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Kündigung und Widerruf: Was bedeuten „Schriftform“ und „Textform“?

Wer vor einer Vertragskündigung einen Blick in die AGB wirft, kann viel Geld sparen. © Quelle: Buchinho/corbisimages.com

Ob Online-Angebote wie Streaming-Dienste und Dating-Portale oder „Offline-Verträge“ wie Fitness­studio-Mitglied­schaften oder Zeitschrif­tenabos – Verträge sind in der Regel schnell geschlossen. Möchte man kündigen, ist das schon etwas kompli­zierter. Es gilt, die Frist einzuhalten, die richtige Adresse anzuschreiben und nicht zuletzt die richtige Form zu finden. Bei einer Vertrags­kün­digung müssen Verbraucher sich meist entweder an die Schriftform oder an die Textform halten. Was bedeutet das?

So eine Mitglied­schaft im Fitnessclub kann ganz schön teuer werden – und lohnt sich nicht, wenn man nur einmal pro Monat dort in die Sauna geht. Heiner Mayer schaute deshalb in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen (AGB) und las, dass die Kündigung schriftlich erfolgen müsse. Er teilte dem Studio seinen Kündigungs­wunsch per E-Mail mit und wunderte sich, dass der Mitglieds­beitrag weiterhin von seinem Konto abgebucht wurde.

Textform ist nicht gleich Schriftform

Wenn es um kosten­pflichtige Verträge geht, sollten Verbraucher vor einer Vertrags­än­derung immer einen Blick in die AGB werfen. Hier ist zu lesen, in welcher Form sie eine Kündigung, einen Widerruf oder eine Vertrags­än­derung einreichen müssen. Der Passus muss auch für juristische Laien verständlich formuliert sein. Bei Zweifeln sollten sich Verbraucher erkundigen, was genau gemeint ist. So können sie teure Missver­ständnisse vermeiden.

In der Regel muss eine Kündigung oder ein Widerruf entweder „in Schriftform“ oder „in Textform“ erfolgen. Textform bedeutet grob gesagt, dass der Kunde einen Text schreiben muss. Damit die Kündigung, Forderung oder Bitte gültig ist, kann er eine E-Mail, ein Fax oder einen Brief schreiben. Schriftform oder schriftlich hingegen bedeutet, dass ein unterschriebener Brief notwendig ist. Liegen die technischen Voraus­set­zungen vor, kann auch ein Dokument mit einer elektro­nischen Signatur erlaubt sein.

Wichtig ist: Wie der Vertrag geschlossen wird, ist für die Kündigung nicht immer ausschlag­gebend. So kann man einen Vertrag, den man im Internet schließt, nicht zwangs­läufig mit einer E-Mail beenden. Im Zweifel sind Verbraucher mit einem unterschriebenen Brief auf der sicheren Seite. Wer ganz sicher gehen möchte, versendet den Brief per Einschreiben.

Gerichte schützen Verbrau­cher­rechte bei Online-Plattformen

Dem Landgericht (LG) München I zufolge erfüllten die ABG der Partnerbörse eDates die gesetz­lichen Anforde­rungen mit Blick auf Klarheit und Verständ­lichkeit nicht. Dort war zu lesen: "in gesetzlich geregelter 'Elektro­nischer Form' z. B. per E-Mail" müsse die Kündigung einer kosten­pflichtigen Mitglied­schaft erfolgen. Die Betreiber forderten für eine gültige Kündigung allerdings ein unterschriebenes, eingescanntes Schreiben. Dem LG zufolge verstößt die Klausel deshalb gegen das Transpa­renzgebot.

In einem anderen Fall fällte das LG Hamburg gegen die Partnerbörse elitepartner 2013 ein verbrau­cher­freund­liches Urteil. Das Portal hatte für eine Kündigung eine schriftliche Erklärung, also Brief oder Fax gefordert. Auf elektro­nischem Wege war die Kündigung nicht möglich. Das Gericht hielt das für unzulässig: Es müsse Verbrauchern möglich sein, einen Vertrag per E-Mail zu kündigen.

Gesetzes­än­derung: Kündigung von Online-Verträgen jetzt einfacher

Eine Gesetzes­än­derung, die seit dem 1. Oktober 2016 gültig ist, macht es Verbrauchern künftig leichter, aus Verträgen und Mitglied­schaften heraus­zu­kommen. In den AGB dürfen Kündigungen ab jetzt nur maximal an die Textform gebunden werden. Es wird Verbrauchern also möglich sein, solche Verträge per E-Mail zu kündigen. 

Datum
Aktualisiert am
05.10.2016
Autor
vhe/red
Bewertungen
48293
Themen
Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen Kleinge­drucktes Kündigung Vertrag

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