Hecken schneiden, Laub beseitigen und vor allem Rasen mähen: All das muss erledigt werden, wenn es notwendig ist. Der Garten kennt kein Wochenende und keine Ruhezeiten, das Mietrecht schon. Was wiegt schwerer?
Rasen mähen am Sonntag verboten
Wann Hobby- und professionelle Gärtner Rasen mähen dürfen, regelt die Rasenmäherlärmverordnung. „Der Verordnung zufolge darf man sonntags und feiertags nicht den Rasen mähen“, informiert Rechtsanwalt Norbert Schönleber vom Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV). Das gelte zumindest für motorbetriebene Rasenmäher. Handmäher ohne Motor, die kaum Geräusche verursachten, könne man hingegen problemlos nutzen.
Lärmbelästigung durch Rasen mähen: Nachbarn dürfen Miete mindern
Rasen mähen an Sonn- und Feiertagen ist verboten, weil an diesen Tagen ganztätig Ruhezeiten gelten. Haushaltsgeräte nutzen, Musik hören oder im Garten arbeiten darf man dann nur, wenn die Geräusche nicht über Zimmerlautstärke hinausgehen. Ein Rasenmäher ist in der Regel deutlich lauter.
Wer gegen die Ruhezeiten verstößt, muss mit Sanktionen von Seiten des Vermieters rechnen. Denn die Nachbarn können sich beim Vermieter beschweren, wenn sie sich durch das Rasen mähen am Sonntag gestört fühlen. Wird das Rasen mähen nicht eingestellt und fühlen sich die Nachbarn weiterhin gestört, können sie die Miete mindern. Wohnt der Nachbar, der sich über sonntägliches Rasen mähen beschweren möchte, bei einem anderen Vermieter, kann er sich an das Ordnungsamt wenden.
Für Haus- oder Wohnungseigentümer gelten die gleichen Regeln wie für Mieter: Lautes Rasen mähen an Sonn- und Feiertagen ist tabu. Wer sich daran nicht hält, muss ebenfalls mit Sanktionen rechnen. Denn auch dann können sich die Nachbarn an das Ordnungsamt wenden.
Vor einer Beschwerde beim Vermieter oder Ordnungsamt sollte jedoch immer ein klärendes Gespräch stehen. So lässt sich womöglich vermeiden, dass der Konflikt eskaliert und der Hobbygärtner Sanktionen riskiert.
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.06.2018
- Autor
- vhe