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Mängel

Nacher­füllung und Mängel­be­sei­tigung: Muss man eine Frist setzen?

Jeder verdient eine zweite Chance - auch Küchenstudios, die Einbauküchen mangelhaft installieren. Doch wie lange besteht diese Chance? © Quelle: Peters/gettyimages.de

Ob ein Auto, Möbel oder die Instal­lation einer Einbauküche – viel Geld für ein Produkt oder eine Dienst­leistung auszugeben, die sich später als mangelhaft heraus­stellt, ist immer ärgerlich. Käufer können dann vom Verkäufer fordern, dass die Mängel behoben werden. Doch wie muss diese Forderung aussehen, damit Anspruch auf Nacher­füllung und gegebe­nenfalls Rücktritt vom Vertrag besteht? Muss man dem Dienst­leister eine konkrete Frist zu Nacher­füllung setzen? Damit hat sich kürzlich der Bundes­ge­richtshof (BGH) beschäftigt.

Wer eine Handwer­kerleistung mangelhaft ausführt oder ein Produkt mit Mängeln liefert, muss diese beheben. In welchem Zeitraum und in welchem Rahmen er aktiv werden muss, beschäftigt häufig die Gerichte, und immer wieder auch den BGH. Die Richter in Karlsruhe haben nun ein Machtwort gesprochen – und die Verbrau­cher­rechte damit gestärkt.

BGH: Keine Frist notwendig, aber Eile deutlich machen

Die Richter in Karlsruhe entschieden, dass der Käufer keine konkrete Frist benennen muss, in der die Mängel behoben werden sollen – wenn er in seiner Beschwerde deutlich macht, dass Eile geboten ist und dem Verkäufer nur ein begrenzter Zeitraum zur Nacher­füllung zur Verfügung steht. Er müsse eine „sofortige“, „unverzügliche“ oder „umgehende“ Leistung fordern, oder eine vergleichbare Formulierung nutzen. Einen bestimmten Zeitraum oder Termin anzugehen, sei nicht notwendig.

Der Fall: Verkäufer bleibt trotz Beschwerden Nacher­füllung schuldig

Im zugrun­de­lie­genden Fall hatte eine Frau bei einem Küchen­studio eine Einbauküche für knapp 83.000 Euro bestellt. Mitte Januar 2009 wurde die Küche in der Wohnung der Frau eingebaut. Am 29. Januar oder 2. Februar 2009 beschwerte sich der Ehemann der Frau telefonisch bei dem Inhaber des Küchen­studios über Sachmängel an der Küche und verlangte, dass diese unverzüglich beseitigt würden.

Zwei Wochen später schrieb die Frau dem Küchen­studio eine E-Mail und bat darum, dass weitere Mängel, die zusätzlich aufgetreten seien, schnell behoben werden sollten. In einem Brief vom 11. März 2009 schrieb die Frau schließlich alle ihr bekannten Mängel auf und verlangte vom Küchen­studio, die Küche bis zum 27. März 2009 zu reparieren. Sie gab vor Gericht an, dass der Inhaber des Küchen­studios ihr daraufhin telefonisch zugesagt hatte, die Küche werde bis zum 23. März 2009 "fix und fertig" zu stellen.

Darauf wartete die Frau allerdings vergeblich. Am 31. März erklärte sie, dass sie vom Vertrag zurück­treten wolle. Im Juli kam schließlich auch ein Sachver­ständiger zu dem Schluss, dass die wichtigsten Bereiche der Einbauküche nicht oder nur bedingt funktio­nierten. Die Frau klagte daraufhin auf Schadens­ersatz und darauf, den Vertrag rückab­wickeln zu können.

E-Mail mit Bitte zur Nacher­füllung ausreichend als Fristsetzung

Der Oberlan­des­gericht München, das den Fall in der Vorinstanz entschied, gab dem Küchen­studio recht: Die Frau hätte ihm keine ausrei­chende Frist zu Mängel­be­sei­tigung gesetzt. Eine Frist von vier bis sechs Wochen sei hier angemessen gewesen. Der BGH entschied hingegen zugunsten der Klägerin.

Die E-Mail, in der die Frau alle Mängel aufgelistet und um Nacher­füllung gebeten habe, so die Richter, habe als Fristsetzung ausgereicht. Denn daraus sei hervor­ge­gangen, dass der Verkäufer zur Nachbes­serung eine zeitliche Grenze habe, und diese nicht zu einem beliebigen Zeitraum durchführen könne. Zudem lagen zwischen dieser E-Mail und dem Rücktritt vom Vertrag rund sechs Wochen – das hielt der BGH für ausreichend.

Ob die Frau den Vertrag rückab­wickeln kann und Schadens­ersatz bekommt, muss nun wieder das OLG entscheiden. Der Fall wurde dorthin zurück­ver­wiesen. Dort muss auch geklärt werden, ob die genannten Mängel wirklich in dieser Form bestanden.

Datum
Aktualisiert am
14.07.2016
Autor
red
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Themen
Geld Schadens­ersatz Verbraucher

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