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- Seite 1 – Unterschrift muss den Familiennamen enthalten
- Seite 2 – Wenn der Notar zuschaut, sind auch drei Kreuze erlaubt
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Die Handschrift stirbt aus. In Zeiten von Smartphones und Tablets greifen die Menschen immer seltener zum Stift, um sich mitzuteilen oder Gedanken festzuhalten. Viele Schüler beherrschen die flüssige Schreibschrift gar nicht mehr. Rechtlich sind handgezeichnete Buchstaben aber nach wie vor unverzichtbar – bei der Unterschrift. Diese ist für viele Schriftstücke, Verträge und Urkunden gesetzlich vorgeschrieben. Wer etwa seinen Miet- oder Arbeitsvertrag kündigen möchte, muss diesen Akt mit seiner Unterschrift besiegeln.
Auch eine Quittung oder eine Bürgschaft sind nur mit Signatur gültig. Bei vielen anderen Dokumenten wird die Schriftform genutzt, obwohl sie rechtlich nicht vorgeschrieben ist, vor allem bei Verträgen.
Die Unterschrift gilt als eindeutige Willensbekundung des Unterzeichnenden. Deshalb muss aus dem Schriftzug hervorgehen, von wem er stammt. Der Bundesgerichtshof hat detailliert festgelegt, wie eine gültige Unterschrift aussieht: Sie muss den vollen Familiennamen enthalten, der Vorname alleine reicht nicht aus. Bei dem Schriftzug muss es sich zudem erkennbar um die Wiedergabe eines Namens handeln. Dieser muss zwar nicht vollständig lesbar sein, es müssen aber zumindest Andeutungen von Schrift erkennbar sein.
Wem ist sie nicht schon begegnet, die kleingedruckte Schrift als Zusatz bei Verträgen oder Abos? Meist wird ihr wenig Aufmerksamkeit geschenkt, besonders die Größe der Texte beansprucht ein hohes Maß an Konzentration und Sehstärke. Wie klein die AGB’s sein dürfen und wann Kleingedrucktes unwirksam ist, erfahrt Ihr im Video.