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Tierrecht-Blog

Neue Erlaub­nis­pflicht für Hundetrainer

Das Tierschutzgesetz wurde noviliert: Hundetrainer brauchen seither eine behördliche Erlaubnis zur Ausbildung der Tiere. © Quelle: Bobo/fotolia.com

Die dritte Novellierung des deutschen Tierschutz­ge­setzes (TSchG) ist am 13. Juli 2013 in Kraft getreten und regelt, dass ab dem 1. August 2014 zwingend Personen, die gewerblich Hunde ausbilden oder gewerblich die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten, eine behördliche Erlaubnis benötigen.

Aufgrund der fehlenden rechtlichen Umsetzungs­richt­linien ist heute noch nicht einheitlich geregelt, unter welchen Voraus­set­zungen die Erlaubnis gewährt wird.

Jedes Bundesland und dessen Veteri­när­be­hörden können die Umsetzung des Gesetzes im Detail anders handhaben, was bedeutet, dass zunächst jedes Veteri­näramt eigenständig die Voraus­set­zungen regelt, unter welchen sie die gewünschte Erlaubnis erteilt.

Zwingende Voraus­setzung ist ein schrift­licher Antrag sowie der Nachweis der Sachkungde. Die weiteren Voraus­set­zungen bestimmt das Veteri­näramt nach derzeitiem Stand selbst.

1. Antrag

Der Antrag muss nicht zwingend durch ein vorgegebenes Antrags­formular der Behörde erfolgen. Er kann auch formlos gestellt werden. Bietet das Veteri­näramt ein entspre­chendes Formular auf der eigenen Homepage an sollte dieses der Einfachheit halber verwendet werden.

2. Sachkunde

Die neue Pflicht soll sicher­stellen, dass Personen, die gewerblich Hunde ausbilden oder gewerblich die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die erforder­lichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Dies setzt in Anwendung der allgemeinen Verwal­tungs­vor­schriften zum Tierschutz­gesetz (Ziffer 12.2.2.2) eine erforderliche Sachkunde voraus, die in der Regel aufgrund einer entspre­chenden beruflichen Ausbildung (bspw. als Tierpfleger/in, Tierme­di­zi­nische/r Fachan­ge­stellte/r oder als Hundefachwirt/in (IHK) nachge­wiesen ist.

Diejenigen Antrag­steller, die nicht über eine solche Ausbildung verfügen können die Sachkunde über eine erfolg­reiche Teilnahme an einer Ausbildung/an einem Lehrgang der IHK Potsdam zum „Hundeer­zieher und Verhal­tens­berater IHK“, der Landes­tier­ärz­te­kammer Schleswig-Holstein oder der Fachakademie für Hundetrainer in Köln nachweisen.

Nach diesseitiger Auffassung kann ein Veteri­näramt nicht zwingend die erfolg­reiche Teilnahme an einem der vorgenannten Lehrgänge verlangen. Dies scheint auch gerade aufgrund der weiten Entfernung zu den Lehrgangsorten unverhält­nis­mässig gerade für Antrag­steller, die aus dem Süden Deutschlands anreisen müssten.

Die Sachkunde muss daher auch durch den Nachweis der jahrelangen Berufs­er­fahrung nebst geeigneter Weiter­bildung durch Vorlage von Abschluss­zeug­nissen, Fortbil­dungs­nach­weisen, Beschreibung der bisherigen Tätigkeiten etc. anerkannt werden. Wenn sich Veteri­närämter weigern, dies anzuer­kennen, werden sie gerichtlich hierzu verpflichtet werden müssen. Eine Behörde muss gegenüber dem Bürger immer verhält­nis­mässig entscheiden, was hier für diesen Fall nicht gewähr­leistet wäre.

3. weitere Unterlagen

Da für die Erlaub­nis­er­teilung über den schrift­lichen Antrag und den Nachweis der Sachkunde hinaus keine weiteren zwingenden Voraus­set­zungen verbindlich geregelt sind und die zuständige Behörde daher nach eigenem Ermessen den Antrag bearbeitet empfiehlt es sich, dem Antrag weitere Unterlagen beizufügen. Diese sind u.a.:

  • umfassender Lebenslauf
  • Beschreibung der Räume/Örtlichkeiten, in denen die Tätigkeit durchgeführt wird
  • Beschreibung der Art und des Umfangs der Tätigkeit
  • polizeiliches Führungszeugnis
  • Nachweise über die Zuverlässigkeit etc.
4. Zuverläs­sigkeit

Diese ist gegeben, wenn der Antrag­steller der Behörde persönlich bekannt ist und hinsichtlich seiner Person keine Zweifel an der Zuverläs­sigkeit bestehen. Es ist daher immer erforderlich, rechtzeitig auf behördliche Schreiben und Auffor­de­rungen zu reagieren und diese nicht unbeant­wortet zu lassen. Es dürfen  gegen den Antrag­steller keine Verfahren wegen Verstoßes gegen das Tierschutz­gesetz oder die diesbe­züg­lichen Rechts­vor­schriften in den letzten fünf Jahren vorliegen. Die Behörde kann daher auch die Vorlage eines polizei­lichen Führungs­zeug­nisses zum Nachweis der Zuverläs­sigkeit verlangen. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass ein Führungs­zeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt wird.

Auch muss eine solide finanzielle Grundlage des Betriebes vorliegen. An der Zuverläs­sigkeit kann daher seitens der Behörde gezweifelt werden, wenn gegen den Antrag­steller ein Insolvenz­ver­fahren läuft oder er überschuldet ist.

5. Möglichkeit des Fachge­spräches

Wer die Sachkunde nicht in der zuvor beschriebenen Art und Weise belegen kann dem steht noch die Möglichkeit des Fachge­spräches zu. Die Allgemeinen Verwal­tungs­vor­schriften zum Tierschutz­gesetz sehen bspw. ein Fachge­spräch mit einem Amtsve­terinär bzw. in besonderen Fällen einem Sachver­ständigen vor. Bei diesem Gespräch wird der Antrag­steller in theore­tischen (schrift­lichen / mündlichen) und meist auch praktischen „Prüfungen“ die Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen können.

6. Dauer

Die Behörden sollen die Anträge innerhalb von vier Monaten bearbeiten, wobei die Frist um zwei Monate verlängert werden kann. Dies bedeutet, dass die Anträge, die bis zum 1. April 2014 gestellt wurden, eigentlich bis zum 1. August 2014 durch die Behörde hätten beschieden werden müssen. Wer erst jetzt einen Antrag stellt kann zugleich eine vorläufige befristete Erlaubnis beantragen und erhalten, bis der Antrag endgültig bearbeitet und die Erlaubnis erteilt wird.

7. Rechtliche Möglich­keiten

Sollte die Behörde bisher noch nicht oder nicht ausreichend gehandelt haben sollte die Einleitung rechtlicher Schritte überlegt werden. Hierzu kommen verschiedene Konstel­la­tionen in Betracht:

a. Antrag gestellt, Behörde hat noch nicht gehandelt

Wenn über den Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist noch nicht entschieden wurde und sich die Behörde bzgl. der Bescheidung des Antrags nicht äußert steht dem Antrag­steller zu, beim zuständigen Verwal­tungs­gericht eine sogenannte „Untätig­keitsklage“ einzureichen. Diese ist grundsätzlich nach  dem Gesetz nach drei Monaten seit Antrag­stellung und Untätigkeit der Behörde möglich. Da jedoch in der 3. Novellierung des TschG der Behörde die Möglichkeit gegeben wurde, den Antrag innerhalb von max. sechs Monaten zu bescheiden, so sollte diese Frist abgewartet werden. Wer die Frist aus persön­lichen Gründen nicht abwarten kann oder befürchtet, in der Zwischenzeit Schwie­rig­keiten mit der Behörde zu erlangen, dem steht der einstweilige Rechtsweg offen. Hier kann sich das Verwal­tungs­gericht schnell und zeitnah mit der Angele­genheit befassen und eine Vorabent­scheidung treffen, wenn zu befürchten ist, dass der Antrag­steller ansonsten schwere Nachteile erleiden würde.

b. Erlaubnis mit Auflagen erteilt oder Antrag abgelehnt

Wenn die Erlaubnis mit Auflagen erteilt oder der Antrag abgelehnt wurde kann sich der Antrag­steller gegen diese Entscheidung wehren. In dem jeweiligen Bescheid ist eine Rechts­mit­tel­be­lehrung enthalten, die die Frist und die weitere Vorgehensweise erläutert. Dies wird in der Regel die Einlegung eines Widerspruches innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Bescheides sein. Dieser  setzt das Widerspruchs­ver­fahren in Gang, welches regelmässig mit dem  Widerspruchs­be­scheid endet. Die Behörde erhält in diesem Verwal­tungs­ver­fahren die Möglichkeit, ihre Entscheidung nochmals zu überdenken und ggfls. zu revidieren. Ändert die Behörde nicht ihre Auffassung, wird meist über den Kreisrechts-oder Stadtrechts­aus­schuss der so genannte Widerspruchs­be­scheid erlassen. Hier kann der Kreisrechts-oder Stadtrechts­aus­schuss die behördliche Entscheidung abändern oder diese bestätigen. Bestätigt er die Entscheidung der Ausgangs­behörde, kann entsprechend der Rechts­mit­tel­be­lehrung im Widerspruchs­be­scheid gegen diesen innerhalb von einem Monat beim Verwal­tungs­gericht geklagt werden. Die Fristen sind zwingend einzuhalten, da ansonsten der Ausgangs­be­scheid oder nachfolgend der Widerspruchs­be­scheid rechts­kräftig werden können.

Wenn der Antrag­steller jedoch in einem der wenigen Bundes­länder seine Tätigkeit ausübt, in denen das Widerspruchs­ver­fahren abgeschafft wurde, dann wird in der Rechts­mit­tel­be­lehrung vermerkt sein, dass gegen den Bescheid direkt Klage beim Verwal­tungs­gericht eigereicht werden kann. Auch hier ist die Klage innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Bescheides einzureichen.

c. einstweiliger Rechts­schutz

Im Bescheid kann der sogenannte „Sofort­vollzug“ angeordnet werden, was dem Antrag­steller die Möglichkeit bietet, direkt das Verwal­tungs­gericht im Wege eines einstweiligen und damit schnellen Rechtschutzes mit der Entscheidung in der Sache zu betrauen (Eilver­fahren). Das Verfahren ist auch möglich für den Fall, dass zu befürchten ist, dass der Antrag­steller schwere Nachteile erleidet. Die Entscheidung ist jedoch nur vorläufig und damit nicht endgültig, da wie unter „b.“ beschrieben gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben werden sollte, soll der Bescheid nicht rechts­kräftig werden. Das Eilver­fahren regelt die Angele­genheit nur vorab und bietet meist keine dauerhafte Rechts­si­cherheit.

d. Gespräch mit der Behörde

Man sollte immer im Kontakt mit der Behörde stehen, da so Unstim­mig­keiten und Mißver­ständnisse geklärt werden können. Der Sachbe­ar­beiter wird regelmässig lieber den Antrag bescheiden als ein Klagever­fahren zu riskieren. Stellt er sich jedoch quer sollten rechtliche Schritte eingeleitet werden, da das Verwal­tungs­gericht den Einzelfall zu entscheiden, behörd­liches Ermessen in der Entscheidung zu überprüfen hat und erforder­li­chenfalls korrigieren kann.

8. Hinweis

Bei der Einleitung rechtlicher Schritte sollte man sich anwalt­licher Hilfe bedienen, da die Umsetzung oft komplex ist und der „Teufel im Detail“ steckt. Gerade bei der schrift­lichen Begründung können Fehler entstehen, die nur schwer oder überhaupt nicht mehr korrigiert werden und zur Versagung der gewünschten Erlaubnis führen können.

Andreas Ackenheil ist Anwalt mit dem Schwerpunkt Tierrecht und betreibt einen eigenen Blog, der unter www.der-tieranwalt.de aufzurufen ist. Auch für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Herr Ackenheil regelmäßig zum Thema Tierrecht.

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Andreas Ackenheil
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Tiere

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