
Es ist ein Dauerbrenner in vielen Familien – der Streit darüber, wie lange der Sohn oder die Tochter im Teenie-Alter ausgehen darf. In dieser Frage sind sich auch viele Eltern unsicher, für sie kann es sich daher lohnen, einen Blick in das Jugendschutzgesetz zu werfen.
Das Jugendschutzgesetz definiert, bis wann Kinder und Jugendliche ausgehen und welche Orte sie besuchen dürfen. Das Gesetz regelt nur die öffentlichen Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen, also das, was sie außerhalb ihres Zuhauses tun dürfen.
Außerdem definiert das Gesetz Auflagen für Branchen wie der Gastronomie, den Einzelhandel oder Veranstalter und legt etwa fest, was diese an Kinder und Jugendlichen verkaufen oder an sie ausschenken dürfen. „Diese gesetzlichen Vorgaben sind bindend“, erklärt die Berliner Rechtsanwältin Eva Becker, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Auch eine Einverständniserklärung der Eltern kann sie nicht außer Kraft setzen.“
Eltern, die ihr Kind etwa zum Zigaretten kaufen schicken und ihm eine schriftliche Erlaubnis dafür mitgeben, können die gesetzlichen Vorgaben also nicht aushebeln. Gibt der Verkäufer dem Kind den Tabak, begeht er in diesem wie in jedem anderen Fall eine Ordnungswidrigkeit. „Wer als Einzelhändler gegen die Regeln des Jugendschutzgesetzes verstößt, muss mit einem hohen Bußgeld rechnen“, sagt die Rechtsanwältin Eva Becker.
Wer gilt rechtlich als Kind, wer als Jugendlicher?
Nach dem Jugendschutzgesetz ist ein Kind eine Person unter 14 Jahren. Minderjährige zwischen 14 und 18 Jahren sind Jugendliche. Ab 18 Jahren ist ein Mensch volljährig und erwachsen. Verheiratete Jugendliche werden nach dem Jugendschutzgesetz wie Erwachsene behandelt, wenn sie etwa Tanzveranstaltungen oder ein Kino besuchen. Volljährige unter 21 Jahren alt gelten als Heranwachsende. Für sie greift, wenn sie straffällig werden, manchmal das Jugendstrafrecht, nach dem manche Taten milder beurteilt werden.
Personensorgeberechtigt und erziehungsberechtigt
„Personensorgeberechtigte sind in der Regel die Eltern“, erklärt die Rechtsanwältin Eva Becker. „Diese haben eine Personensorgeberechtigung, also das Recht und die Pflicht, ihr Kind zu erziehen und zu beaufsichtigen, solange es minderjährig ist.“ Die Eltern dürfen aber einem anderen Erwachsenen erlauben, in ihrem Auftrag und an ihrer Stelle bestimmte Erziehungsaufgabe zu übernehmen, beispielsweise das Kind begleiten oder beaufsichtigen. In diesem Fall spricht man von einer erziehungsbeauftragten Person.
Gaststätten: Dürfen sich Jugendliche dort aufhalten?
Das Jugendschutzgesetz legt neben Vorgaben für bestimmte Branchen auch Orte fest, die Kinder und Jugendliche besuchen dürfen und definiert außerdem, bis zu welchen Uhrzeiten ihnen dies erlaubt ist. Danach gilt:
In Gaststätten dürfen sich Jugendliche ab 16 Jahren in der Zeit von 5.00 bis 24.00 Uhr ohne Begleitung aufhalten. Danach aber ist für sie Schluss und sie müssen nach Hause gehen – selbst wenn ein erwachsener Freund sie begleitet.
Demgegenüber ist es Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren verboten, sich in Gaststätten aufzuhalten - es sei denn, eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person begleitet sie. Dann gibt es kein Limit für ihren Aufenthalt.
Es gibt aber Ausnahmen von dieser Regel: „Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich in der Zeit zwischen 5.00 und 23.00 Uhr allein in Gaststätten aufhalten, wenn sie dort etwas essen oder trinken wollen oder auf einer Reise sind“, sagt die Familienrechtsexpertin Eva Becker.
Auch dürfen sie eine Gaststätte besuchen, wenn dort eine Veranstaltung stattfindet, die ein anerkannter Träger der Jugendhilfe organisiert, ein Verein oder die Kirche etwa.
Dürfen Kinder und Jugendliche Nachtclubs und Spielhallen besuchen?
Nein. Kindern und Jugendlichen gleich welchen Alters ist es verboten, sich in Nachtbars, Nachtclubs oder in Spielhallen aufzuhalten.
Ist es Kindern und Jugendlichen erlaubt, in eine Disko zu gehen?
Jugendliche ab 16 Jahren dürfen bis 24.00 Uhr in die Disco. Demgegenüber ist es Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahre weder erlaubt, eine Disco noch eine andere öffentliche Tanzveranstaltung zu besuchen. Dieses Verbot gilt nur dann nicht, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet.
Jugendtreff und Konzert – dürfen Kinder und Jugendlichen dort hin?
Auf der Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe dürfen sich Kinder bis 22.00 Uhr aufhalten, Jugendliche unter 16 Jahren bis Mitternacht.
Konzerte gelten nicht als Tanzveranstaltung, daher entfallen bei ihnen die zeitlichen Limits. Aber Jugendliche brauchen immer die Erlaubnis ihrer Eltern, wenn sie ein Konzert besuchen wollen.
Was muss man beachten, wenn Kinder und Jugendliche ins Kino gehen wollen?
„Ein Kind, das jünger als sechs Jahre alt ist, darf nicht ins Kino“, sagt Eva Becker. „Dieses Verbot gilt nur dann nicht, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person das Kind begleitet und der Film nicht altersbeschränkt ist.“
Kinder und Jugendliche über sechs Jahre dürfen ein Kino oder eine sonstige öffentliche Filmveranstaltungen besuchen, wenn die dort gezeigten Filme für ihr Alter freigegeben sind oder wenn es sich etwa um einen Informationsfilm handelt.
Gemeinsam mit einer personensorgeberechtigten Person dürfen Kinder zwischen sechs und elf Jahren auch Filme sehen, die erst ab zwölf Jahren freigegeben sind. Kinder zwischen sechs und 13 Jahren müssen bei Filmen von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet werden, wenn der Film nach 20.00 Uhr endet – auch dann, wenn der Film für ihre Altersstufe freigegeben ist.
Das gilt auch für Jugendliche zwischen 14 und 15 Jahren, wenn sie Kinofilme schauen wollen, die erst nach 22.00 Uhr enden und für Jugendliche ab 16 Jahren, wenn „ihre“ Filmvorführung erst nach Mitternacht endet.
Dürfen Kinder und Jugendliche Alkohol trinken oder rauchen?
Bei den Themen Alkohol und Tabak müssen vor allem Gewerbetreibende und Einzelhändler aufpassen. Denn das Jugendschutzgesetz verbietet es strikt, Kindern und Jugendlichen branntweinhaltige Lebensmittel oder Getränke wie Alkopops zu verkaufen. Der Verzehr solcher Getränke in der Öffentlichkeit ist Jugendlichen verboten.
Demgegenüber dürfen Teenager ab 16 Jahren Bier, Wein oder Sekt öffentlich konsumieren, Händler dürfen ihnen diese Getränke verkaufen.
Bei Jugendlichen unter 16 Jahren sieht die Rechtslage hingegen anders aus. Sie dürfen diese Getränke nur dann öffentlich konsumieren, wenn jemand sie begleitet, der personensorgeberechtigt ist.
Demgegenüber ist es Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit komplett untersagt, zu rauchen. Tabak, gleich in welcher Form, dürfen Gaststätten und der Handel nicht an sie verkaufen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 11.01.2016
- Autor
- ime