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Gefällig­keits­schäden

Freunden und Nachbarn helfen: Wer haftet, wenn etwas kaputt geht?

Freunden und Nachbarn helfen: Wer zahlt, wenn etwas kaputt geht? © Quelle: Radius Images/corbisimages.com

Kleine Geschenke erhalten die Freund­schaft - das Sprichwort gilt unter Freunden, aber auch unter Nachbarn. Besonders in der Urlaubszeit sind Freund­schafts­dienste und Nachbar­schaftshilfe gefragt: Dann gießt man in der Abwesenheit des anderen seine Pflanzen oder füttert die Katze. Doch wer muss zahlen, wenn das Gutgemeinte schief geht und man aus Versehen den Computer oder die teure Vase des Freundes oder Nachbarn kaputt macht?

Es ist schön, wenn man nette Nachbarn hat und sich gegenseitig hilft. Unter Freunden gilt das ohnehin: Man hilft sich beim Malern oder beim Umzug. Wenn die Nachbarn oder die Freunde im Urlaub sind, kümmert man sich um ihre Katze oder die Pflanzen.

Doch die gegenseitige Unterstützung kann auch eine Schattenseite haben. Diese zeigt sich dann, wenn der Helfende in der Wohnung des anderen zum Beispiel etwas kaputt macht. Dann stellt sich die Frage, wer für die Kosten des Schadens aufkommt - der, der den Gefallen getan hat, oder derjenige, dem geholfen wurde?  

Gefällig­keits­schäden: Muss der Helfende für die Kosten aufkommen?

„Wer etwas kaputt macht, haftet dafür“, erklärt der Rechts­anwalt Jürgen Widder die Rechtslage. Widder ist Vorsit­zender des Landes­ver­bandes NRW des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) und auf Haftungsrecht spezia­lisiert. „Dabei ist es zunächst egal, ob jemand aus Gefälligkeit hilft, im Auftrag von jemandem oder weil es einen Vertrag gibt.“ Es spiele erst einmal auch keine Rolle, ob jemand Geld für seine Hilfe bekommen habe.

Den Grundsatz „Wer etwas kaputt macht, haftet dafür“ wenden Richter in der Praxis aber nicht immer an. Im Gegenteil entschieden die Juristen bei sogenannten Gefällig­keits­schäden häufig zu Gunsten desjenigen, der die Nachbar­schaftshilfe oder de Freund­schafts­dienst geleistet und dabei etwas zerstört hat. Denn die Richter gehen in solchen Fällen von einem „stillschwei­genden Haftungs­aus­schluss“ zwischen sich helfenden Nachbarn oder Freunden aus. Und das besonders dann, wenn es sich bei der Hilfe um eine reine Gefälligkeit handelt, für die kein oder nur wenig Geld gezahlt wurde.

„Den stillschweigende Haftungs­aus­schluss nehmen Richter meist bei leichter oder ‚normaler‘ Fahrläs­sigkeit an“, sagt Rechts­anwalt Widder. In solchen Fällen sei ein Helfender nicht verpflichtet, den Schaden zu zahlen, den er angerichtet habe. Die Kosten müsse derjenige übernehmen, der sich habe helfen lassen.

Nachbar­schaftshilfe, Freund­schafts­dienste, Gefällig­keits­schäden: Haftungs­aus­schluss schriftlich fixieren

Dass dies die Beziehung zu Freunden und Nachbarn zerstören kann, liegt auf der Hand. Deshalb sollte man Streit um eine Schadens­haftung erst gar nicht aufkommen lassen. Das kann man über zwei Wege erreichen: „Man kann mit dem Nachbarn oder Freund, dem man helfen will, schriftlich einen Haftungs­aus­schluss bei leichter Fahrläs­sigkeit vereinbaren“, sagt Jürgen Widder. „Dann muss zwar derjenige zahlen, der den anderen um Hilfe gebeten hat, aber beide Parteien wissen, worauf sie sich einlassen und es herrscht Rechts­si­cherheit.“

Darüber hinaus kann man eine Versicherung abschließen, die auch bei Schäden durch leichte Fahrläs­sigkeit greift.

Eigentum des Freundes oder des Nachbarn beschädigt: Haftung bei grober Fahrläs­sigkeit

Eine Versicherung empfiehlt sich auch, um sich gegen Schäden in Folge von grober Fahrläs­sigkeit oder gar Vorsatz abzusichern. In solchen Fällen haftet der Helfer nämlich in jedem Fall, der stillschweigende Haftungs­aus­schluss bei Gefällig­keits­schäden greift dann nicht. Wer grob fahrlässig etwas kaputt macht und keine Haftpflicht­ver­si­cherung abgeschlossen hat, die dies absichert, muss die Schadens­kosten selbst tragen.

Freunden oder Nachbarn helfen: Haftung bei Schäden am Eigentum Dritter

Haftungs­rechtlich knifflig ist die Frage, wer haftet, wenn der Helfer bei einem Freund­schafts­dienst oder der Nachbar­schaftshilfe das Eigentum Dritter beschädigt. „In solchen Fällen kann sich der Geschädigte an den Auftraggeber wenden und von ihm Schadens­ersatz fordern“, sagt Rechts­anwalt Widder. „Denn der Helfer ist in seinem Interesse tätig.“

Allerdings haftet der „Bittende“ in der Regel nur, wenn er seine Sorgfalts­pflichten verletzt und den Helfer zum Beispiel nicht richtig in seine Aufgaben eingewiesen hat. Wer die Hilfe eines Freundes oder Nachbarn in Anspruch nimmt, sollte also und gerade bei gefähr­lichen Arbeiten sorgfältig prüfen, wen er um Hilfe bittet und wie kompetent derjenige ist.

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Gefälligkeit Haftpflicht­ver­si­cherung Haftung Nachbar(n) Schadens­ersatz

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