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Nächtlicher Ärger

Wann Türsteher Clubbe­sucher abweisen dürfen

Die Lust auf nächtliches Tanzen vergeht manchem Clubbesucher bereits an der Tür - wenn die Türsteher sie nicht reinlassen. Welche Argumente sind aber zulässig? © Quelle: Jack Hollingsworth/corbisimages.com

Türsteher entscheiden über Wohl und Wehe eines jeden Clubbe­suchers. Die Auswahl, wer Zutritt erhält und wer nach Hause muss, erscheint oft willkürlich. Rechtsfrei bewegen sich die Damen und Herren an den Türen allerdings nicht. Denn eine bestimmte Argumen­ta­ti­onslinie der Türsteher könnte nach hinten losgehen – zumindest im Nachhinein.

Die Türsteher im Berliner Berghain gelten als die härtesten, doch erleben zigtausende Feierlustige auch andernorts in Deutschland jedes Wochenende Enttäu­schungen – wenn die Männer und Frauen an den Türen der Clubs zwar die Freunde reinlassen, einen selber aber nicht. Oder gleich die ganze Bande nach Hause schicken.

Wann Türsteher potentielle Gäste nicht reinlassen dürfen

1. Aus Gründen des Alters

Der offensicht­lichste Grund, der zudem aus Sicht der Clubbe­treiber unbedingt durchzu­setzen ist, ist jener des Alters. Wer 16 oder 17 Jahre alt ist, darf nicht länger als bis 24 Uhr in einen Club und zudem keinen hochpro­zentigen Alkohol konsumieren, Jüngere dürfen Diskos gar nicht betreten. Die allermeisten Clubs schließen aber ganz generell aus, dass Minder­jährige ihren Laden betreten dürfen. Und Türsteher sind verpflichtet, das Alter der potentiellen Gäste zu überprüfen.

Was Türsteher oder andere Mitarbeiter eines Clubs nicht tun dürfen: Personalien ganz allgemein kontrol­lieren. Denn das darf nicht einmal die Polizei – zumindest nicht, wenn kein dringender Tatverdacht besteht.

2. Aus Gründen des Verhaltes oder Zustandes des Gastes

Es passiert immer mal wieder, dass Partygäste bereits in der Warteschlange unangenehm auffallen. Wer beispielsweise deutlich über den Durst getrunken hat oder sich aggressiv gegenüber anderen Wartenden verhält, muss damit rechnen, keinen Zutritt zum Club zu bekommen.

Und das müssen Besucher dann auch hinnehmen, denn die Türsteher müssen Sorge dafür tragen, dass es im Laden selber zu keinen Handgreif­lich­keiten oder sonstigen für andere Gäste unange­nehmen Vorkomm­nissen kommt. Denn Clubbe­treiber übertragen Türstehern das Hausrecht, die das wiederum durchsetzen müssen.

3. Aus Kapazi­täts­gründen

Ein häufiges Argument: „Sorry, wir sind leider voll.“ Dagegen kann man schwer etwas tun, es sei denn, andere Wartende werden noch hinein gelassen (s. unten). Ansonsten aber müssen Clubbe­treiber beziehungsweise Türsteher sicher­stellen, dass Vorschriften eingehalten werden; etwa jene der Brandschutz­ordnung.

Clubs dürfen nur eine begrenzte Anzahl an Gästen hinein­lassen, um mögliche Massen­paniken händeln zu können oder im Brandfall alle Gäste unbeschadet hinaus­zu­führen.

4. Aus Gründen der „Konzepts“

Dieser Bereich ist am schwie­rigsten zu fassen. Ein vergleichbares Beispiel: In gehobenen Lokalen werden Gäste mitunter abgewiesen, da sie keine Krawatte tragen. So ein Grund kann auch bei Clubs vorliegen, ohne dass dies in den Bereich der Diskri­mi­nierung fällt. Es widerspricht einfach dem Konzept des Clubs. „Der Bereich der Kleider­ordnung ist meist nicht genau definiert, sondern obliegt immer auch dem subjektiven Empfinden des Türstehers“, sagt der Düssel­dorfer Rechts­anwalt Sigfried Bratke.

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Datum
Aktualisiert am
20.08.2015
Autor
ndm
Bewertungen
33559
Themen
Diskri­mierung Jugendliche Polizei Sicher­heits­dienst

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