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Glück im Spiel

Spielbank: Trinkgelder für Saalas­sis­tenten nicht steuer­pflichtig

Saalassistenten in Spielhallen bekommen ab und an großzügige Trinkgelder. Da kann man als Finanzbeamter glatt neidisch werden. © Quelle: Alina555/gettyimages.de

Wer ins Casino geht, möchte sich amüsieren und vielleicht auch etwas Geld gewinnen. Damit es den Vergnü­gungs­be­dürftigen nicht an Erfrischungen und Stärkungen mangelt, servieren Saalas­sis­tenten Snacks und Getränke. Als Dankeschön für guten Service lassen die Kunden hin und wieder ein Trinkgeld springen. Die Saalas­sis­tenten können sich dann doppelt glücklich schätzen: Diese Trinkgelder müssen nämlich nicht versteuert werden. Das ergab ein Urteil des Bundes­fi­nanzhofes (BFH) am 18. Juni 2015 (AZ: VI R 37/14).

Ob als Kellner in einem Restaurant, als Reiseführer oder als Portier im Hotel – jeder, der im Service arbeitet, freut sich über Trinkgeld. Das gilt natürlich auch für Saalas­sis­tenten in einer Spielbank. Im Gegensatz zu Croupiers ist es ihnen nicht verboten, Trinkgelder anzunehmen. Vor allem Kunden, die Glück im Spiel haben, dürften sich oft großzügig zeigen. Solche Trinkgelder sind für die Saalas­sis­tenten steuerfrei – auch dann, wenn der Arbeitgeber als eine Art Treuhänder fungiert, also die Trinkgelder zunächst in Empfang nimmt und dann verteilt.

Trinkgeld: Steuer­freiheit bei freiwilliger Zahlung für gute Leistungen

Die Voraus­setzung dafür, dass auf ein Trinkgeld keine Steuer anfällt, ist zunächst die Freiwil­ligkeit: Die Kunden müssen sie von sich aus gezahlt haben. Und zwar zusätzlich zu dem Betrag, den sie für die Arbeits­leistung sowieso zahlen müssen, also für die Bewirtung mit Speisen und Getränken. Die Trinkgelder müssen außerdem eine Aufmerk­samkeit für besonders gute Leistungen sein, ein rechtlicher Anspruch besteht nicht.

Eine weitere Bedingung für die Steuer­freiheit ist eine persönliche und unmittelbare Leistungs­be­ziehung zwischen dem Saalas­sis­tenten und dem Kunden der Spielbank. Diese ist gewähr­leistet, wenn der Saalas­sistent den Kunden persönlich bewirtet. Das Trinkgeld darf zudem nicht vom Arbeitgeber, sondern muss von einem dritten stammen.

BFH: Arbeitgeber darf Trinkgelder zunächst verwalten

Die Tatsache, dass im zugrun­de­lie­genden Fall der Arbeitgeber des Saalas­sis­tenten die Trinkgelder zunächst in Empfang nahm und dann an die Arbeit­nehmer verteilte, tut der Steuer­freiheit keinen Abbruch. Er hatte jedem Saalas­sis­tenten monatlich vorab einen fixen Betrag überwiesen, den Rest nach einem Punkte­system verteilt und mit dem monatlichen Gehalt ausgezahlt.

Den Richtern des BFH zufolge war in diesem Fall trotzdem gewähr­leistet, dass die Trinkgelder von den Kunden stammten und nicht vom Arbeitgeber. Das Geld muss dazu nicht zwangs­läufig direkt an den Arbeit­nehmer ausgezahlt werden.

Spielbank­kunden: Guten Gewissens Trinkgeld geben

Wenn Sie regelmäßig in der Spielbank ihr Glück heraus­fordern, können Sie also weiterhin guten Gewissens ihrem Lieblings­saalas­sis­tenten ein ordent­liches Trinkgeld geben. Er muss es nicht versteuern und kann von der Summe wirklich etwas trinken gehen – oder es anderweitig verwenden.

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vhe
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Arbeit­nehmer Geld Steuern

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