Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Kleinge­drucktes

Eine verhäng­nisvolle Leerstelle

Feudeln, wedeln, wischen - zahlreiche Anbieter vermitteln online Putzfrauen und Putzmänner an private Haushalte. Verbraucher sollten sich die AGB gut anschauen. © Quelle: DAV

In unserer Kolumne Kleinge­drucktes schreiben wir in loser Folge über kuriose oder ärgerliche Klauseln in Verträgen aller Art. Dieses Mal: Warum Verbraucher manchmal nicht nur über das Kleinge­druckte stolpern. Zum Verhängnis werden kann Verbrauchern auch, wenn rechtlich eigentlich vorgeschriebene Vorgaben fehlen.

Das deutsche Recht ist ein weites Feld. Doch es ist strukturiert und klar in seinen Vorgaben. Eine davon lautet: Meldet sich jemand zum Beispiel bei einem Online-Dienst an, muss ihn der Betreiber der Seite darüber aufklären, welche Daten er erhebt. Aber so gut sich diese Vorgabe anhört - in der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Online-Dienst­leister darüber nicht informieren. Und das wundert im Jahr eins nach Edward Snowden denn doch.

Snowden hat nicht nur Geheim­nis­verrat im großen Stil begangen, sondern die Menschen mit seinem Tun auch dafür sensibi­lisiert, was mit ihren Daten geschehen kann. Zwar sorgen sich nicht alle Menschen darum und stellen ihr Leben öffentlich auf Youtube aus. Doch andere legen noch Wert auf ihr Privatleben. Wer Herr über seine Daten bleiben will, sollten einige Datenschützer-Weisheiten befolgen. Eine dieser Weisheiten besagt: Vor einer Anmeldung bei einem Internet­dienst oder Online-Shop sollte man mit Argusaugen besonders die Bestim­mungen zum Datenschutz studieren. Entdeckt man dabei, dass der Internet­dienst­leister das Thema Datenschutz ausspart, sollte man misstrauisch werden. Solche Leerstellen können nämlich ein Indiz dafür sein, dass man es mit einem unseriösen oder sogar windigen Anbieter zu tun hat.

Es ist also ratsam, sich die Bestim­mungen zur Datensi­cherheit gut anzusehen. Meldet man sich einfach so an, könnte das nämlich verhäng­nisvoll sein. Man könnte mindestens Gefahr laufen, künftig mit Werbung traktiert zu werden. Oder der Anbieter verkauft diese Daten an Dritte, und die übernehmen das Traktieren dann. Verbrau­cher­schützer weisen darauf hin, dass Online-Dienst­leister im Kleinge­druckten auflisten müssen, welche Daten sie erheben und was sie mit diesen Daten vorhaben. Online-Firmen haben also klare Informa­ti­ons­pflichten. Und Verbraucher haben ein informa­tio­nelles Selbst­be­stim­mungsrecht, das sie auch vor rechtlichen Leerstellen schützt. Allerdings: Sie müssen dieses Recht auch wahrnehmen.

Datum
Aktualisiert am
13.11.2014
Autor
red
Bewertungen
97
Themen
Internet Kleinge­drucktes Verbraucher Vertrag

Zurück

Anwältin/Anwalt finden!
Leben
Mahngebühren: Wie hoch dürfen Sie sein?
Gesellschaft
Cannabis: Was ist erlaubt?
Leben
Drohnen: Was ist erlaubt, was verboten?
Mobilität
Motorroller frisieren: Diese Strafen drohen Tunern
Wohnen
Hausbau: Festpreis oder unbegrenzte Kosten?
zur
Startseite