Wo Sie ihre Pfandflaschen zurückgeben können, hängt in erster Linie davon ab, ob es sich um Ein- oder Mehrwegflaschen handelt. Das muss auf dem Etikett der Flaschen deutlich kenntlich gemacht werden.
Einwegverpackung: Rückgabe dort, wo gleiche Verpackung verkauft wird
Eine Einwegverpackung dürfen Sie grundsätzlich überall dort zurückgeben, wo pfandpflichtige Einweg-Getränke aus demselben Material auch verkauft werden, da diese Art von Verpackung danach ohnehin in ihre Einzelteile zerlegt wird.
Es ist somit völlig belanglos, wo Sie das Getränk ursprünglich gekauft haben, solange der Supermarkt, in dem Sie das Behältnis abgeben, auch Getränke in entsprechenden Verpackungen verkauft. Dabei wird nur nach dem Material, nicht nach der Produktmarke unterschieden.
Das bedeutet: Wer auch nur ein Getränk in Dosen verkauft, muss auch Dosen einer jeden Marke zurücknehmen. Wer nur Flaschen verkauft, kann sich dagegen auf deren Rücknahme beschränken. Eine Ausnahme gilt für Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von unter 200 Quadratmeter, zum Beispiel der Spätmarkt an der Ecke. Diese müssen nur Flaschen und Dosen von Marken zurücknehmen, die sie auch im Angebot haben.
Gericht: Altglas ist kein Diebesgut
Im Oktober 2016 beobachtete ein Anwohner in München, wie ein Paar mit Hilfe eines Greifarms Flaschen aus einem Altglascontainer fischte. Die geangelten Flaschen wollten sie gegen Pfland einlösen. Die Polizei wurde verständigt, die Staatsanwaltschaft beantragte Strafbefehle wegen Diebstahls.
Doch lang dauerte die Behandlung des Falls vor dem Amtsgericht München nicht. Der zuständige Richter lehnte den Strafbefehl ab, es sein kein „messbarer Diebstahlschaden“ entstanden. Die Flaschen, so die Begründung des Richters, würden mit dem Einwurf in den Altglascontainer dem Pfandkreislauf entzogen. Denn im weiteren Verlauf würden die Pfandflaschen nicht aus dem Altglas aussortiert. „Das Eigentum an den Flaschen“ gehe mit dem Einwurf in den Container auf den Betreiber der Altglascontainer über. Der Richter sah somit als Maßstab für die Berechnung des Wertes der Flaschen nur den Wert an, den die insgesamt 18 Glasflaschen für dieses Unternehmen haben.
Im Zuge der Nachermittlungen konnte nach den Angaben des Gerichts allerdings nicht geklärt werden, welchen Wert diese 18 Flaschen „im Rahmen des Recyclingprozesses“ ergeben, da der Wert „so minimal“ war. Eine eingelegte Beschwerde der Staatsanwaltschaft vor dem Landgericht wurde verworfen, die Entscheidung des Landgerichts ist somit rechtskräftig (AZ: 843 Cs 238 Js 238969/16). Der Pfandwert der von dem Paar erbeuteten Flaschen betrug 1,44 Euro.
Beschädigte Einwegpfandflaschen: abgeben an der Kasse möglich
Auch beschädigte Einwegflaschen müssen zurückgenommen werden, denn sie landen ja ohnehin in der Presse. Damit der Automat eine Flasche annimmt, muss der SCode allerdings noch gut leserlich sein. „Ist dies nicht mehr der Fall, weil das Etikett abgegangen ist, kann man sich das Pfand aber immer noch an der Kasse auszahlen lassen“, informiert Rechtsanwalt Swen Walentowski, Pressesprecher des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Dazu müsse lediglich erkennbar sein, dass es sich um eine bepfandete Einwegverpackung handelt.
Mehrwegflaschen abgeben: Rückgabe möglich wo auch Kauf möglich ist
Für Mehrwegflaschen ist eine Pfand-und Rücknahmepflicht dagegen gar nicht gesetzlich geregelt. Hier ist die Rückführung der Getränkeverpackung im eigenen Interesse des Abfüllers, da dieser seine Flaschen ja neu befüllen möchte. Deshalb kann der jeweilige Abfüller und Vertreiber von Mehrwegflaschen auch selbst entscheiden, wieviel Pfand gezahlt werden muss. Entsprechend kann er dann aber auch nicht dazu gezwungen werden, alle Arten von Flaschen zurückzunehmen, und jeden zwischen anderen ausgehandelten Pfandbetrag auszuzahlen.
„Normalerweise werden Mehrwegflaschen aber problemlos überall dort zurückgenommen, wo sie – oder solche gleicher Form – auch angeboten werden“, erklärt Rechtsanwalt Walentowski. Einen rechtlichen Anspruch auf Rückerstattung des Mehrwegpfandes habe der Kunde allerdings nur in dem Geschäft, in dem er das Getränk auch gekauft hat.
Pfandflaschen aus dem pfandfreien Ausland abgeben ist nicht erlaubt
Die Rücknahmepflicht der Supermärkte könnte Kunden in Versuchung bringen, auch in den pfandfreien Nachbarländern gekaufte Flaschen in Deutschland abgeben zu wollen. Pfand kann aber nur erstattet verlangen, wer auch ein Pfandkennzeichen vorweisen kann. Unabhängig davon würde dies aber auch den Versuch eines Betruges im strafrechtlichen Sinne darstellen. Denn hier möchte der Kunde einen Geldbetrag erhalten, auf den er keinerlei Anspruch hat.
Pfandbon kann auch später noch eingelöst werden
Zurück zur Situation vom Anfang: Nach langem Drehen und Wenden akzeptiert der Automat nun endlich Ihre Flaschen und spuckt einen Pfandbon aus. Doch erinnern Sie sich tatsächlich noch an diesen, wenn Sie endlich an der Kasse stehen? Und wenn nicht – ist das Geld dann verloren? Nein. Denn für einen Pfandbon gelten die allgemeinen Verjährungsregeln. Das bedeutet, man kann sich das Geld noch drei Jahre lang auszahlen lassen.
Wichtig ist dabei nur, dass der Pfandbon noch lesbar ist. Ärgerlich ist es außerdem, wenn man sich geschworen hat, dem Supermarkt nach all dem Ärger nie wieder einen Besuch abzustatten. Denn Ihren Bon können Sie nur in der Filiale einlösen, in der Sie auch Ihre Pfandflaschen abgegeben haben.
- Datum
- Aktualisiert am
- 29.05.2018
- Autor
- hwe