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- Seite 1 – Vier Gründe für Türsteher, Clubbesucher abzuweisen
- Seite 2 – Zu Unrecht abgewiesen - das können Sie tun
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Die Türsteher im Berliner Berghain gelten als die härtesten, doch erleben zigtausende Feierlustige auch andernorts in Deutschland jedes Wochenende Enttäuschungen – wenn die Männer und Frauen an den Türen der Clubs zwar die Freunde reinlassen, einen selber aber nicht. Oder gleich die ganze Bande nach Hause schicken.
1. Aus Gründen des Alters
Der offensichtlichste Grund, der zudem aus Sicht der Clubbetreiber unbedingt durchzusetzen ist, ist jener des Alters. Wer 16 oder 17 Jahre alt ist, darf nicht länger als bis 24 Uhr in einen Club und zudem keinen hochprozentigen Alkohol konsumieren, Jüngere dürfen Diskos gar nicht betreten. Die allermeisten Clubs schließen aber ganz generell aus, dass Minderjährige ihren Laden betreten dürfen. Und Türsteher sind verpflichtet, das Alter der potentiellen Gäste zu überprüfen.
Was Türsteher oder andere Mitarbeiter eines Clubs nicht tun dürfen: Personalien ganz allgemein kontrollieren. Denn das darf nicht einmal die Polizei – zumindest nicht, wenn kein dringender Tatverdacht besteht.
2. Aus Gründen des Verhaltes oder Zustandes des Gastes
Es passiert immer mal wieder, dass Partygäste bereits in der Warteschlange unangenehm auffallen. Wer beispielsweise deutlich über den Durst getrunken hat oder sich aggressiv gegenüber anderen Wartenden verhält, muss damit rechnen, keinen Zutritt zum Club zu bekommen.
Und das müssen Besucher dann auch hinnehmen, denn die Türsteher müssen Sorge dafür tragen, dass es im Laden selber zu keinen Handgreiflichkeiten oder sonstigen für andere Gäste unangenehmen Vorkommnissen kommt. Denn Clubbetreiber übertragen Türstehern das Hausrecht, die das wiederum durchsetzen müssen.
3. Aus Kapazitätsgründen
Ein häufiges Argument: „Sorry, wir sind leider voll.“ Dagegen kann man schwer etwas tun, es sei denn, andere Wartende werden noch hinein gelassen (s. unten). Ansonsten aber müssen Clubbetreiber beziehungsweise Türsteher sicherstellen, dass Vorschriften eingehalten werden; etwa jene der Brandschutzordnung.
Clubs dürfen nur eine begrenzte Anzahl an Gästen hineinlassen, um mögliche Massenpaniken händeln zu können oder im Brandfall alle Gäste unbeschadet hinauszuführen.
4. Aus Gründen der „Konzepts“
Dieser Bereich ist am schwierigsten zu fassen. Ein vergleichbares Beispiel: In gehobenen Lokalen werden Gäste mitunter abgewiesen, da sie keine Krawatte tragen. So ein Grund kann auch bei Clubs vorliegen, ohne dass dies in den Bereich der Diskriminierung fällt. Es widerspricht einfach dem Konzept des Clubs. „Der Bereich der Kleiderordnung ist meist nicht genau definiert, sondern obliegt immer auch dem subjektiven Empfinden des Türstehers“, sagt der Düsseldorfer Rechtsanwalt Sigfried Bratke.