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Haltungs­kosten

Urteil: Steuer für Kampfhunde muss bezahlbar bleiben

In der Gerichtsentscheidung ging es um einen Rottweiler, für den 2000 Euro Hundesteuer gezahlt werden sollten. Das ist zu viel, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. © Quelle: Superingo/fotolia.com

Zahlreiche deutsche Kommunen erheben für Kampfhunde erhöhte Steuern. Eine bayerische Gemeinde verlangt sogar jährlich 2000 Euro. Zu viel? Das musste das Bundes­ver­wal­tungs­gericht jetzt klären – und hat entschieden.

Etwa fünf Millionen Hunde nennen die Deutschen ihr Eigen, von Dackel bis Pitbull ist alles dabei. Doch ist Hund nicht gleich Hund, was ihre Halter spätestens bei den laufenden Kosten registrieren: Nicht nur, dass große Hunde mehr Nahrung brauchen, je nach Kategorie (und Kommune) müssen verschieden hohe Steuern gezahlt werden – unabhängig davon, ob ein Hund tatsächlich gefährlich ist. Die Rasse ist hierbei entscheidend.

Dagegen klagte nun die Halterin eines Rottweilers. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig entschied nun in dritter Instanz: Eine Hundesteuer für sogenannte Kampfhunde (korrekt als „gefährliche Hunde“ oder Listenhunde bezeichnet) von jährlich 2000 Euro ist zu hoch (Urteil vom 15. Oktober 2014; Az.: BVerwG 9 C 8.13).

Steuer entfalte „erdros­selnde Wirkung“

Die zentrale Frage war hierbei, inwiefern die Steuer eine unzulässige „erdros­selnde Wirkung“ entfalte. Das wäre dann der Fall, wenn die Haltung bestimmter Hunderassen für einen Normal­ver­diener praktisch unmöglich ist. Die Leipziger Richter entschieden, dass ein erhöhte Hundesteuer für sogenannte Kampfhunde zulässig ist und auch dann, wenn ein Negativtest die „indivi­duelle Ungefähr­lichkeit des konkreten Hundes bescheinigt“. Allerdings eben nur bis zu einer Summe, die keine „erdros­selnde Wirkung“ hat – denn das schlägt faktisch in ein Verbot der Kampfhun­de­haltung um, so die Begründung des Gerichts.

Nach der Rechtslage darf eine Hundesteuer nur so hoch sein, dass sie eine Haltung nicht unmöglich macht. In dem konkreten Fall liegt die Hundesteuer ein 26-faches höher als die Steuer für einen normalen Hund. Zudem teilte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht mit, dass allein die Jahres­steuer in diesem Fall für einen Kampfhund den durchschnitt­lichen sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes übersteigt.

Experte: „Ein richtungs­wei­sendes Urteil, das Fragen offen lässt"

Andreas Ackenheil ist ein auf Tierrecht spezia­li­sierter Rechts­anwalt vom Deutschen Anwalt­verein (DAV) und kommentiert die Entscheidung des Gerichts: „Zunächst ist es eine positive und richtungs­weisende Entscheidung, allerdings muss die komplette Urteils­be­gründung abgewartet werden.“ Bisher nämlich habe das Gericht lediglich eine Presse­mit­teilung heraus­gegeben, in der eine zentrale Frage nicht beantwortet werde: „Wie hoch darf die Steuer denn dann sein?“, fragt Ackenheil. Zumindest aber sei eine Obergrenze festgelegt worden.

Aus vergangenen Gerichts­ur­teilen schätzt Tierrechts­experte Ackenheil, dass die Steuer für Listenhunde 75 Euro monatlich nicht übersteigen darf – das entsprächen 900 Euro jährlich. „Vermutlich wird aber auch in der umfassenden Urteils­be­gründung keine konkrete Zahl angegeben werden“, schätzt der Rechts­anwalt. „Bei Länder­fragen wird sehr darauf geachtet, Kommunen die größtmögliche Handlungs­freiheit zu lassen", so Ackenheil. 

Sollte es doch so kommen, hätte dies massive Auswir­kungen auf Kommunen – deutsch­landweit. Denn damit würde eine Fülle von Satzungs­än­de­rungen einhergehen. In den allermeisten Fällen erheben Kommunen eine höhere Steuer für Listenhunde als die üblichen 75 Euro jährlich für „normale“ Hunde. Doch muss hier abgewartet werden. Nicht selten dauert die ausführliche Urteils­be­gründung einige Wochen.  

Hintergrund zum aktuellen Urteil

Geklagt hatte die Halterin der Rotwei­ler­hündin Mona, die als friedlich gilt, was ihr in einem positiven Wesenstest schriftlich attestiert wurde. Trotzdem zählt die Rottwei­ler­hündin in ihrem bayerischen Zuhause als Kampfhund der Kategorie 2. Die Gemeinde Bad Kohlgrub, in der Monas Besitzer leben, verlangt deswegen eine Kampfhun­de­steuer. 2000 Euro pro Jahr sollen die Halter für Mona zahlen. Das wollten die Hundebe­sitzer nicht akzeptieren und klagten – mit Erfolg.

Mit einer ähnlichen Begründung gab bereits der bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof in der Vorinstanz der Klägerin Recht (BayVGH, Urteil vom 25. Juli 2013, Az.: 4 B 13.144).

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Datum
Aktualisiert am
16.10.2014
Autor
ndm
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Themen
Gericht Steuern Tiere

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