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Kleinge­drucktes

Preiser­hö­hungs­klausel: Wohl kein Entkommen für Sky-Kunden

Wer vor einer Vertragskündigung einen Blick in die AGB wirft, kann viel Geld sparen. © Quelle: Buchinho/corbisimages.com

In unserer Kolumne Kleinge­drucktes schreiben wir in loser Folge über kuriose oder ärgerliche Klauseln in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen von Verträgen. Dieses Mal: Der Pay-TV Sender Sky hat eine Preiser­höhung angekündigt. Dürfen Bestands­kunden deswegen außeror­dentlich kündigen? Ein Blick in die AGBs des Senders gibt die Antwort.

Ab dem 1. August 2016 erhöht der Pay-TV Sender Sky für die meisten seiner Kunden die Preise - um bis zu drei Euro, je nach Abo-Paket. Doch ein Grund für eine außeror­dentliche Kündigung sei das nicht, wie Sky ebenfalls mitteilt.

Wie rechtfertigt sich das? Dazu muss ein Blick in die Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen geworfen werden, denen jeder Sky-Kunde bei seinem Vertrags­ab­schluss zugestimmt hat. Dort ist unter Punkt 4.3 zu lesen:

„Beträgt eine Preiser­höhung mehr als fünf Prozent des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Abonne­ment­bei­trages, ist der Kunde berechtigt, den Abonne­ment­vertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkraft­tretens der Erhöhung schriftlich zu kündigen.“

In der Umkehrung erklärt der Sender also, dass Preiser­hö­hungen unter fünf Prozent kein Grund für eine Sonder­kün­digung seien. Insofern der Kunde rechtzeitig informiert wurde. Also mindestens sechs Wochen, wie in 4.2 der AGBs angegeben ist. Da der Preisanstieg aber bei allen Abos unter fünf Prozent liege, dürfe irregulär nicht gekündigt werden. Sondern erst zum Ablauf der verein­barten Vertrags­laufzeit.

Preisän­de­rungs­klausel: Zulässig in AGBs?

Preisän­de­rungs­klauseln beschäftigen die Justiz immer wieder. So wurden bereits im Energie­ver­sorgungs- und Touristen-Sektor dementspre­chende Klauseln vor Gericht für unwirksam erklärt. Und auch schon der Vorgänger von Sky, der damalige Bezahl­sender „Premiere“ verlor damit schon einmal vor dem Bundes­ge­richtshof (Az. III ZR 247/06).

Doch seitdem hat Sky nachge­bessert: Die jetzt verwendeten Klauseln weichen in wesent­lichen Punkten von den damals bemängelten Regelungen ab. Die bisherige Rechtsprechung störte es unter anderem, wenn Gründe für die Preiser­hö­hungen intrans­parent und für die Kunden nicht nachvoll­ziehbar waren. Deshalb gibt Sky an, welche Kosten­stei­gerung zu der Erhöhung geführt hätten. Genannt werden gestiegene Kosten für Verwaltung, Technik und besonders für Programm­li­zenzen.

Außerdem verpflichtet der Bezahl­sender sich im Gegenzug, bei einer Senkung der Gesamt­kosten die Preise für die Kunden nach unten anzupassen. Kunden haben außerdem das Recht, von Sky eine genauere Darlegung der behaupteten Kosten­stei­ge­rungen zu verlangen. Damit kommt Sky dem von der Rechtsprechung oft geforderten Transpa­renzgebot nach.

Dementsprechend ist zumindest nicht garantiert, dass ein Einspruch gegen die AGBs vor Gericht zum Erfolg führen würde. Sky scheint aus der Vergan­genheit gelernt zu haben.

Datum
Aktualisiert am
27.05.2016
Autor
psu
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Themen
Abo Kündigung

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