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Film und Fussball

Film- oder TV-Vorfüh­rungen im privaten Kreis: Was ist erlaubt?

Eigentlich unbedenklich: Wer mit Freunden einen Filmabend machen möchte, kann das tun. Unter einer Voraussetzung. © Quelle: andresr/gettyimages.de

Eine Frage, die sich wohl die Allerwe­nigstens stellen: Wer zu sich nach Hause einlädt, um Fußball­spiele gemeinsam zu schauen oder einen Spielfilm anzuschauen, rechnet nicht damit, dass das unter Umständen verboten ist.

Für alle Formen der Vorfüh­rungen von Spiel-, Dokumen­tar­filmen oder auch Serien braucht es eine entspre­chende Erlaubnis beziehungsweise Lizenz des Rechte­inhabers; in diesen Fällen also eine Erlaubnis des Verleihs.

Allerdings gilt diese Vorgabe nicht für jede Art der Vorführung beziehungsweise Wiedergabe, wie unsere Übersicht zeigt.

Öffentliche gewerbliche Wiedergabe: nur mit Lizenz!

Eine öffentliche gewerbliche Vorführung etwa von Spielfilmen ist in der Regel Kinos und anderen Lichtspiel­häusern vorbehalten. Laut Urheber­rechts­gesetz ist eine Wiedergabe dann öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffent­lichkeit bestimmt ist. Dazu zähle dann jeder, der nicht mit dem Veranstalter persönlich verbunden ist.

Für die hier diskutierte Frage bedeutet das: Wer nicht nur Freunde und Familie zu sich nach Hause einladen möchte, sondern auch Personen, die er nicht kennt und dann auch noch Eintrittsgeld nimmt, braucht eine Lizenz des Urhebers, in der Regel also die des Verleihs.

Öffentliche nichtge­werbliche Wiedergabe: ohne Lizenz, mit Werbeverbot

Auf diese Erlaubnis kann ausnahmsweise aber verzichtet werden – nämlich dann, wenn dahinter keine Erwerbs­zwecke des Veranstalters stehen, die Teilnahme also umsonst ist. Ebenfalls gilt dies für die Wiedergabe im Rahmen eines Gottes­diensts, einer Veranstaltung der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Alten- und Wohlfahrts­pflege, der Gefange­nen­be­treuung und der Schule.

Um allerdings keine Konkurrenz zu Kinos oder Videotheken darzustellen, besteht für Veranstal­tungen dieser Art ein Außenwer­be­verbot. Ankündi­gungen über das Internet, in Zeitschriften oder auf Plakaten sind demnach tabu.

Private Wiedergabe oder Vorführung: immer erlaubt, solange kein Geld genommen wird

Für nichtöf­fentliche Vorfüh­rungen gelten diese Regeln erst recht, daher muss man sich bei einem abendlichen Filmegucken keine Sorgen machen. Die Voraus­setzung dafür ist die kostenlose Teilnahme.

Public Viewing von Fußball­spielen und anderen großen Sporter­eig­nissen

Ähnlich verhält sich die Rechtslage bei Fußball­spielen oder anderen Großereig­nissen des Sports. Grundsätzlich darf in die heimischen vier Wände – oder auch den Garten – geladen werden und hier spielt es auch keine Rolle, wie viele Menschen zu Besuch sind. Die Voraus­setzung auch hier: Es muss kostenlos sein. Auch wer sein Sky-Abonnement nutzt, um mit Freunden Samstag­nach­mittags Fußball­bun­desliga zu schauen, muss sich keine Sorgen machen.

Allerdings kann es bezüglich anderer Rechts­be­reiche Ärger geben. Wer etwa nach 22 Uhr mit vielen Gästen lautstark die Ereignisse im Fernseher begleitet, könnte Probleme mit den Nachbarn kriegen – denn dann beginnt die Nachtruhe.

Datum
Aktualisiert am
02.09.2015
Autor
ndm
Bewertungen
9542 3
Themen
Fußball Gewerbe Urheber­schaft

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