Muss ein leiblicher Vater bei Geldgeschenken an sein Kind eine höhere Schenkungssteuer zahlen als der rechtliche Vater? In folgendem Fall ging es um diese Frage: Die junge Frau war 1987 in der Ehe ihrer Mutter und ihres rechtlichen Vaters geboren worden. Ihr biologischer Vater – der spätere Kläger – schenkte ihr 2016 einen größeren Geldbetrag.
Das Finanzamt berechnete die Schenkungssteuer nach der Steuerklasse III, nicht nach der deutlich günstigeren Steuerklasse I mit dem persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro. Die Höhe der Schenkungssteuer und der Freibetrag könnten nicht angewandt werden, da der Mann der leibliche Vater sei, es jedoch einen anderen rechtlichen Vater gebe. Da diese andere rechtliche Vaterschaft bestehe, könne zivilrechtlich die Vaterschaft des biologischen Vaters nicht anerkannt werden.
Schenkungssteuer: Gleichbehandlung von rechtlichem und biologischem Vater
Vor Gericht bekam der Mann jedoch Recht (Entscheidung des Finanzgerichts Hessen vom 15. Dezember 2016, AZ: 1 K 1507/16). Das Geschenk des biologischen Vaters sei ein Geschenk an sein Kind im Sinne des Erbschaftssteuergesetzes. Die einschränkende rechtliche Auslegung des Begriffs ‚Kind’, die das Finanzamt angenommen hatte (§ 1592 BGB), sei weder vom Sinn und Zweck noch vom Wortlaut her zwingend. Sie berücksichtige auch nicht die aktuelle familienrechtliche Entwicklung.
Die Richter wiesen außerdem darauf hin, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters 2013 diesen als eine Variante der Vaterschaft anerkannt habe. Ihm als biologischem Vater seien damit eigene Rechte zugesprochen worden.
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