozent war rechtmäßig

Hotelmitarbeiter an der Rezeption © Quelle: Berg/gettyimages.de

Den Sommer an der Ostsee verbringen. Für viele eine echte Alternative zur Flugreise in den Sommer­ferien. Da dürften die Kapazitäten schnell an ihre Grenzen stoßen. Zumal etwa in Mecklenburg-Vorpommern gewerbliche Anbieter von Unterkünften ihre Betten nur zu 60 Prozent belegen dürfen. Ist dies überhaupt zulässig?

Das Oberver­wal­tungs­gericht Mecklenburg-Vorpommern urteilte: Die Begrenzung der Beherbergung auf 60 Prozent war rechtmäßig. Darauf weist das Gericht in einer Eilent­scheidung am 27. Mai 2020 (AZ: 2 KM 439/20 OVG) hin.

Nur 60 Prozent Auslastung für Hotels, Pensionen, Ferien­woh­nungen

Nach der Verordnung in Mecklenburg-Vorpommern galt ab dem 25. Mai 2020 die Auflage, dass die Tagesaus­lastung bei gewerb­lichen Betrieben von Hotels, Pensionen, Gasthöfen, Ferien­un­ter­künften, Jugend­her­bergen und Gruppen­un­ter­künften auf jeweils insgesamt 60 Prozent der Betten begrenzt ist. Auch dürfen keine Gäste aufgenommen werden, die vor der Anreise keine verbindliche Buchung für mindestens eine Übernachtung haben. Auch nicht, wenn sie ihren Wohnsitz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt haben, in dem oder in der in den letzten sieben Tagen vor der Einreise die Zahl der Neuinfek­tionen pro 100.000 Einwohnern höher als 50 ist.

Die Eigentümerin eines Hotels auf der Halbinsel Fischland-Darß-Zingst sieht sich durch diese Regelung in ihren Rechten verletzt. Sie ist unter anderem der Auffassung, die 60 Prozent-Regelung verletze Art. 3 GG, weil großräumige Hotels und kleine Pensionen gleich­be­handelt würden.

Das Oberver­wal­tungs­gericht in Greifswald lehnte den Antrag der Frau jedoch ab. Es hält die 60 Prozent-Regelung für rechtmäßig. Zumindest bei einer ersten Prüfung im Eilver­fahren.

Corona-Pandemie: Beschränkung der Betten­ka­pazität rechtmäßig

Das Gericht bezog sich auf die gegenwärtigen wissen­schaft­lichen Erkenntnisse. Demnach erfolgt die Übertragung des Virus überwiegend durch Tröpfchen-Infektion. Dazu kommt es insbesondere bei körper­licher Nähe von Menschen im privaten und beruflichen Umfeld. Durch die Beschränkung der Auslastung der Betten wollen die Behörden die Kontakte in den Beherber­gungs­be­trieben selbst beschränken. Auch sollen auf diese Weise die mensch­lichen Kontakte im Land Mecklenburg-Vorpommern insgesamt verringert werden.

Die Beschränkung der Bettenzahl dient auch der Begrenzung der einrei­senden und sich im Land Mecklenburg-Vorpommern aufhal­tenden Touristen. Man kann daher nicht einfach die Regelung von 10 Quadratmeter Fläche pro Kunde aus dem Einzel­handel auf Beherber­gungs­be­triebe übertragen.

Wegen der zu erwarteten hohen Anzahl von Touristen hielt es das Gericht für angemessen, deren Zahl unter Beobachtung des weiteren Infekti­ons­ge­schehens nur schrittweise zu erhöhen.

60 Prozent-Grenze gilt nicht für private Ferien­un­ter­künfte

Die Begrenzung auf 60 Prozent der Betten für die Betreiber von gewerb­lichen Beherber­gungen verstieß auch nicht gegen den Gleich­heitssatz. Wegen der wesentlich geringeren Gästezahlen von privaten Anbietern von Ferien­un­ter­künften bestehe dort auch eine erheblich geringere Gefahr.

Datum
Aktualisiert am
12.06.2020
Autor
DAV
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